Betreuungsverfügung

11. September 2009 12:06 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


09:12

Hallo,

ich habe eine Frage betreffend der Betreuungsverfügung.
Meine beste Freundin, und ehemalige Lebesgefährtin (12Jahre)wurde als Notfall in die Klinik gebracht. Dort liegt sie nun im Koma, und es handelt sich um einen lebensbedrohlichen schwebenden Zustand.
Die Ärzte sind widerwillig bereit, über den Zustand Auskunft zu geben, bzw. habe ich das Gefühl nicht richtig informiert zu werden.

Ich bin in Besitz einer Betreuungsverfügung, einer Vollmacht die alle anderen Belange abdeckt, (Behörden, Bank etc.) und einer Patientenverfügung.
Es gibt keine Verwandten mehr.
Diese Dokumente stammen aus dem Jahr 2005, und haben lt. Aussagen der Ärzte keine Gültigkeit. Einen Antrag an das Amtsgericht zur Klärung der Betreuung zusammen mit den mir vorliegenden Unterlagen wurde trotz Zusagen der Ärzte nicht eingereicht, wie ein Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter beim Amtsgericht ergab.
Was kann ich nun tun, um schnellstens die Verfügung zu erhalten, um ständig Auskunft über den Gesundheitszustand zu bekommen?
Warum reichen die Ärzte die Unterlagen nicht beim Amtsgericht ein?

Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

11. September 2009 | 12:39

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Nach Ihren Schilderungen liegt Ihnen keine ausdrückliche Vorsorgevollmacht vor, d.h. eine ausdrückliche Vollmacht auch für den gesundheitlichen Bereich. Zudem sind Sie auch noch nicht als Betreuer ihrer (ehemaligen) Freundin bestellt. Daher sind die Ärzte nicht berechtigt, Ihnen Auskunft über den gesundheitlichen Zustand zu geben.

Weshalb noch keine Betreuung durch die Ärzte beantragt wurde, kann ich Ihnen hier mangels Kenntnis der Gründe nicht beantworten. Gegebenenfalls halten die Ärzte dies aufgrund der bisherigen Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Patientenverfügung für noch nicht notwendig.

Nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch Sie können allerdings bei Gericht eine Betreuung "anregen". Diese ist in §§ 1896 ff BGB geregelt. Da Sie in Besitz einer Betreuungsverfügung sind, spricht vieles dafür, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Betreuung Sie als Betreuer bestellt werden. Als Betreuer würden Sie Auskunft erhalten.

Diesen Anregungs-Antrag auf Betreuung können Sie schriftlich stellen oder sogleich zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts / Betreuungsstelle gehen. Dort werden Sie allerdings Angaben über den Gesundheitszustand etc., d.h. Hintergrund der Notwendigkeit einer Betreuung, zu machen haben. Da Sie dies ggf. nicht können, wären die Ärzte zu benennen, an die sich das Gericht sodann wenden wird. In jedem Fall sollten Sie die Betreuungsverfügung vorlegen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2009 | 11:30

Guten Tag Herr Freisler,

herzlichen Dank für Ihre informativen Ausführungen.
Ich habe nun bereits eine "Anregung auf Einrichtung einer Betreuung" unabhänging der Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik beim Amtsgericht eingereicht.
Sie raten mir weiter,einen Rechtsanwalt meines Vertauens zu beauftragen.
Kann dieser auch über die Rechtschutzversicherung der im Koma liegenden Person beauftragt werden, da ich ja im Besitz einer Vollmacht bin, die es mir eigentlich erlaubt, Sie in allen Angelegenheit in Ihrem Sinne zu vetreten?

Danke im Voraus für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2009 | 09:12

Ich rate grundsätzlich einen Rechtsanwalt vor Ort mit der konkreten Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen, da eine Beratung hier immer nur eine erste rechtliche Einschätzung anhand der Angaben darstellen kann und diese nicht ersetzt.

Ich bitte Sie sodann um Verständnis, dass Ihre konkrete weitere Frage nach der Möglichkeit über die Abrechnung dieser Tätigkeiten über die Rechtsschutzversicherung nicht von Ihrer Ausgangsfrage und dem dafür ausgelobten Betrag umfasst war.

Ich darf Sie daher bitten, Ihre weiteren Fragen separat im Rahmen dieses Forum zu stellen oder sich mit einem Anwalt direkt in Verbindung setzen, soweit Sie eine Beantwortung wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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