Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst weise ich Sie dararuf hin, dass es sich hier um eine erste rechtliche Orientierung handelt. Bei veränderten Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung erheblich verändern. Die konkrete Prüfung ist ohnehin nur bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen möglich, die naturgemäß nicht im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform erfolgen kann.
Hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes und des von Ihnen gesetzten Betrages in Höhe von 35 Euro wie folgt Stellung:
Vorweg sei erwähnt, dass eine abschließende Stellungnahme nur bei Durchsicht des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen möglich ist und auch die Frage erheblich ist, wann der Schaden eingetreten ist und wann Sie die Versicherung abgeschossen haben.
Zu Ihren Fragen kann ich unter diesen Umständen folgendes mitteilen:
1)
Richtig ist, dass es erheblich ist, ob eine Fachfirma, d.h. eine dazu berechtigte Firma die Arbeiten durchgeführt hat. Die Frage ist dabei, ob Sicherheitsvorschriften verletzt worden sind und ob diese einfach oder grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt worden sind. Nicht ausgeschlossen werden kann natürlich, dass der Installatuer alles richtig gemacht hat, es aber aus sonstigen Gründen Undichtigkeit gegeben hat.
2)
Die Schwammproblematik wird von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist dabei auch die Frage, welches Bedingungswerk gilt. Das Urteil des OLG Koblenz spricht grundsätzlich für Ihre Situation. Ich weise Sie jedoch auf ein anders lautendes Urteil des LG Köln vom 22.10.2008 (20 O 355/07
). Zu Ihrer Info: Der Ausschluss wurde deshalb in die Bedingungen eingefügt, weil durch Leitungswasser normalerweise kein Schwammschaden entstehen kann. Ausnahmen sind aber möglich. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist.
Wir stehen Ihnen nicht nur lokal und regional, sondern bundesweit als Ansprechpartner zur Verfügung. Aufträge erhalten wir aus ganz Deutschland und wickeln sie mit allen modernen Kommunikationsmethoden schnell und effizient ab.
Prozesse führen wir deutschlandweit an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, Gerichtstermine nehmen wir grundsätzlich persönlich wahr. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof begleiten wir auf Wunsch sachverständig weiter.
Nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf.
Antwort
vonRechtsanwalt Nikolaos Penteridis
Technologiepark 32
33100 Paderborn
Tel: 05251 20 20 770
Web: https://www.melzer-penteridis.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht