widerspruchsfrist nach unterlassungsverfügung

19. September 2005 20:26 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

nach einer behauptung meinerseits über eine vorgebliche tatsache über einen anderen wurde mir vom prozessgegner eine unterlassungsverfügung zugestellt. diese habe ich abgelehnt. gegner ging zu gericht mit erneuter verfügungsandrohung. vom gericht wurden mir die unterlagen erneut (antwortfrist - drei tage zeit) zugestellt. der gegner gab eine eidestattliche versicherung ab. diese wurde mir nicht zur kenntnis gebracht. ich bezog mich in meiner antwort also auf das anwaltsschreiben des gegners. nun beschied mich das (land-)gericht zur unterlassung und bezog sich auf die eidestattliche versicherung, die mir garnicht vorgelegen hatte. im anwaltsschreiben wurde nur allgemein darauf bezug genommen. eine belehrung vom gericht über einen möglichen widerspruch ist mir nicht zugestellt worden. fragen:
kann ich nun einen widerspruch einlegen oder nicht? wieviel zeit habe ich dafür? wann muss ich die begründung dafür ablegen, in der frist oder danach? wie ist es zu beurteilen, dass mir das gericht nicht alle unterlagen zur verfügung gestellt hat?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie können gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen, allerdings können Sie diesen, da ein Landgericht zuständig ist, nur über einen Rechtsanwalt einlegen. Der Rechtsanwalt muss den Widerspruch schriftlich ausformulieren. Eine Frist für die Widerspruchseinlegung gibt es nicht, allerdings sollten Sie nicht zu lange warten, denn sonst könnten Sie Ihr Widerspruchsrecht verwirken.

Der Widerspruch ist zu begründen. Dabei können Sie natürlich auch auf die Tatsache, dass Ihnen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, Bezug nehmen. Ob Sie allein hiermit die einstweilige Verfügung aus der Welt schaffen können, kann ich von hier aus allerdings nicht beurteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen wie auch für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2005 | 21:21

noch eine nachfrage zur streitwerthöhe: die andere seite hat ohne nähere erkennbare begründung den streitwert auf 15.000 euro festgesetzt. ich hatte dem wiedersprochen, da nicht begründet wurde, wie sich diese zusammensetzen soll, das gericht hat die höhe trotzdem übernommen. die kosten sind entsprechend hoch. kann ich als antragsteller einfach jede Höhe festsetzen??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2005 | 22:36

Nein, der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Das Gericht ist dem Vorschlag des Antragstellers offensichtlich gefolgt, vermutlich, weil dieser sich an den üblichen Maßstäben orientiert hatte. Ob eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung Erfolg hätte, die Sie natürlich erheben können, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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