Parfum Imitate auf www.*****-parfum.de

| 22. Januar 2010 20:38 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Malte Mörger

Hallo,

ich betreibe einen Online Shop auf http://www.*****-parfum.de und verkaufe Imitate von Markenparfums. Ich weiss das meine Produkte weder denselben/ähnlichen Namen haben dürfen, noch eine ähnliche Verpackung/Flakon besitzen dürfen. Dies ist bei uns auch nicht der Fall.

Meine Frage lautet nun, darf ich offensichtlich damit werben, dass ich Imitate bekannter Parfüm Marken verkaufe, oder ist dies auch schon ein Verstoß gegen das Markenrecht. Auf meiner Website finden Sie oben rechts einen Hinweis dazu, dass wir "Imitate bekannter Markenparfums" verkaufen. Darf ich, ganz konkret gefragt, diesen Hinweis auf meiner Website so belassen, oder müsste ich es entfernen, wegen Markenrechtlichen gründen?

Vielen Dank und einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage - angesichts des geringen Einsatzes in der gebotenen Kürze - wie folgt:

Ihr Hinweis, Imitate bekannter Markenparfüms zu verkaufen, ist markenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der jeweilige Markenname in der Werbung nicht genannt wird. Einzig der Umstand, dass ein Produkt eine Kopie eines Markenproduktes ist, stellt keine markenrechtliche Verletzungshandlung dar, denn § 14 Abs. 2 Markengesetz verbietet Dritten lediglich, die konkrete Marke oder ein konkretes Zeichen zu benutzen.

Auch wenn Ihre Frage sich nicht auf dieses Rechtsgebiet bezieht weise ich darauf hin, dass der Verkauf von Düften, die eine sklavische Nachahmung eines Parfüms eines anderen Herstellers darstellen, allerdings nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sein kann. Danach ist z. B. gemäß § 5 Abs. 2 UWG eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware eines Mitbewerbers hervorruft. Es käme auch eine unlautere Leistungsübernahme in Betracht.

Ich hoffe, dass Ihre markenrechtliche Frage damit beantwortet ist; andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2010 | 21:17

Sehr geehrter Herr Mörger,

vielen Dank für die rasche Antwort. Ich fand insbesondere Ihren "nebensatz" zum UWG sehr interessant.

Auch wenn es nicht zum Rechtsgebiet Markenrecht gehören tut, war es schon mein Anliegen heraus zu finden, ob ich mit der Bekundung, dass ich "Imitate von Markenparfums" anbiete, gegen geltendes Recht verstoße. Aus Ihrer Antwort heraus konnte ich leider nicht ganz klar feststellen, ob ein derartiger Verstoß (bezüglich UWG) besteht. Da ich weder Namen noch aussehen (Verpackung) der Marken imitiere, sondern lediglich Duftnachstellungen anbiete, würde ich gerne Wissen wollen, ob dies schon alleine gegen UWG verstoßen tut. Denn wenn ja, dann müsste ich auch die Bezeichnung "Imitate bekannter Markenparfums" aus meiner Website entfernen müssen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Mühen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2010 | 21:50

Sehr geehrter Fragesteller,

die Problematik nach dem UWG besteht unabhängig von der Frage, ob Sie mit dem nämlichen Satz werben oder nicht.

Diese Frage könnte in ihrer Entscheidung davon abhängen, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Duftes Ihrer Parfüms - eventuell in Verbindung mit der Verpackung - der Täuschung unterliegen können, es handele sich um das kopierte Produkt. Sofern ein Hersteller aus diesem Rechtsgrund Klage erheben würde müsste zu dieser Frage vom Gericht Sachverständigenbeweis erhoben werden. Wie dieser Beweis im Einzelfall - also pro Parfüm - ausfällt ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Sie kann im Vorfeld und im Rahmen dieser Plattform leider nicht abschließend beantwortet werden. Auch die Rechtsfrage, ob der Duft als solcher Schutz nach dem UWG genießt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (verneinend z. B. OLG Frankfurt 6 U 13/06 v. 26.04.2007 - nach dieser Entscheidung ist Ihr Angebot auch in lauterkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden).

MfG Mörger


Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2010 | 21:57

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