Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach Ihren Schilderungen liegt Ihnen keine ausdrückliche Vorsorgevollmacht vor, d.h. eine ausdrückliche Vollmacht auch für den gesundheitlichen Bereich. Zudem sind Sie auch noch nicht als Betreuer ihrer (ehemaligen) Freundin bestellt. Daher sind die Ärzte nicht berechtigt, Ihnen Auskunft über den gesundheitlichen Zustand zu geben.
Weshalb noch keine Betreuung durch die Ärzte beantragt wurde, kann ich Ihnen hier mangels Kenntnis der Gründe nicht beantworten. Gegebenenfalls halten die Ärzte dies aufgrund der bisherigen Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Patientenverfügung für noch nicht notwendig.
Nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch Sie können allerdings bei Gericht eine Betreuung "anregen". Diese ist in §§ 1896 ff BGB
geregelt. Da Sie in Besitz einer Betreuungsverfügung sind, spricht vieles dafür, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Betreuung Sie als Betreuer bestellt werden. Als Betreuer würden Sie Auskunft erhalten.
Diesen Anregungs-Antrag auf Betreuung können Sie schriftlich stellen oder sogleich zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts / Betreuungsstelle gehen. Dort werden Sie allerdings Angaben über den Gesundheitszustand etc., d.h. Hintergrund der Notwendigkeit einer Betreuung, zu machen haben. Da Sie dies ggf. nicht können, wären die Ärzte zu benennen, an die sich das Gericht sodann wenden wird. In jedem Fall sollten Sie die Betreuungsverfügung vorlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Guten Tag Herr Freisler,
herzlichen Dank für Ihre informativen Ausführungen.
Ich habe nun bereits eine "Anregung auf Einrichtung einer Betreuung" unabhänging der Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik beim Amtsgericht eingereicht.
Sie raten mir weiter,einen Rechtsanwalt meines Vertauens zu beauftragen.
Kann dieser auch über die Rechtschutzversicherung der im Koma liegenden Person beauftragt werden, da ich ja im Besitz einer Vollmacht bin, die es mir eigentlich erlaubt, Sie in allen Angelegenheit in Ihrem Sinne zu vetreten?
Danke im Voraus für Ihre Hilfe!
Ich rate grundsätzlich einen Rechtsanwalt vor Ort mit der konkreten Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen, da eine Beratung hier immer nur eine erste rechtliche Einschätzung anhand der Angaben darstellen kann und diese nicht ersetzt.
Ich bitte Sie sodann um Verständnis, dass Ihre konkrete weitere Frage nach der Möglichkeit über die Abrechnung dieser Tätigkeiten über die Rechtsschutzversicherung nicht von Ihrer Ausgangsfrage und dem dafür ausgelobten Betrag umfasst war.
Ich darf Sie daher bitten, Ihre weiteren Fragen separat im Rahmen dieses Forum zu stellen oder sich mit einem Anwalt direkt in Verbindung setzen, soweit Sie eine Beantwortung wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt