Grundschuld Übertragung

26. März 2009 12:10 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:

Herr Müller hat auf sein Wohn- und Geschäftsgebäude insgesamt 3 Grundschuldeintragungen,
1. Rang = BANK
2. Rang = BANK (Löschungsbewilligung liegt vor)
3. Rang = BANK

Rang 1 und Rang 3 wurden inzwischen von der Bank an einen Investor veräußert, Rang 2 ist von der Bank zur Löschung freigegeben.

Fragen:

1. Ist es möglich die Grundschuld aus Rang 2 an eine Privatperson ( evtl. auch innerhalb der Familie zu übertragen)?
1.1 Ist in diesem Fall ein Darlehnsvertrag nötig?
1.2 Bliebe in diesem Fall die Rangfolge erhalten?
2. Werden die Investoren bei Änderungen der Grundschuldeintragungen benachrichtigt?
3. Wie sieht es mit der Verteilung im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie des Herrn Müller aus?
4. Entstehen irgendwelche Konsequenzen für die Privatperson auf Rang 2?

26. März 2009 | 13:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage!

Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:


Zu 1.)Übertragung an Privatperson möglich?


Wenn die Grundschuld von der Bank zur Löschung freigegeben worden ist, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die Löschung könnte vollzogen, also im betreffenden Grundbuch eingetragen werden. Dies würde bewirken, dass die Grundschuld inklusive dem Rang wegfällt.

Zudem besteht die Möglichkeit diese Grundschuld nicht zu löschen, sondern unter Ausnutzung der rangwahrenden Wirkung an einen Dritten, der auch eine Privatperson sein kann, zu übertragen.


Zu 1.1.) Ist ein Darlehensvertrag nötig?


Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich nicht entnehmen, dass ein Darlehensvertrag nötig ist. Es geht ja nicht um die Gewährung eines Darlehens, sondern um die Einräumung bzw. Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück (die zweitrangige Grundschuld).

Eine solche Übertragung erfolgt regelmäßig durch einen dinglichen Vertrag, genannt Auflassung, gem. §§ 873 Abs.1 i.V.m. § 925 BGB Auflassung.

Dieser Übertragungsvertrag muss zudem um wirksam zu sein, vor einem Notar abgeschlossen werden, was zudem zusätzliche Kosten auslöst.

Wenn Herr Müller allerdings ein erhalten hat und dafür zur Sicherheit die zweitrangige Grundschuld an die betreffende Privatperson übertragen möchte, sind im Ergebnis zwei Verträge erforderlich:

einmal der schuldrechtliche Darlehensvertrag, andererseits der dingliche Vertrag zur Übertragung der Grundschuld, welcher regelmäßig vor dem Notar zu schließ0en ist.


Zu 1.2.) Rangfolge?


Die Rangfolge würde bei der Übertragung erhalten bleiben.


Zu 2.) Benachrichtigung der Investoren?


Eine solche Änderung halte ich für eher ausgeschlossen, eine gesetzliche Verpflichtung besteht nämlich hierzu nicht. Da die Investoren an der zweitrangigen Grundschuld nämlich keine Rechte haben, geht diese die Übertragung auch nichts an, so dass eine Benachrichtigung eher unwahrscheinlich ist.


Zu 3) Zwangsversteigerung?

Im Falle der Zwangsversteigerung gilt das Rangfolgeprinzip, auch Prioritäsprinzip genannt. Zunächst erhält also derjenige, zu dessen Gunsten die erstrangige Grundschuld eingetragen worden ist etwa vom Versteigerungserlös. Wenn dieser vollständig befriedigt ist, erhält, wenn noch etwas übrig ist, derjenige mit der zweitrangigen Grundschuld etwas usw.


Zu 4.) Konsequenzen für Privatperson?

Konsequenzen entstehen eigentlich nicht, da die Grundschuld ja nur Rechte im Fall einer Verwertung gibt. Insoweit verweise ich auf meine Ausführungen unter 3., wonach es insbesondere auf den Rang ankommt, wenn die Vollstreckung / Zwangsversteigerung eingetreten ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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