Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Indem Sie den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen haben, ist dessen Anspruch auf Kaufpreiszahlung erloschen, vgl. § 362 Abs. 1 BGB
. Insofern ist die zweite Zahlung auf eine tatsächlich nicht (mehr) bestehende Schuld - und damit ohne rechtlichen Grund - erfolgt.
Den zu viel gezahlten Betrag können Sie deshalb unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung von dem Verkäufer zurückfordern (vgl. § 812 Abs. 1 BGB
).
Sie sollten den Verkäufer deshalb zunächst nachweisbar - also z. B. schriftlich per Einschreiben - zur Rückzahlung des in Rede stehenden Betrages auffordern und ihm hierfür eine konkrete Frist (z. B. "bis zum 30.01.2009") setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Vielen Dank für ihre Beratung.
Kann ich dem Händler diese Frist auch über e-mail setzen oder ist ein Einschreiben in diesem Fall für eventuelle weitere rechtliche Schritte unbedingt notwendig?
Eine e-mail würde ja unter dem Ordner "verschickt" in meinem Internet-Account auch abgespeichert werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eventuell müssen Sie später beweisen, daß Ihre Zahlungsaufforderung dem Verkäufer zugegangen ist. Dieser Beweis dürfte schwer zu führen sein, wenn Sie die Aufforderung lediglich per E-Mail versenden; denn im Regelfall können Sie nur beweisen, daß Sie eine E-Mail abgesandt haben. Den Beweis, daß die Nachricht dem Adressaten auch zugegangen ist, können Sie dagegen meist - sofern die E-Mail nicht beantwortet wurde o. ä. -nicht führen.
Insofern kann ich Ihnen nicht empfehlen, den Verkäufer lediglich per E-Mail zur Rückzahlung des zu Unrecht vereinnahmten Kaufpreises aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt