Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist nicht primär entscheidend, dass Ihre Tochter Gesellschafterin wird.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, mit der Folge der Sozialversicherungspflicht, kann sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für bloße Geschäftsführer gegeben sein.
Die Tatsache, dass eine GmbH zwei Geschäftsführer hat, führt nicht automatisch dazu, dass einer der Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Es kommt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte vielmehr entscheidend darauf an, wie das Verhältnis im Einzelfall ausgestaltet ist.
Trotz fehlenden Eigenkapitalanteils kann etwa ein weisungsfreier Geschäftsführer als selbstständig und damit nicht sozialversicherungsspflichtig anzusehen sein.
Die Kapitalanteile selbst können allerdings auch als Indiz für ein bestehendes oder nicht bestehendes Direktionsrecht herangezogen werden.
Im Gesellschaftervertrag muss der „maßgebliche Einfluss“ auf die GmbH verankert werden. Maßgeblich ist der Einfluss etwa, wenn eine Sperrminorität vereinbart wird oder aber die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehalten werden.
Bei Anteilen zu je 50 % und gleichen Stimm- wie Vetorechten können auch zwei Gesellschafter-Geschäftsführer installiert werden.
Ich rate Ihnen, einen Anwalt mit der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages zu beauftragen oder zumindest eine ausführliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um hier Fehler zu vermeiden.
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Mirko Zieger
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1. Oktober 2008
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16:21
Antwort
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