Sehr geehrter Fragesteller,
da zwischen dem 12. Oktober 2008 und dem 17. August 2009 keine 360 Kalendertage liegen, haben Sie in dieser Zeit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erworben.
Den am 1. August 2008 entstandenen Restanspruch auf ALG 1 können Sie allerdings noch innerhalb von vier Jahren nach Anspruchsentstehung geltend machen (§ 147 Abs. 2 SGB 3
), also bis zum 31. Juli 2012. Danach ist der Anspruch erloschen.
Sie sind somit nicht nur auf Hartz IV verwiesen, sondern haben Anspruch auf ALG 1. Sollte allerdings trotz des ALG 1-Bezuges noch Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB 2 vorliegen, kann ggf. ergänzend ALG 2 bezogen werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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