Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Sie haben mit dem Fitnessstudio einen gegenseitigen Vertrag geschlossen, dessen Bedingungen von beiden Seiten akzeptiert wurden und an die sich beide Seiten auch halten müssen. Das bedeutet, dass das Fitnessstudio nicht einseitig den Vertrag verändern kann. Daher muss sich das Fitnessstudio an den Vertrag halten. Hierzu gehört natürlich auch der Monatsbeitrag.
Laut den AGB´s ist eine Erhöung um 1,- Euro zulässig. Diese Klausel ist meines Erachtens auch wirksam. Vorliegend hat jedoch das Studio nicht nur um 1,- Euro erhöht, sondern darüber hinaus. Aufgrund dieser unzulässigen einseitigen Vertragsänderung können Sie das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
Dass nunmehr eine Getränkepauschale inbegriffen sein soll, ändert daran nichts, da es sich immernoch um eine unzulässige einseitige Vertragsänderung handelt.
Diese "Spielchen" werden übrigens auch von der Rechtsprechung nicht mitgemacht.
Erfahrungsgemäß nehmen die Fitnessstudios spätestens auf ein anwaltliches Schreiben hin die Beitragserhöhung zurück und bitten das Mitglied, zu den ursprünglichen Konditionen doch Mitglied zu bleiben. Denn häufig sind sich die Studios der Rechtslage sehr wohl bewußt, versuchen es aber trotzdem mal.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Fragen wie folgt konkret beantworten:
zu 1: Ja, gemäß § 314 BGB
.
zu 2: Nein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Aust,
vielen Dank für die sehr (!) schnelle und präzise Beantwortung der Fragen. Im Rahmen der Nachfragefunktion möchte ich gerne noch folgendes wissen:
Falls ich *heute* außerordentlich kündige und das Studio daraufhin die Erhöhung zurücknimmt, bin ich weiterhin an den Vertrag gebunden? Oder gilt die Kündigung noch?
Ich bin verunsichert, weil ja die Erhöhung erst im Oktober greift und auch dann erst abgebucht wird.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
durch die fristlose Kündigung wird der Vertrag "ex nunc" - also ab sofort - aufgelöst. Im Moment des Zugangs der Kündigung ist der Vertrag also bereits juristisch nicht mehr existent. Wenn also NACH dem Zugang der Kündigung die Erhöhung zurückgenommen wird, hat das keinen Einfluss mehr auf die Kündigung, da der Vertrag ja bereits nicht mehr besteht.
Etwas anderes gilt, wenn sie die Kündigung nur androhen und die Rücknahme VOR der Kündigung erklärt wird. Dann entfällt der Kündigungsgrund (die Erhöhung) und sie können nicht mehr kündigen, sondern bleiben an den ursprünglichen Vertrag gebunden.
Daher empfehle ich folgendes:
Kündigen Sie in jedem Fall fristlos. Wenn dann das Fitnessstudio anbietet, Sie zu dem alten Beitrag weiter trainieren zu lassen, dann können Sie sich aussuchen, was Sie tun wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt