Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Abmahnungsrisiko ist nach deutschem Recht als hoch einzuschätzen, auch wenn Sie nur ca. 30 Einzel-E-Mails an Steuerberater versendet haben und kein Massenversand vorlag. Maßgeblich ist, dass Sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger werbliche E-Mails verschickt haben. Dies stellt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar und ist grundsätzlich unzulässig, unabhängig davon, ob Sie in Deutschland ansässig sind oder Ihre Firma eine amerikanische LLC ist. Entscheidend ist, dass sich Ihre Werbemaßnahme an Empfänger in Deutschland richtet und damit deutsches Recht Anwendung findet.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Bereits die Versendung einer einzigen Werbe-E-Mail ohne Einwilligung kann abgemahnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17, zitiert in Dokument 8). Auch der Umstand, dass es sich um Einzelmails handelt, ändert daran nichts. Die Gerichte sehen darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823, 1004 BGB) und einen Verstoß gegen das UWG.
Das Abmahnrisiko ist insbesondere bei Steuerberatern als Empfängergruppe hoch einzuschätzen, da diese in der Regel sehr sensibel auf unerwünschte Werbung reagieren und aufgrund der engen Verknüpfung mit Anwaltskanzleien häufig anwaltlich vertreten sind.
Ihre ausländische Firmierung schützt Sie nicht vor einer Abmahnung, solange Sie in Deutschland werben und deutsche Empfänger adressieren. Auch wenn Sie die E-Mails von außerhalb Deutschlands versendet haben, ist das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar, wenn sich die Wirkung der Werbung auf den deutschen Markt richtet. Allerdings kann dies die Durchsetzung der Rechte der Empfänger (insbesondere der Kostenansprüche) erschweren, dies ist gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland leichter durchsetzbar, weshalb ggf. auf eine Abmahnung verzichtet wird. Garantie dafür gibt es aber natürlich nicht.
Das nachträgliche "Zurücknehmen" der E-Mails oder eine nachträgliche Erklärung gegenüber den Empfängern, dass die Mails fehlerhaft versandt wurden, ändert grundsätzlich nichts an der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Versands. Die unzumutbare Belästigung ist bereits mit dem Zugang der E-Mail eingetreten. Ein solches Vorgehen könnte aber im Einzelfall das Risiko einer Abmahnung geringfügig reduzieren, wenn Sie sich proaktiv und einsichtig zeigen. Es besteht jedoch keine Garantie, dass die Empfänger von einer Abmahnung absehen.
Zusammenfassend:
- Ihr Abmahnungsrisiko ist hoch, auch bei Einzelversand und ausländischer Firmierung.
- Bereits eine einzige Werbe-E-Mail ohne Einwilligung ist abmahnfähig.
- Die Kosten der Abmahnungen können sich auf vierstellige Beträge summieren.
- Ein nachträgliches "Zurücknehmen" der E-Mails beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht, könnte aber im Einzelfall deeskalierend wirken.
Sie sollten künftig unbedingt vor Versand von Werbe-E-Mails die ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einholen, um weitere Risiken zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. Oktober 2025
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11:54
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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