Zeitwertberechnung bei beschädigtem PVC-Boden

2. Januar 2009 19:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss der Mieter beim Auszug aus einer 10 Jahre alten Mietwohnung für die Beschädigung des PVC-Bodens durch Brandlöcher anteilig die Kosten für einen neuen Bodenbelag tragen?

Nein, der Mieter muss in diesem Fall nichts ersetzen. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. 10 Jahren. Wenn der Boden bereits abgenutzt und wertlos ist, wie es hier der Fall zu sein scheint, ist die Forderung des Vermieters für einen anteiligen Ersatz unzutreffend. Der Mieter sollte dennoch den Brief an den Vermieter mit den vorgeschlagenen Änderungen versenden.

Beim Auszug aus ein 10 Jahre alten Mietwohnung war der PVC-Boden durch Brandlöcher beschädigt.

Der Vermieter verlangt von mir 50% der Kosten für den neu verlegten Boden und beruft sich dabei auf eine Lebensdauertabelle des schweizischer MieterInnenverbands (http://ldt.innov8.ch/objekte.php?Gid=6).

Das Urteil des LG Wiesbaden 1 S 395/90 ist mir in Auszügen bekannt ("Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren").

Ist dieses Urteil immer noch Grungdlage für die gängige deutsche Rechtsprechung oder gibt es inzwischen neue, abweichende Urteile?

Hier mein Briefentwurf:

Sehr geehrter Herr xxx,

• es ist unstrittig, daß 12,-- Euro für die beiden Zylinderschlüssel von mir zu ersetzen sind.

• Es ist unstrittig, daß der alte Bodenbelag 10 Jahre alt ist.

• Sie berufen sich bei der Berechnung des Zeitwerts auf eine Tabelle des schweizerischen Mieterverbandes. Es mag sein, daß dies die gängige schweizerische Rechtsprechung ist.
Tatsache ist jedenfalls auch, daß es ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden gibt, in dem festgelegt wird: "Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren“ (LG Wiesbaden 1 S 395/90 ).

• Der vorhandene Boden war von der untersten Qualitätsstufe (diese Behauptung ist belegbar), so daß die Lebensdauer eher bei 9 als bei 10 Jahren anzusiedeln ist.

• Der vorhandene Boden war beim Auszug an zentraler Stelle durch Sonneneinwirkung großflächig vergilbt, so daß er allein dadurch wertlos geworden ist.

• Ich bitte Sie darum – auch in Ihrem eigenen Interesse – sich bei einem Fachmann (Rechtsanwalt) sachkundig zu machen. Bei einem eventuellen Rechtsstreit wird auch Ihre Rechtsschutzversicherung mangels Erfolgsaussicht keine Kostenübernahme zusagen. Sie ersparen sich (und mir) eine Menge an Zeit- und Kostenaufwand.

• Bitte erstatten Sie mir nach der Erstellung der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 7 Tagen die übrige Mietkaution abzüglich 12,-- Euro (xxxbank, BLZ: xxx, Kontonr.: xxx).


Mit freundlichen Grüßen

2. Januar 2009 | 19:35

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich setzt man für einen PVC-Boden durchschnittlicher Qualität eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren an. Natürlich ist ein Gericht nicht an die von Ihnen angesprochene Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden gebunden, so daß auch eine abweichende Beurteilung - z. B. Lebensdauer von 15 Jahren - möglich ist.


2.

Zu beachten ist, daß der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich ist, wenn diese verschlissen sind und zur Wohnungsaustattung gehören. Der Austausch des PVC-Bodens gehört weder zu den Schönheitsreparaturen noch zu den Renovierungsarbeiten, die im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.

Schäden an PVC-Böden, die nicht auf normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung zurück zu führen sind, wie z. B. Brandlöcher, muß der Mieter beim Auszug aus der Wohnung ersetzen. Bei den Kosten für die Neuverlegung eines PVC-Bodens ist, wie bei anderen Böden auch, der Zeitwert anzusetzen.

In Ihrem Fall kann man davon ausgehen, daß der Boden verschlissen und damit wertlos ist. Folglich halte ich die Auffassung des Vermieters für unzutreffend. Zu ersetzen haben Sie meiner Meinung nach nichts.


3.

Ihr Entwurf eines Schreibens an den Vermieter ist in Ordnung. An zwei Punkten würde ich das Schreiben jedoch ändern:

- Den Absatz "Ich bitte Sie darum...." können Sie ersatzlos streichen, da er überflüssig ist.

- Statt eine Frist von 7 Tagen zu setzen ist es besser, ein genaues Datum anzugeben, z. B. Zahlung bis zum 15.01.2009. Dann weiß man exakt, wann Verzug eintritt, nämlich am 16.01.2009.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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