Campervan von Privat - Kaufrückabwicklung wegen Mängeln

| 30. September 2025 17:31 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einer Woche habe ich einen Campervan für den Kaufpreis von 20.000,- € erworben. Das Fahrzeug ist 20 Jahre alt und hat eine Laufleistung von 125.000 km. Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer in der Anzeige (Habe ich vorliegen.) als optisch und technisch in einem einwandfreien Zustand sowie rostfrei beworben. Zuvor wurde vereinbart, dass das Fahrzeug noch einmal in einer Werkstatt vorgeführt wird, was der Verkäufer auf eigene Initiative vor der Übergabe arrangiert hatte und mir zusicherte, dass alles wie beschrieben in Ordnung sei. Zudem sei das Fahrzeug in der Aufbereitung gewesen, immer sorgsam behandelt, es habe keinen Reparaturstau gegeben usw. Dies äußerte der Verkäufer auch unter einem Zeugen. Bis zuletzt wurde vom Verkäufer darauf verwiesen, wie besonders gepflegt der Zustand des Campers sei. Am zweiten Tag, nach meinem Kauf, regnete es sehr stark. Ich musste feststellen, dass zu einem Seitenfenster Wasser (nicht zu knapp) ins Innere drang. Bei genauem Hinsehen stellte ich fest, dass es schon zuvor hineingeregnet haben muss, da das untere Furnier einer Holzverkleidung leicht aufgetrieben war. Im Zuge dessen habe ich mir das Dach des Fahrzeugs, geht nur mit einer Leiter, näher besehen und musste sehr viel Schmutz und unterliegenden Rost feststellen. Nachdem ich das Dach gereinigt hatte, zeigte sich über die gesamte Dachfläche Rost. Den Verkäufer auf die beiden Mängel angesprochen, blockierte dieser meine Telefonnummer. Hierauf schickte ich einen Brief per Einschreiben, mit der Aufforderung mit mir über die Mängel ins Gespräch und zu einer Einigung zu kommen. Das Fahrzeug stellte ich in einer Karosseriewerkstatt als auch in einer Caravanwerkstatt vor. Der Kostenvoranschlag für das Dach inklusive A-Säulen (dort wurde der Rost übertupft) belief sich auf 4.700,-€. Für das Fenster wurden vorerst 300,-€ veranschlagt, wenn es sich lediglich um die Dichtung handelt. Auf mein Schreiben hin, in dem ich mit rechtlichen Schritten drohte, meldete sich der Verkäufer. Er verwies darauf, dass ich keinerlei Anspruch wegen des Fensters habe, da eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde (ADAC-Kaufvertrag … Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel) und die Aussage, das Fahrzeug sei in einem technisch einwandfreien Zustand habe keine Relevanz. Was das Dach betrifft, würde er sich beteiligen. In welcher Höhe blieb offen. Der Verkäufer beteuerte, er habe weder vom Rost noch vom defekten Fenster gewusst. Beide Werkstätten bezweifelten das.
Hierauf bat ich um Rückabwicklung des Kaufes. Dem stimmte der Verkäufer zu. Da ich das Fahrzeug mittlerweile angemeldet hatte und nun somit mit mir ein zweiter Besitzer im Brief steht, verlangt der Verkäufer 500,-€ Entschädigung. Zudem hält er sich offen eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer einzufordern.
Bleibe ich auf meinen Ausgaben sitzen?
Zweimal Zugfahrt von Jena nach Regensburg. Fahrzeug betanken für Rück- und Hinfahrt. Überführungskennzeichen und reguläre An- und Abmeldung des Fahrzeugs. Ich hatte bereits Lack gekauft, für Ausbesserungsarbeiten am Fahrzeug. Ich habe die Scheibenwischer erneuert sowie die Scheinwerferbeleuchtung. Ich habe das Dach mit einem Spezialreiniger gereinigt und die Polster im Fahrzeug gereinigt. Um das Fahrzeug zu sichern habe ich eine Lenkradkralle gekauft. Ich habe den zeitlichen Aufwand rund um den beschriebenen Sachverhalt. Zudem die 500,- € Forderung des Verkäufers. So bleibe ich auf wenigstens 1.000,- € sitzen, weil mir jemand ein faules Ei verkauft hat. Ist dem so oder habe ich hier noch Möglichkeiten mit Plus-Minus-Null rauszugehen? Wäre der Verkäufer grundsätzlich für die Mängel haftbar, trotz der Ausschlussklausel?

Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß
Hagen Eisenhardt


Einsatz editiert am 30. September 2025 17:34

30. September 2025 | 19:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung Ihres Falles auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts.

I. Beschaffenheitsvereinbarung trotz Gewährleistungsausschluss

Der Verkäufer hat das Fahrzeug in der Anzeige und mündlich als „optisch und technisch einwandfrei" sowie „rostfrei" bezeichnet. Solche konkreten Angaben stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 BGB dar. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss, wie er im ADAC-Mustervertrag vorgesehen ist, erfasst diese Vereinbarung nicht. Der Verkäufer ist also an seine Zusagen gebunden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Gewährleistungsausschlüsse nicht greifen, wenn ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert wurde.

II. Arglistiges Verschweigen von Mängeln

Hinzu kommt, dass die Mängel – Rost am Dach, übertupfte A-Säulen, undichtes Seitenfenster mit bereits aufgequollenem Holz – nach fachkundiger Einschätzung nicht unbemerkt geblieben sein können. Ein bewusstes Verschweigen solcher Umstände begründet Arglist. In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB kraft Gesetzes unwirksam.

III. Erheblichkeit der Mängel

Die Reparaturkosten für Dach und Fenster belaufen sich auf rund 5.000 €, mithin mehr als 20 % des Kaufpreises. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt bei einem derartigen Kostenumfang kein unerheblicher Mangel mehr vor (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ihr Rücktrittsrecht war daher eröffnet.

IV. Rechtsfolgen des Rücktritts

Mit Ihrem erklärten Rücktritt ist ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB entstanden. Sie müssen den Camper zurückgeben, der Verkäufer hat den Kaufpreis von 20.000 € zu erstatten. Sie schulden lediglich einen Nutzungsersatz für die von Ihnen gefahrenen Kilometer. Dieser wird nach der anerkannten Formel berechnet: Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung. Je nach gefahrenen Kilometern ergibt sich daraus meist nur ein Betrag im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine pauschale Zahlung von 500 € wegen des zusätzlichen Haltereintrags ist rechtlich nicht geschuldet, da es an einer Anspruchsgrundlage fehlt.

V. Erstattungsfähige Nebenkosten

Neben dem Kaufpreis können Sie bestimmte Aufwendungen ersetzt verlangen: Zulassungs- und Abmeldegebühren, Kosten für Überführungskennzeichen, Werkstattkosten für die Feststellung der Mängel und Gutachterkosten sind erstattungsfähig (§ 347 Abs. 2 BGB, § 284 BGB). Nicht ersetzt werden in der Regel freiwillige Verschönerungsarbeiten oder Zubehör, das Sie ohne Wertverlust wieder entfernen können (z. B. Lenkradkralle, Spezialreiniger). Verbrauchsmaterialien wie Benzin oder Reinigungsmittel zählen regelmäßig zu Ihrem Gebrauchsvorteil und sind nicht erstattungsfähig.

VI. Empfehlung für das weitere Vorgehen

Ich empfehle, mit dem Verkäufer eine klare Rückabwicklungsvereinbarung zu schließen. Inhalt sollte sein:
- Rückzahlung des Kaufpreises binnen sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs,
- Abzug lediglich des konkret berechneten Nutzungsersatzes,
- Erstattung nachweisbarer Nebenkosten sowie
- wechselseitige Erledigung aller Ansprüche.

Sollte der Verkäufer auf der pauschalen Zahlung von 500 € bestehen, haben Sie gute Erfolgsaussichten, Ihre Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ihre Beweislage (Anzeige, Zeuge, Werkstattberichte, Fotos) ist solide. Dennoch wäre eine Vereinbarung die rechtssicherere Variante.

Fazit
Der Verkäufer haftet trotz Gewährleistungsausschluss für die erheblichen Mängel. Eine Entschädigung von 500 € schulden Sie nicht, sondern nur einen geringen Nutzungsersatz. Wesentliche Nebenkosten können Sie ersetzt verlangen. Mit einer klaren Rückabwicklungsvereinbarung sollten Sie weitgehend schadlos gestellt werden.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 30. September 2025 | 20:26

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