Unfall unter Alkoholeinfluß

| 1. November 2005 12:12 |
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Strafrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

am Morgen des 31.07.05 um 10.10 Uhr hatte ich einen Autounfall unter Alkoholeinfluß. Ich kam von der Straße ab und fuhr gegen eine Gartenmauer.Eine Blutprobe um 11.23 Uhr ergab eine BAK von 3,08 Promille.
Ebenso soll ein angeblicher Sachschaden an der Mauer von 1.682,60 € entstanden sein. Keine der Bekannten meinerseits konnte aber einen Sachschaden sehen.
Es wurde mir fahrlässige Gefährung des Strßenverkerhr gemäß:
§§ 315 c Abs 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 , 69 , 69 a StGB als strafbar bezeichtigt.

Der Strafbefehl sieht eine Bestrafung nach 65 Tagessätzen a 20 € vor.
Weiterhin ist der Strafbefehl am 21.10.05 gestempelt, zugestellt wurde er am 27.10.05.
Ebenso wurde mir die Fahrerlaubnis für 24 Monate entzogen.
Ich hatte bereits einen Führerscheinentzuge im Jahr 1998 wegen Alkohol 2,43 Promille. Seitdem bin ich jedoch nie mehr als Verkehrssünder in Erscheinung getreten.
Weiterhin habe ich mich zu einer 4 monatigen Entwöhnungsbehandlung wegen Alkohols entschieden.

Über die Geldstrafe möchte ich mich gar nicht widersetzen, da diese angemessen ist.

Vielmehr geht es mir zum einen um die Hausmauer.

Vielmehr aber jedoch um die Länge der ausgesprochen Zeit des Fahrerlaubnisentzugs.
Oder ist diese Strafmaß angemessen.
Oder bin ich aufgrund meiner BAK Höhe vermindert schuldfähig?

Bis wann müßte ich Einspruch erhoben haben ?
Denke hier gelt das Datum zuzüglich 2 Wochen.

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

MfG M. Treiber















Sehrt geehrter Ratsuchender,

sofern zum Zeitpunkt der Tat die BAK bei 3,0 Promille oder höher lag, so kann hier ein Volrusch nach § 323a StGB vorliegen, da Sie schuldunfähig gewesen sein könnten und dann eine Verurteilung wegen der Ihnen vorgeworfenen Tat nicht möglich wäre. Das würde aber nichts daran ändern, dass Sie bestraft würden. Denn die Strafe würde vereinfacht ausgedrückt dann nicht für die im Rausc bengene Tat, sondern für den Rausch als ochen verhngt.

Die ausgesprochene Dauer der Fhrerlaubnisentziehung dürfte grundsätzlich nicht zu beanstanden sein; zwingend ist die Dauer von 24 Monaten jedoch nicht.

Ob die Mauer nun beschädigt wurde oder nicht ist strafrechtlich betrachtet relativ irrelevant, da die Strafe sich nicht auf diese Beschädigung bezieht, sondern allein auf die Straßenverkehrsgefährdung wegen der Trunkenheit.

Eine genauere Prognose, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll wäre, lässt sich von hier aus naturgemäß nicht treffen da hier die genauen Umstände nicht bekannt sind. Sie sollten hier einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, der für Sie die Ermittlungsakte einsehen müsste. Solle dies alles zeitlic eng werden, so können Sie (selbst oder durch Ihren Verteidiger) schon einmal vorsorglich und fristwahrend Einspruch einlegen. Dieser kann auch ieder zurückgenommen werden.

Den Einspruch können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls einlegen. Sie rechnen also richtig, wenn Sie ab dem 27.10. zwei Wochen rechnen.

Mit feundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2005 | 20:04

Sehr geehrter Herr Lauer,

vielen dank für Ihre schnelle Antwort.

Nun noch eine abschliießende Frage, wegen des angeblichen Fremdschadens.

Kann mich aus dem Grund der BAK von über 3,08 meine KFZ Haftplicht in Regreß nehmen, oder sollte ich mich dagegen nach §323a StGB zu Wehr setzen können?

MfG

M. Treiber

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2005 | 08:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, Ihre Haftpflichtversicherung kann Sie in Regress nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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Danke für die schnelle und unkomplizierte Auskunft. Die Antwort hat mir teilweise geholfen.

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