führerschein

14. November 2005 11:54 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

guntag meine frage ist.
am 06.03.2005 bin ich ohne fahrerlaubnis gefahr und wurde geblitz am 01.06.2005 hab ich meine führerschein gekommen( FAHRSCHULE)ich hab eine vorladen bekommen dann hab ich mir eine anwalt gefunden da mal sagte mir meine anwalt 1 bis 3 monate fahrverboten und jetzt am freitag den 11.11.2005 amstgericht aachen schreiben bekommen in 10 tagen das muss erklärt werden
ich werde von parargraf §§ 21 Abs. 1 Nr.1 StVG , 69 Abs.1 ,69a StGB ANGEKLAGT zu zeit macht ich durch arbeitsamt LKW führerschein könnte es eine möglichkeit geben ohne führerschen ab zu geben geld strafe bezahlen oder für eine monat fährerschein abgeben oder kann ich WIDERSPURUCH EINLEGEN STAATSANWALTSCHAFT GEGEN PARARGRAF 69 ABS

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

gegen Sie wurde Anklage wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhoben (§ 12 StVG ).

Die zitierten §§ 69 , 69a StGB regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese wird im Urteil ggf. mit ausgesprochen. Einer jetzigen gesonderten Erwiderung bedarf es nicht.

Hat das Gericht die vorl. Entziehung im Beschluss angeordnet, steht Ihnen hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Lassen Sie sich von einem Kollegen vor Ort unter Vorlage der Unterlagen beraten. Beantragen Sie bei Ihrem Amtsgericht im Zweifel Beratungshilfe – diese wird für eine Erstberatung auch in Sterafsachen gewährt.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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