Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich gilt auch hier, daß ein Vertrag auch über das Internet zustande kommen kann.
Jedoch ist die Testphase ist in Ihrem Fall noch gar nicht abgelaufen (17.06.2005). Daher sollten Sie das zweiwöchige Abo kündigen. (Einschreiben mit Rückschein, sowie normalen Brief durch Bekannten/Boten in den Briefkasten einwerfen lassen ). Die Verlängerungswirkung der Testphase auf einen normalen Jahresvertrag greift durch die Kündigung dann nicht.
Weiterhin heißt es in Ihrer Anfrage, „Ihr Konto wird während des Testzeitraums nicht belastet, Sie können jederzeit kündigen.“
Danach ist die Kündigung jederzeit möglich. Die Kontobelastung ist in diesem Zeitraum nicht zulässig, so dass die Rückgabe der Lastschrift völlig zu Recht erfolgt ist.
Wirksamkeit der AGB´s, nicht wahrgenommen
Das LG Essen präzisiert in einem Urteil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses über das Internet:
So werde nach Aktivierung der Bestellung durch Betätigen der Bestell-Schaltfläche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens dann wirksam vereinbart, wenn durch einen Hinweis oberhalb der Bestell-Schaltfläche klargestellt werde, dass der Kunde durch einen Klick auf die Bestell-Schaltfläche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiere.
Um in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftbedingungen Kenntnis zu nehmen, sei es ausreichend, dass der Kunde die Möglichkeit habe durch Links auf der Internetseite zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gelangen.
Das heißt, Sie müssen in zumutbarer Weise von den AGB´s Kenntnis nehmen können. Sofern kein sichtbarer Verweis auf die AGB´s (z.B. durch Anklicken) vorhanden ist, sind die AGB´s auch nicht Bestandteil des Vertrages geworden.
Es bleibt Ihnen unbenommen eine Strafanzeige zu erstatten wegen der unberechtigten Abbuchung von Ihrem Konto während der Probephase, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die vertragliche Angelegenheit. Insoweit wäre dies mit weiterem Aufwand für Sie verbunden, da Sie im Rahmen einer Vernehmung bei Polizei Angaben zu dem Vorfall machen müssten.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sie haben da was falsch interpretiert. Das was ich gepostet habe (17.06.03) habe ich nur gemacht um noch mal die Seite zu sehen. Meine Anmeldung bei denen ist im März gewesen.
Mir ging es darum, dass vor dem AbsendeButton (Punkt 1-3) Texte stehen. Ich habe das nur hier hinein kopiert. Wenn ich Sie also richtig verstanden habe, dann muss ich zahlen, weil vor dem Button der Text (Punkt 3) steht, dass ich die AGB gelesen habe. Ist das richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich Ihrer Nachfrage ist die Verlängerung einer Testphase zu einem 1 Jahresvertrag Fälle bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden, jedoch habe ich im folgenden einige rechtliche Ansatzpunkte dargelegt, die eine Wirksamkeit des Vertrages über die Testphase im März hinaus zumindestens in Frage stellen.
So ist zum einen schon fraglich, ob mangels Einigung überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Verlängerungsklauseln i.V.m. mit Preisabreden dürften in AGB wohl auch gem. § 308 Nr.5 BGB
(Annahmefiktion) nur dann wirksam sein, wenn und soweit der Besteller/Kunde auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen worden ist.
Insoweit ist hiervon auszugehen, dass die Verlängerungsklausel i.V.m. der monatlichen Preisabrede wirksam zustande gekommen ist, da auf diese ausdrücklich hingewiesen wurde.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein Verstoß gegen § 1 Nr.6 PreisangabenVO vorliegt. Danach gelten die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit, wonach Preise dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu sein haben. Dieser Verstoß begründet einen Anspruch des Kunden aus culpa in contrahendo gem. § 311 Abs.2 BGB
.
Da dieser bei Kenntnis der automatischen Verlängerung diesen Vertrag gar nicht erst abgeschlossen hätte, ist er so zu stellen, als hätte er dies nicht getan.
Hier verhält es sich derart, dass lediglich der Monatpreis angegeben wurde, obgleich durch die Verlängerungsklausel quasi ein Jahresbeitrag zu zahlen ist. Hierauf wurde nicht entsprechend hingewiesen. Die Verlängerungsklausel sowie die Betragsangabe weichen daher in der Zeitspanne voneinander ab.
Weiterhin sehe ich auch einen Widerspruch im Rahmen einer kostenlosen Anmeldung und einer kostenpflichtigen einjährigen Verlängerungsoption. Dieser Widerspruch kann Ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden.
Insgesamt betrachte ich die Verlängerungsklausel als unwirksam. Die AGB´s sind wie bereits dargestellt nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden.
Die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation sind natürlich mangels Rechtsprechung nicht sicher zu beurteilen. Ich denke aber, wenn RA Matthias Brandes mit dieser Argumentation konfrontiert wird, besteht die Möglichkeit, den vermeintlich Anspruch abzuwehren.
Bei solchen Fällen steht im Vordergrund, die Zahlungen möglichst ohne große Mühen einzutreiben. Durch das Anschreiben eines RA wird der Kunden eingeschüchtert, um Ihn schnell zur Zahlung zu veranlassen. Meine Erfahrung ist, dass wenn man diesen Ansprüchen entgegentritt, insbesondere bei ausländischen Unternehmen, dass dies häufig im Sand verläuft. Zudem ist ein Rechtstreit für einen RA über ca. € 100,- bestimmt nicht kostendeckend.
Ich hoffe Ihre Frage beantortet zu haben und verbeleibe
mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt