Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen, allerdings können Sie diesen, da ein Landgericht zuständig ist, nur über einen Rechtsanwalt
einlegen. Der Rechtsanwalt muss den Widerspruch schriftlich ausformulieren. Eine Frist für die Widerspruchseinlegung gibt es nicht, allerdings sollten Sie nicht zu lange warten, denn sonst könnten Sie Ihr Widerspruchsrecht verwirken.
Der Widerspruch ist zu begründen. Dabei können Sie natürlich auch auf die Tatsache, dass Ihnen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, Bezug nehmen. Ob Sie allein hiermit die einstweilige Verfügung aus der Welt schaffen können, kann ich von hier aus allerdings nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen wie auch für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
noch eine nachfrage zur streitwerthöhe: die andere seite hat ohne nähere erkennbare begründung den streitwert auf 15.000 euro festgesetzt. ich hatte dem wiedersprochen, da nicht begründet wurde, wie sich diese zusammensetzen soll, das gericht hat die höhe trotzdem übernommen. die kosten sind entsprechend hoch. kann ich als antragsteller einfach jede Höhe festsetzen??
Nein, der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt. Das Gericht ist dem Vorschlag des Antragstellers offensichtlich gefolgt, vermutlich, weil dieser sich an den üblichen Maßstäben orientiert hatte. Ob eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung Erfolg hätte, die Sie natürlich erheben können, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)