Vollstreckung des Vergleichs: Aufgabe des Anwalts?

| 5. Februar 2009 18:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe gegen meinen früheren Arbeitgeber einen Rechtsstreit geführt. Dabei wurde ich vor dem Arbeitsgericht von einem Anwalt vertreten. Der Prozeß endete mit einem Vergleich. Im Vergleich ist u.a. festgelegt, dass ich ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erhalte. Erhalten habe ich ein Zeugnis, dass ganz erheblich negativ gestaltet ist, u.a. finden sich dort Formulierungen wie "In neue Aufgabengebiete arbeitete er sich in angemessener Zeit ein..." oder "Sein Arbeitsergebnis entsprach dem durchschnittlichen Standard der Arbeitsgruppe".
Der Rechtsanwalt will nur gegen eine neue Gebühr tätig werden.
Ist dies korrekt oder müßte er sich auch um die korrekte Durchsetzung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs kümmern?

5. Februar 2009 | 18:27

Antwort

von


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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn in dem seinerzeitigen Vergleich lediglich die von Ihnen zitierte Klausel enthalten ist, wonach ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen ist, so ist der Vergleich in diesem Punkt leider nicht vollstreckungsfähig. Die Klausel in dem Vergleich stellt lediglich eine Absichtserklärung dar.

Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen jetzt ein Zeugnis erstellt hat, das dieser damaligen Absichtserklärung widerspricht, muss ggf. dieser Zeugnisinhalt in einem neuen gerichtlichen Verfahren korrigiert werden.

Der Kollege hat insoweit Recht, wenn er Ihnen sagt, dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt, die auch neue Gebühren auslöst.

Allerdings sollte geprüft werden, ob dieses unbefriedigende Ergebnis in dem ersten Verfahren nicht hätte vermieden werden können, wenn sofort die entsprechenden Formulierungen für Ihr Zeugnis fixiert worden wären und ob das Unterlassen dem Kollegen vorwerfbar ist. Hierzu fehlen aber nähere Informationen.

Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2009 | 18:30

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