Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Entsprechend Ihren Angaben sollte mit dem Darlehensvertrag von € 750,- die Kaution bei der Vermieterin für Sie hinterlegt werden. D.h. durch die Darlehensgewährung hätten Sie einen Anspruch nach Beendigung des Mietvertrages auf Auszahlung der Kaution, soweit keine Gegenansprüche bestehen.
Zunächst sollten Sie sich schriftlich vergewissern, dass die Kaution auch tatsächlich bei der Vermieterin nicht hinterlegt wurde.
Zivilrechtlich haben Sie sich verpflichtet monatlich einen Darlehensrate von € 100,- zu zahlen.
Da die Darlehensgewährung an die Bedingung der Zahlung der Kaution gewährt wurde, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Darlehensraten. Soweit Sie anstatt der Ratenzahlung auf die Verbindlichkeiten der Darlehensgeberin bei der Vermieterin geleistet haben, haben Sie hier einen Erstattungsanspruch, der möglicherweise mit der Darlehensrate aufgerechnet werden kann.
Strafrechtlich ist eine Unterschlagung auszuschließen, da die Darlehensgeberin den Darlehensbetrag an die Vermieterin für die Kaution zu entrichten hatte. Allerdings kommt hier ein Betrug in Betracht kommen. Die Täuschungshandlung würde hier in dem Versprechen liegen die Kaution zu hinterlegen, was bislang jedoch nicht erfolgt ist.
Aufgrund Ihres Irrtums, dass die Kaution durch die ehemalige Ladeninhaberin hinterlegt wurde, haben Sie die Darlehensrate entrichtet. Hierdurch ist Ihnen auch ein Vermögensschaden entstanden. Da auch von dem Vorliegen der Rechtswidrigkeit und der Schuld auszugehen ist, wäre ein Betrugstatbestand erfüllt.
Gleichwohl sollten Sie die Darlehensgeberin zunächst darauf hinweisen, dass die Kaution noch nicht gezahlt wurde und von strafrechtlichen Maßnahmen absehen.
Sollte sich jedoch kurzfristig keine Klärung der Angelegenheit darstellen lassen, sollten Sie die Darlehensgeberin auf den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges hinweisen und entsprechende Zahlung der Kaution verlangen
Sollte die Darlehensgeberin die Kaution hinterlegen, wäre Sie zur weiteren Darlehenszahlung verpflichtet, vorbehaltlich der erfolgten Kündigung des Darlehens.
Unterbleibt dieses sollten Sie die Ratenzahlung mit dem Hinweis zurückhalten, dass die Kaution nicht hinterlegt wurde. Auch besteht dann aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch der Darlehensgeberin auf vollständige Rückzahlung des Restdarlehens.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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