Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst sei hier vorangestellt, dass die Verpflichtungserklärung für Heiratsvisum auch von einem Dritten, in Ihrem Fall also von Ihren Eltern abgegeben werden kann.
1. a) Ihre Freundin als Staatangehörige von Venezuela ist ein Positivstaater i.S.d. EUVisaVO , so dass sie grundsätzlich visumsfrei einreisen darf, wenn ihr Aufenthalt von vornherein als Kurzaufenthalt (bis zu drei Monate) gedacht war. Beabsichtigt sie aber von vornherein einen längeren Aufenthalt - wie hier in Ihrem Fall - dann muss sie ein Visum im Heimatstaat beantragen. Eine Einreise ohne Visum trotz des beabsichtigten längeren Aufenthalts ist eine unerlaubte Einreise. In diesem Fall wird sie die Ehe in D nicht eingehen können, da sie ein erforderliches Visum nicht besitzen wird und das Standesamt dieses zurecht fordern wird.
b) Anders, wenn sie angibt, dass sie im Zeitpunkt der Einreise nicht ans Heirat dachte. Sie müssen später behaupten, dass der Besuch Ihrer Freundin eigentlich eine Art Test sein sollte, ob eine langfristige Beziehung überhaupt funktionieren kann. Dann haben sie schnell festgestellt, dass eine tiefe Verbundenheit entstanden ist und dass die Beziehung so gut und reibungslos funktioniert, dass man durchaus den nächsten Schritt wagen kann. Sie haben also nach einem Monat, da alles gut funktioniert hat, beschlossen zu Heiraten. Da der Entschluss spontan ist, dürfen Sie nicht schon vorher den Heiratstermin ausmachen. (Sie wissen ja noch nicht, ob Sie heiraten). Ihre Freundin soll also visumsfrei einreisen. Nach einem Monat der einreise versuchen Sie einen Heiratstermin beim Standesamt zu bekommen. Ein später gefasster Entschluss, der durch die Visumsfreiheit nicht gedeckt ist, macht die Einreise nicht rückwirkend unerlaubt. Dementsprechend wird ihre Freundin beim Heirat keines Visums bedürfen. Sollten Sie den Heiratstermin nicht so schnell in D bekommen, versuchen Sie es in Dänemark oder sonst im EU-Ausland. Ausnahmsweise kann versucht werden den Kurzaufenthalt ihrer Freundin nach § 40 AufenthV
zu verlängern, damit es zeitlich mit dem Heiratstermin auch klappt.
2. Die Aufenthaltserlaubnis sollte sofort nach der Heirat beantragt werden. Man sollte mit mindestens 4 bis 6 Wochen Bearbeitungsdauer rechnen. Faustregel: je problematischer der Fall desto länger dauert die Bearbeitung.
3. Grundsätzlich greift bei Positivstaatlern § 39 Nr. 3 AufenthV
ein, so dass diese nicht ausreisen müssen, um Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wie Sie richtig vermutet haben, greift dieser Norm allerdings nicht ein, wenn von vornherein der Zweckwechsel (Tourist - Familienzusammenführung) beabsichtigt war. Deshalb gilt auch hier: Die Aussagen von Ihnen und Ihrer Freundin müssen immer lauten, dass die Heirat ungeplant war. Von der Beweislast her ist es so, dass Sie und Ihre Freundin für Sie günstigen Tatsachen (dass die Heirat ein spontaner Entschluss war, der erst in D entstanden ist) schlüssig darlegen müssen.
4. Nach § 5 I, Nr. 1 AufenthG
muss der Lebensunterhalt gesichert sein, um ein Aufenthaltstitel zu erlangen. Nach § 28 I, S. 3 AufenthG
wird in der Regel von diesem Erfordernis abgesehen, wenn ein Ehegatte ein Deutscher ist. In der Regel heißt allerdings, dass die Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen zulässig sind. So, wenn den Ehepartnern zuzumuten ist in der Heimat des ausländischen Ehegatten zu leben. Das wäre dann der Fall, wenn der deutsche Ehegatte im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet hat und die Sprache des Landes beherrscht. Sie müssen allerdings nicht angeben, dass sie spanisch beherrschen. Außerdem kann man Ihnen als Studenten nicht zumuten Ihr Studium hinzuschmeißen und ohne Abschluss in ein fremdes Land zu ziehen.
5. Sprachkenntnisse müssen erst bei der Beantragung des Aufenthaltstitels vorliegen. Bei der Heirat wird man einen Dolmetscher zur Verfügung stellen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis benötigt ein ausländische Ehegatte eines Deutschen einfache Kenntnisse der Deutschen Sprache. Minimalvoraussetzung ist eine mühelose Verständigung im Alltagsleben. Lese - und Schreibkenntnisse sind keine zwingende Voraussetzungen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Sehr geehrter Herr Kakachia,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Das Heiratsvisum werden wir nicht beantragen, da am Wohnort meiner Verlobten keinerlei qualifizierte Deutschkurse angeboten werden, lediglich in der Hauptstadt befindet sich ein Goethe-Institut, dessen Besuch auf Grund der Sicherheitslage vor Ort nicht hinnehmbar ist.
1. Die Idee mit dem Testlauf vor der Eheschließung ist sicher ein schlagkräftiges Argument. Allerdings war ich schon beim Standesamt vorstellig um mich über die Formalitäten der Eheschließung zu informieren. Namentlich bin ich mit meiner Verlobten dort also schon bekannt, auch die für die Eheschließung benötigten Unterlagen sind schon älteren Datums, weswegen selbst bei gemeinsamer Eheanmeldung ohne Vollmacht, der wahre Zweck der Einreise erkannt werden könnte.
Allerdings planen wir in der Tat die Eheschließung erst Mitte/Ende des Besuchsaufenthalts, um noch einmal letztmalig davor zu testen ob wir zusammenpassen. Zur Sicherheit soll dann auch der Rückflug mitgebucht werden. Um dies zu verdeutlichen, werde ich dann den Standesbeamten auf eine etwaige stornierung der Eheschließung aufmerksam machen, falls das Zusammenleben bis zu diesem Zeitpunkt nicht funktioneren sollte.
Auch bei der Ausländerbehörde dürfte eine Eheschließung Mitte/Ende der legalen Aufenthaltsdauer auf weniger Skepsis stoßen. Vielleicht könnten Sie mir noch kurz kommentieren was sie von der Argumentation halten. Natürlich können wir die Eheschließung aber auch gemeinsam anmelden, falls das in diesem Fall - trotz älterer Dokumente und vorangegangener Vorsprache - sinnvoller erscheint.
Übrigens bin ich überrascht, dass Sie schreiben, das Standesamt würde ein Eheschließungsvisum prinzipiell verlangen. Laut Gesetzt darf lediglich der Aufenthalt nicht illegal sein, was er ja bei Positivstaatlern generell nicht ist. Die Prüfung darüber obliegt der Ausländerbehörde, bei der sich Gäste, mit mehr als 4-wöchigem Aufenthalt, spätestens einer Woche nach Einreise melden müssen. Dort werden wir die Möglichkeit der Eheschließung natürlich nicht erwähnen.
Beim späteren Antrag des Aufenthaltstitels hoffen wir natürlich, dass die Ausländerbehörde lediglich den Deutschnachweis und die Heiratsurkunde sehen will, und nicht nach allen Unterlagen des Standesamts verlangt (wo dann hervorgehen würde, dass die Ehe schon vor Ankunft meiner Vorlobten angemeldet wurde bzw. dass die Eheschließungdokumente älteren Datums sind).
2. Sie erwähnen, dass die Genehmigung des Aufenthaltstitels zwischen 4-6 Wochen in Anspruch nimmt. Wie ich erfahren habe, kann dieser jedoch erst einen Tag vor Ablauf des legalen Aufenthalts beantragt werde. Wie wird dann in solchen Fällen verfahren? Denn dann ist der Aufenthalt bis zur Genehmigung/Ablehnung ja tatsächlich illegal.
Zu Punkt 4 muss ich sagen, dass die Ausländerbhörde sehr wohl mitbekommen wird, dass ich gut spanisch spreche, nämlich wenn ich meine Verlobte bei den Behördengängen begleiten werde. Auch mein Studium wird zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen sein. Trotzdem hoffe ich, dass die Behörden nicht auf die Idee kommen mich nach Venezuela zu schicken. Von meinem vorangegangen Praktikum dort, werde ich natürlich nicht berichten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Freundliche Grüße.
Sehr geehter Fragesteller,
das Standesamt und die Ausländerbehörde arbeiten zusammen, wenn es die Eheschließung mit dem Ausländer/in geht. Die Zusammenarbeit ist nach meiner Erfahrung ziemlich eng und umfassend, so dass in Ihrem Fall das Standesamt der Ausländerbehörde prüfen lassen wird, ob Ihre Verlobte ein Visum braucht oder nicht. Wie gesagt, brauchen auch Positivstaatler ein Visum, wenn sie von vornherein ein längeres Aufenthalt als 3 Monate beabsichtigen.
Sollte nach dem Antrag auf Aufenthaltstitel die zulässige Aufenthaltsdauer abzulaufen drohen, ohne dass über den Antrag entschieden wurde, so wird dem Ausländer entweder sein Visum verlängert oder in den meisten Fällen eine Duldung bis zur Entscheidung über den Antrag erteilt.
Ja, ältere Dukumente sind in der Tat ein Problem. Am klugsten wäre es, wenn Sie den Eheschließungstermin annulieren und beim Standesamt sagen, dass Sie sich erst wieder melden, sollte die Testzeit gut funktionieren. Das ältere Datum könnte man damit erklären, dass man für den Fall der Fälle vorgesorgt hat, da die Beschaffung dieser Papiere im Heimatland Ihrer Verlobten längere Zeit in Anspruch nehmen würde.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Verlobten viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-