Wie erlischt das Nießbrauchsrecht?

3. Mai 2009 19:32 |
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Erbrecht


Beantwortet von


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Sachverhalt:

Großmutter schenkt Grundstück an Enkel, behält sich lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.
Nach ca. 10 Jahren soll dieser Nießbrauch gelöscht werden.
Wie genau geht das?
Ist es zwingend erforderlich, dass die Großmutter selbst zum Notar geht, oder kann sie sich hierbei von ihrem Sohn vertreten lassen?
Wie genau sollte eine solche Vollmacht aussehen?

3. Mai 2009 | 20:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:

Der Nießbrauch kann auch befristet werden, erlischt dann also hier von Gesetzes wegen des Eintritts des Endtermins nach 10 Jahren.
Dieses ist von Anfang an oder später entsprechend zu vereinbaren.

Nach § 1055 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Rückgabepflicht des Nießbrauchers - gilt dann folgendes:

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben, hat also dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache, hier das Grundstück, zu verschaffen und hat zudem einen Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbewilligung (> Grundbuch) gegen den Nießbraucher, was z. B. auch im Wege einer (notariellen) Generalvollmacht oder Einzelvollmacht (allein für dieses Geschäft) von dem Sohn der Nießbraucherin (Großmutter) als Vertreter beansprucht werden kann. Ansonsten muss die Nießbraucherin selbst tätig werden, aber auch die Vollmacht muss Sie einem Vollmachtnehmer selbstständig geben - eine Mitwirkung von ihr ist daher unentbehrlich.

Ein Notar kann eine entsprechende Vorlage erarbeiten.

Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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