Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Der Gleichheitsgrundsatz kann nur berührt sein, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich gehandelt werden. Ungleiches muss ungleich behandelt werden, BVerfGE 1, 14
.
In städtebaulichen Verträgen verfolgt die Gemeinde regelmäßig siedlungs- und sozialpolitische Ziele. Dies ist auch in Ihrem Fall anzunehmen; vermutlich soll dem demografischen Wandel vorgebeugt werden. Dieses Ziel ist nicht zu beanstanden.
Die Erschließung baureifer Grundstücke und ihre Überlassung an Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen gehört regelmäßif zu den kommunalen Aufgaben. Zu diesem Zweck darf die Gemeinde Grundstücke auch unter dem Verkehrswert veräußern oder aber, wie in Ihrem Fall, Zuschüsse an bestimmte Personengruppen zahlen.
Die Gemeinde ist aber durch das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, die entsprechende Zweckverwendung sicherzustellen.
Ein vielfach verwendetes Mittel zur Sicherstellung der Zweckverwendung, ist die vertragliche Vereinbarung einer Nutzungsbindung, die Bebauungsverpflichtung oder eine Selbstnutzungsklausel.
Die dingliche Sicherung dieser Eigennutzungsbindung erfolgt in aller Regel durch ein vormerkungsgesichertes Wiederkaufs- oder Rückforderungsrecht, durch welches der Käufer sich eine lange Zeit an das Grundstück bindet.
All die soeben aufgezeigten Steuerungsmöglichkeiten besitzt die Gemeinde nur soweit gemeindeeigene Grundstücke verkauft werden. Eine notwendige Einflussnahme kann im allein privaten Bereich nicht erfolgen, weshalb die Mittelhergabe insoweit auch rechtswidrig wäre.
Das Ihrerseits beschriebene Vorgehen entspricht auch der gängigen kommunalen Praxis.
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18. August 2009
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14:43
Antwort
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