Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst darf die Bank keine Gebühren für Handlungen verlangen, mit der Sie rechtlichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachkommt. Sie haben nach Ausübung des Widerrufs einen Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung seitens der Bank, da der vertragliche Sicherungszweck wegfällt. Gebühren für die Löschungsbewilligung dürfen Ihnen daher nicht in Rechnung gestellt werden. Die tatsächlichen Kosten darf die Bank hingegen von Ihnen ersetzt verlangen. Hierzu gehören die Kosten für den Notar. Rückabwicklungskosten, etwa dafür, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, können aus gleichem Grund nicht von Ihnen verlangt werden. Wie hoch der Betrag der tatsächlich entstehenden Kosten für Sie sein wird, richtet sich nach der Höhe der Grundschuld. Auf die Abgabe der Löschungsbewilligung haben Sie einen Rechtsanspruch, den Sie jedenfalls auch im Falle schuldhafter Verzögerung der Bank gerichtlich geltend machen können.
Die Gutachterkosten werden Sie nicht ersetzt verlangen können. Es handelt sich hierbei um Kosten. Die Rückabwicklung sieht einen derartigen Ersatzanspruch nicht vor. Als Schaden sind die Gutachterkosten auch nicht einzuschätzen, da die Gutachterkosten nicht aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Bank zustande kamen.
Im Ergebnis werden Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben können, wenn Sie es fristgemäß ausüben. Dann brauchen Sie nicht zu fürchten, von der Bank mit den angekündigten Gebühren überzogen werden zu können. Ersatz für die Gutachterkosten werden Sie nicht verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Vielen Dank für die schnelle Antwort
ich habe noch eine Frage bzgl. Widerrufsfrist.
Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:
Der Lauf der frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Sicherungsgeber
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abesndung des Widerrufs.
Den Vertragsantrag (nur vom meiner Seite unterschrieben)sowie die Widerufsbelehrung habe ich bei meiner Unterschrift in der Bank am 01.7 erhalten.
Die von der Bank unterschriebenen Kreditunterlagen habe ich am 26.09 erhalten.
M.E ist ein Vertrag erst gültig wenn dieser von der gegenseite auch unterschrieben ist und mir zur Verfügung gestellt wird.
Trifft dies zu und ab welchen Zeitpunkt beginnt rechtlich die
Widerrufsfrist (ab 2 Juli oder 27.09)
Vielen Dnak für die Antwort
Vielen Dank für die schnelle Antwort
ich habe noch eine Frage bzgl. Widerrufsfrist.
Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:
Der Lauf der frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Sicherungsgeber
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abesndung des Widerrufs.
Den Vertragsantrag (nur vom meiner Seite unterschrieben)sowie die Widerufsbelehrung habe ich bei meiner Unterschrift in der Bank am 01.7 erhalten.
Die von der Bank unterschriebenen Kreditunterlagen habe ich am 26.09 erhalten.
M.E ist ein Vertrag erst gültig wenn dieser von der gegenseite auch unterschrieben ist und mir zur Verfügung gestellt wird.
Trifft dies zu und ab welchen Zeitpunkt beginnt rechtlich die
Widerrufsfrist (ab 2 Juli oder 27.09)
Vielen Dnak für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht nach den §§ 495
, 355 BGB
nach der Vorschrift in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB
nicht werden ausüben können, wenn Sie an diesem Tage sowohl die Widerrufsbelehrung als auch eine Abschrift des Vertragsantrages erhalten haben. Denn dann begann die Widerrufsfrist am 2. 7 und endete am 2. 8. diesen Jahres. Abzustellen ist in der Tat auf den Zeitpunkt von Übergabe der Widerrufsbelehrung und der Abschrift des Vertragsantrages. Wenn Sie beides am 1. 07 erhalten haben, wäre der Widerruf verfristet. Haben Sie keine Abschrift Ihres Vertragsantrages erhalten, wäre Verfristung nicht eingetreten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA