Widerruf Darlehen

| 7. Oktober 2009 10:20 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Tag
ich habe folgendes Problem: Im Juli wurde für den Kauf eines Objektes ein Darlehensvertrag bei einer großen Bank unterschrieben. Nach über drei Monaten habe ich den Darlehensvertrag unterschrieben zurückbekommen. Laut Widerrufsklausel kann ich nach Erhalt des unterschriebenen Vertrages diesen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Vor kurzem habe ich ein erheblich besseres Angebot von einer anderen Bank erhalten. Ein Nachverhandeln ist bei der Bank nicht möglich da der Kredit im Juli nach meiner Unterschrift refinanziert wurde. Das hier aber über drei Monate benötigt wurde um mir ein unterschriebenes Exemplar zu übersenden ist nicht meine Schuld. Ich werde vermutlich die gesetzlich festgelegte Widerrufsfrist in Anspruch nehmen. Eine Auszahlung des Kredites ist bisher nicht erfolgt. Nun folgende Frage: Die Bank droht mir bei einer evtl. Kündigung die enstehenden Unkosten (angeblich im fünfstelligen Bereich) bei mir geltend zu machen. Ist dies möglich obwohl mir ein gesetzliches Kündigungrecht von zwei Wochen zusteht???
Zweites Problem: nach meiner Unterschrift im Juli habe ich die Grundschuld für die Bank im Grundbuchamt eintragen lassen. Nun benötige ich bei Kündigung wieder die Löschungsbewilligung von der Bank. Diese ist sicherlich wegen der Kündigung nicht begeistert und wird mich vermutlich in jeglicher Hinsicht "ärgern" und evtl. hier ihre angeblichen fünfstelligen Kosten für die Übersendung dieser Löschungsbewilligung hierdurch versuchen geltend zu machen. Habe ich einen Rechtsanspruch für die Übersendung der Löschungsbewilligung zu den üblichen Kosten oder bin ich hier der Bank ausgeliefert. Die üblichen Kosten von ca. 300 400 Euro bin ich sicherlich bereit zu übernehmen.Auch kann die Bank hier sich wieder Monate Zeit lassen für die Übersendung der Bewilligung?
Wie bekomme ich möglichst schnell eine Kündigungsbestätigung.??
Letzte Frage ist bzgl. Rückforderung Gutachterkosten.
Obwohl ich im Besitz von Gutachten war bestand die Bank auf ein neuerliches Wertgutachten. Der Gutachter wurde von der Bank beauftragt und die Kosten von 2500 Euro wurden von meiner Seite beglichen. Kann ich evtl. diese Kosten nachdem ich den Kredit nicht in Anspruch nehme wieder zurückfordern??
Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen

Sehr geehrter Fragesteller,


Zunächst darf die Bank keine Gebühren für Handlungen verlangen, mit der Sie rechtlichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachkommt. Sie haben nach Ausübung des Widerrufs einen Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung seitens der Bank, da der vertragliche Sicherungszweck wegfällt. Gebühren für die Löschungsbewilligung dürfen Ihnen daher nicht in Rechnung gestellt werden. Die tatsächlichen Kosten darf die Bank hingegen von Ihnen ersetzt verlangen. Hierzu gehören die Kosten für den Notar. Rückabwicklungskosten, etwa dafür, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben, können aus gleichem Grund nicht von Ihnen verlangt werden. Wie hoch der Betrag der tatsächlich entstehenden Kosten für Sie sein wird, richtet sich nach der Höhe der Grundschuld. Auf die Abgabe der Löschungsbewilligung haben Sie einen Rechtsanspruch, den Sie jedenfalls auch im Falle schuldhafter Verzögerung der Bank gerichtlich geltend machen können.

Die Gutachterkosten werden Sie nicht ersetzt verlangen können. Es handelt sich hierbei um Kosten. Die Rückabwicklung sieht einen derartigen Ersatzanspruch nicht vor. Als Schaden sind die Gutachterkosten auch nicht einzuschätzen, da die Gutachterkosten nicht aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Bank zustande kamen.

Im Ergebnis werden Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben können, wenn Sie es fristgemäß ausüben. Dann brauchen Sie nicht zu fürchten, von der Bank mit den angekündigten Gebühren überzogen werden zu können. Ersatz für die Gutachterkosten werden Sie nicht verlangen können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA




Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2009 | 18:21

Vielen Dank für die schnelle Antwort
ich habe noch eine Frage bzgl. Widerrufsfrist.
Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

Der Lauf der frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Sicherungsgeber
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abesndung des Widerrufs.
Den Vertragsantrag (nur vom meiner Seite unterschrieben)sowie die Widerufsbelehrung habe ich bei meiner Unterschrift in der Bank am 01.7 erhalten.
Die von der Bank unterschriebenen Kreditunterlagen habe ich am 26.09 erhalten.
M.E ist ein Vertrag erst gültig wenn dieser von der gegenseite auch unterschrieben ist und mir zur Verfügung gestellt wird.
Trifft dies zu und ab welchen Zeitpunkt beginnt rechtlich die
Widerrufsfrist (ab 2 Juli oder 27.09)
Vielen Dnak für die Antwort

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2009 | 18:21

Vielen Dank für die schnelle Antwort
ich habe noch eine Frage bzgl. Widerrufsfrist.
Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

Der Lauf der frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Sicherungsgeber
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Abesndung des Widerrufs.
Den Vertragsantrag (nur vom meiner Seite unterschrieben)sowie die Widerufsbelehrung habe ich bei meiner Unterschrift in der Bank am 01.7 erhalten.
Die von der Bank unterschriebenen Kreditunterlagen habe ich am 26.09 erhalten.
M.E ist ein Vertrag erst gültig wenn dieser von der gegenseite auch unterschrieben ist und mir zur Verfügung gestellt wird.
Trifft dies zu und ab welchen Zeitpunkt beginnt rechtlich die
Widerrufsfrist (ab 2 Juli oder 27.09)
Vielen Dnak für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2009 | 21:32

Sehr geehrter Fragesteller,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht nach den §§ 495 , 355 BGB nach der Vorschrift in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht werden ausüben können, wenn Sie an diesem Tage sowohl die Widerrufsbelehrung als auch eine Abschrift des Vertragsantrages erhalten haben. Denn dann begann die Widerrufsfrist am 2. 7 und endete am 2. 8. diesen Jahres. Abzustellen ist in der Tat auf den Zeitpunkt von Übergabe der Widerrufsbelehrung und der Abschrift des Vertragsantrages. Wenn Sie beides am 1. 07 erhalten haben, wäre der Widerruf verfristet. Haben Sie keine Abschrift Ihres Vertragsantrages erhalten, wäre Verfristung nicht eingetreten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2009 | 12:35

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