Leitungswasserversicherung

17. Dezember 2009 01:28 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Bitte ausschließlich von einem wirklichen Fachanwalt für Versicherungsrecht beantworten.

Thema: Leitungswasserversicherung innerhalb der Gebäudeversicherungspolice

Sachverhalt: Durch eine defekte Dichtung zwischen der Wasserzuleitung bzw. -rohr und der Badewannenarmatur ist allmählich, also über einen sehr langen Zeitraum, Wasser ins Mauerinnere und dann in die Holzbalkendecke gekrochen. Von der Badewannenseite war nie etwas zu erkennen. Die über Jahre hinweg sind die tragenden Holzbalken durchfeuchtet und durch Pilzbefall schadhaft geworden. Bemerkt wurde der Schaden erst, als sich die Decke gesenkt hat, weil die Holzbalken vom Schwamm bzw. einem Pilz zerstört wurden.

Die Gebäudeversicherung will nicht zahlen. Anwälte sind auf beiden Seiten eingeschaltet.

Gründe des Versicherungsanwalts (=große, wichtige Kanzlei mit Dr.Dr.Titel):
1. Es liegt kein versicherungspflichtiger Schaden vor. Die schadhafte Dichtung ist auf einen Baumangel zurückzuführen. Der Baumangel sei wohl auf unsachgemäße Montage der Badewannenarmatur zurückzuführen (verklemmte/gerissene Dichtung). Es sei fraglich und erheblich, ob überhaupt eine Fachfirma die Installation damals vorgenommen hat. Des Weiteren fallen Schäden aufgrund von defekten Dichtungen nicht unter die Leitungswasserversicherung. Ich solle mich an den Installateur halten.
2. Die Versicherungsbedingungen schließen (Folge-)Schäden durch jegliche Art von Schwamm und Pilz aus (auch wenn ursächlich Leitungswasserschaden).

Mein Anwalt hält Punkt 1 für fragwürdig. Er ist m.E. unsicher. Zu Punkt 2 meint er, dass gem. OLG Koblenz 13.01.2006 AZ: 10 U 145/03 ein Ausschluss nur für echten Hausschwamm zulässig ist. Auch wenn die Versicherungsbedingungen etwas anderes sagen. Zwar sind die Holzbalken durch Schwamm oder Pilz zersetzt worden; aber eben nicht durch den „echten Hausschwamm“ (Gutachten liegt vor). Trotzdem beharren die Versicherungsanwälte auf den Ausschluss für jeden Schwamm und Pilz.

Wie sehen Sie die Rechtslage in Bezug auf Punkt 1 und Punkt 2. Der o.g. Sachverhalt ist vollständig beschrieben. Mehr Infos gibt es nicht. Im Übrigen ist beim Installateur definitiv nichts zu holen. Die Installation liegt mehr als 10 Jahre zurück.

Vielen Dank in Voraus.


17. Dezember 2009 | 10:55

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst weise ich Sie dararuf hin, dass es sich hier um eine erste rechtliche Orientierung handelt. Bei veränderten Tatsachen kann sich die rechtliche Bewertung erheblich verändern. Die konkrete Prüfung ist ohnehin nur bei Kenntnis sämtlicher relevanter Unterlagen möglich, die naturgemäß nicht im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform erfolgen kann.

Hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes und des von Ihnen gesetzten Betrages in Höhe von 35 Euro wie folgt Stellung:

Vorweg sei erwähnt, dass eine abschließende Stellungnahme nur bei Durchsicht des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen möglich ist und auch die Frage erheblich ist, wann der Schaden eingetreten ist und wann Sie die Versicherung abgeschossen haben.

Zu Ihren Fragen kann ich unter diesen Umständen folgendes mitteilen:

1)
Richtig ist, dass es erheblich ist, ob eine Fachfirma, d.h. eine dazu berechtigte Firma die Arbeiten durchgeführt hat. Die Frage ist dabei, ob Sicherheitsvorschriften verletzt worden sind und ob diese einfach oder grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verletzt worden sind. Nicht ausgeschlossen werden kann natürlich, dass der Installatuer alles richtig gemacht hat, es aber aus sonstigen Gründen Undichtigkeit gegeben hat.

2)
Die Schwammproblematik wird von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist dabei auch die Frage, welches Bedingungswerk gilt. Das Urteil des OLG Koblenz spricht grundsätzlich für Ihre Situation. Ich weise Sie jedoch auf ein anders lautendes Urteil des LG Köln vom 22.10.2008 (20 O 355/07 ). Zu Ihrer Info: Der Ausschluss wurde deshalb in die Bedingungen eingefügt, weil durch Leitungswasser normalerweise kein Schwammschaden entstehen kann. Ausnahmen sind aber möglich. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist.

Wir stehen Ihnen nicht nur lokal und regional, sondern bundesweit als Ansprechpartner zur Verfügung. Aufträge erhalten wir aus ganz Deutschland und wickeln sie mit allen modernen Kommunikationsmethoden schnell und effizient ab.

Prozesse führen wir deutschlandweit an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, Gerichtstermine nehmen wir grundsätzlich persönlich wahr. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof begleiten wir auf Wunsch sachverständig weiter.

Nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf.


Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht

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