ich betreibe seit einiger Zeit eine Erotikhandelsplatform, in welcher Nutzer - ähnlich wie bei ebay - Auktionen einstellen können und so erotische Treffen verkaufen.
Dabei ist das System in verschiedenen Kategorien eingeteillt wie z.B. "Sie sucht Ihn","Er sucht Sie". Besonders delikate Kategorien wie z.B. "Bizarr" etc. habe ich durch ein Alters-Verifikationssystem gesichert.
Meine Frage ist: Da sich User bei mir registrieren können, und ich nicht die Möglichkeit habe jede einzelnes Benutzerkonto zu prüfen, bin ich etwas besorgt was passieren könnte wenn sich ein Minderjähriger anmeldet und eine "Erotik-Auktion" einsetzt.
Würde z.B. der §184, §184a für mich in Betracht kommen wenn sich ein User mit falschen Angaben registriert und dann einfach über meine Plattform Dates verkaufen würde obwohl dieser noch nicht volljährig ist.
§ 184a StGB
wird sicherlich einschläglig sein, sofern die Tatbestandsmerkmale dieser Norm in den "Angeboten" erfüllt werden.
§ 184 StGB
bezieht sich eben auf die Altersbeschränkung, so dass Sie Sorge dafür tragen müssen, dass bei der Anmeldung sichergestellt wird, dass der Teilnehmer nicht unter 18 Jahre alt ist.
Dieses ist durch eine notwendige Erklärung des Teilnehmers gewahrt, wobei Ihnen dann ein Strafvorwurf nicht gemacht werden kann, wenn der Teilnehmer wahrheitswidrige Angaben macht.
Allerdings sollten Sie dann diese Erklärung unbedingt manifestieren.
Der sicherste Weg ist, dass diese Teilnehmer vor der Freischaltung eine Kopie des Personalausweises zuschicken müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller30. Oktober 2008 | 13:44
Hallo Frau Sylvia-Bohle,
ersteinmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Frage zum Sachverhalt hätte ich noch:
Zitat
"Dieses ist durch eine notwendige Erklärung des Teilnehmers gewahrt, wobei Ihnen dann ein Strafvorwurf nicht gemacht werden kann, wenn der Teilnehmer wahrheitswidrige Angaben macht."
Zitat-Ende
Darf ich daraus schließen das auch §180 bzw. §180a nicht in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer wahrheitswidrige Angaben macht?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. Oktober 2008 | 14:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
die nun genannten Vorschriften umfassen einen völlig anderen Lebenssachverhalt, die nicht im Zusammenhang mit dem in der Ausgangsfrage stehenden Forum stehen werden.
Sollten Sie diese Vorschriften verletzen (von einer Erotikplattform könnte man dann sicherlich nicht mehr sprechen), kommt es auf Angaben der Teilnehmer nicht mehr an - die Strafbarkeit würde sich dann aus der Tätigkeit direkt ergeben.