umfriedete, der Allgemeinheit zugängliche Park-, Garten- und Grünanlage

| 11. November 2009 11:05 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

wann gilt eine der oben genannten Anlagen, in NRW, als umfriedet und wann nicht? Was also ist ausschlaggebend, ob eine Grünfläche als umfiedet gilt???

11. November 2009 | 12:46

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Als Umfriedung wird eine Mauer, Hecke oder Ähnliches bezeichnet, die etwas umfrieden (Duden, Deutsche Universalwörterbuch, 6. Auflage).
Die gleiche Bedeutung hat die Bezeichnung Einfriedung.

Synonyme für einfrieden/umfrieden sind einfassen, bordieren, einsäumen (umrahmen, umgrenzen).

Ich nehme an, Sie beziehen sich auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Landeshundegesetz, Anleinpflicht „in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen“

Auf Grund der Wortbedeutung von ein- bzw. umfrieden, ergibt sich durch Wortlautauslegung, dass eine Grünfläche umfriedet ist, wenn sie von einer anderen Fläche sichtbar baulich abgegrenzt ist, z.B. durch einen Bordstein.

Nach Sinn und Zweck einer Satzung oder eines Gesetzes über Grünflächen, kann aber auch auch eine gewollte optische Umgrenzung oder Umrahmnung einer Grünfläche z.B. vom Gehweg genügen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2009 | 13:29

Hallo,

leider hilft mir das nicht weiter. Das war im Grunde auch nicht die Frage. Die Bedeutung des Begriffs ist mir auch klar. Da es anscheinend keine klare Antwort gibt, hoffe ich das Sie vielleicht wissen wer das beurteilen kann, ob es sich um eine umfriedete Anlage handelt oder nicht. Von wem kann man ein unabhängiges Gutachten erstellen lassen, was dann auch später annerkannt wird, sprich entsprechend aussagekräftig ist?
Danke und liebe Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2009 | 13:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie haben Ihre Frage so allgemein gestellt, dass ich sie auch nur allgemein beantworten konnte.
Da der Wortlaut verschieden weite Auslegungen zulässt, ist auch die rechtliche Bewertung nicht punktgenau möglich.
Hinzu kommt der Sinn und Zweck der Regelung. Hier kann unterschiedlich argumentiert werden
Auskunft wird Ihnen das Grünflächenamt geben können.
Für rechtliche Fragen können Sie ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer (Professor für Verwaltungsrecht) in Auftrag geben. Aber es bleibt eine rechtliche Unsicherheit.
Wirklich unabhängig und - nur für den Einzelfall - verbindlich kann die Angelegenheit nur ein (Verwaltungs.)Gericht entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. November 2009 | 14:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. November 2009
5/5,0

ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht