Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1. + 2.
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des WEG und, soweit das WEG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB
).
§ 21 Abs. 3
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt insoweit, dass die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen können, soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist.
Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört u.a. die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeineschaftlichen Eigentums.
Nach § 21 Abs. 2 WEG
ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Bei der Instandhaltung geht es dabei um die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands durch Pflege-, Vorsorge- und Erhaltungsmaßnahmen (vgl. KG FGPrax 1999, 16
).
Demgegenüber ist Instandsetzung die Wiederherstellung und erstmaligen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einschließlich notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen (Kostenermittlung).
Die Kostenverteilung ergibt sich insoweit aus § 16 Abs. 2 WEG
. Danach ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
3.
Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 10 WEG
).
Auf diese Weise wird eine Gemeinschaftsordnung begründet. Die Gemeinschaftsordnung setzt demnach eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Regelung des Innenverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
In der Gemeinschaftsordnung wird regelmäßig eine sog. Öffnungsklausel mitaufgenommen, die es ermöglicht vereinbarte Gebrauchsregelungen zu erneuern oder zu überarbeiten.
4.
Der Verwalter ist u.a. verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Da dies eine Besichtigung des Objekts voraussetzt, könnte von dem Verwalter eine solche auch verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass notwendige Instandsetzungsmaßnahmen etc. vorzunehmen sind.
Es würde aber zu weit führen, den Verwalter vor jeder Abstimmung zu einer Besichtigung des Objekts aufzufordern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
da eine Grundstücksgemeinschaft mit einer Eintragung im Grundbuch vorliegt, ist die Anwendung der § 741 ff. BGG eröffnet.
1. Welche Mehrheiten sind nach BGB für notwendige Investitionen erforderlich und welche für reine Kosmetik ?
Grundsätzlich steht den Grundstückseigentümern die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands gemeinschaftlich zu.
Nach § 744 Abs. 2 BGB
ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Eigentümer zu treffen. Darüber hinaus kann er verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
"Kosemetische" Maßnahmen dürften in der Regel unwirtschaftliche Maßnahmen darstellen.
"Notwendige Erhaltungsmaßregeln liegen vor, wenn sie im Interesse der Gemeinschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich sind" (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, § 744 Rn 3, BGHZ 6, 81; BGHZ 39, 20).
Die Grundstückseigentümer können aber eine entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch Stimmenmehrheit beschließen, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile zu berechnen ist (vgl. § 745 BGB
).
Wenn eine solche Regelung fehlt, hat jeder Grundstückseigentümer Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Benutzungsregelung (vgl. § 745 Abs. 2 BGB
).
2. Kann die Beschlussfassung nach BGB durch einfache Mehrheit geändert werden, z.B. in die Beschlussfassung nach dem WEG (Mehrheit nach Köpfen) ?
Ein Mehrheitsbeschluss nach § 745 Abs. 1 BGB
kann jedenfalls einstimmig geändert werden.
Darüber hinaus können die Grundstückseigentümer mehrheitlich beschließen, dass für die Beschlussfassung die Regelung in § 25 WEG
gelten soll.
3. Es besteht z.Zt. keine Satzung/Geschäftsordnung für die Eigentümergemeinschaft. Diese soll nun erstellt werden nach den Vorstellungen von C bis F (insg.36,667%).
Mit welchen Mehrheiten kann eine Satzung beschlossen werden ?
Die Satzung für die Grundstückeigentümergemeinschaft läge in der Benutzungs- und Verwaltungsregelung, die nach § 745 Abs. 1 BGB
durch Stimmenmehrheit (berechnet nach der Größe der Anteile) beschlossen werden kann.
Kommt es aber nicht zu einer solchen Benutzungs- und Verwaltungsregelung, kann jeder Grundstückseigentümer eine dem Interesse aller Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung nach § 745 Abs. 2 BGB
verlangen.
4. Kann A von D (Hausverwaltung) eine Ortsbegehung vor der Abstimmung über weitere bauliche Maßnahmen innerhalb des Hauses verlangen ?
Wenn D als Hausverwalter bestellt worden ist, wäre der Verwalter u.a. verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Da dies eine Besichtigung des Objekts voraussetzt, könnte von dem Verwalter eine solche auch verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass notwendige Instandsetzungsmaßnahmen etc. vorzunehmen sind.
Es würde aber zu weit führen, den Verwalter vor jeder Abstimmung zu einer Besichtigung des Objekts aufzufordern.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg