Sehr geehrter Fragesteller,
im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen zu dem im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen Glasfaservertrag, insbesondere im Hinblick auf Ihre Mitwirkungspflichten, die Prüfpflichten des Anbieters und die Wirksamkeit der Schadensersatzklausel.
1. Haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht verletzt?
Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich nur insoweit, wie sie vertraglich vereinbart und dem Vertragspartner zumutbar sind. Als Mieter sind Sie nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers bauliche Veränderungen am Haus oder Grundstück zuzulassen. Die Zustimmung des Eigentümers ist zwingend erforderlich, um Erdarbeiten für einen Glasfaseranschluss durchzuführen.
Ergebnis:
Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, wenn Sie dem Anbieter mitgeteilt haben, dass der Eigentümer die erforderlichen Arbeiten nicht gestattet. Eine weitergehende Mitwirkung – etwa die Beschaffung der Zustimmung des Eigentümers – kann von Ihnen als Mieter nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Mitwirkung endet dort, wo Sie rechtlich oder tatsächlich nicht mehr zur Mitwirkung in der Lage sind.
2. Prüfpflichten des Anbieters bezüglich der Vertragsumstände
Der Anbieter hätte sich vor Vertragsschluss vergewissern müssen, ob Sie als Vertragspartner überhaupt berechtigt sind, die für die Vertragserfüllung notwendigen Maßnahmen (hier: Erdarbeiten am Haus) zu gestatten. Es ist allgemein anerkannt, dass der Anbieter das Risiko trägt, wenn er einen Vertrag mit einer Person schließt, die zur Erfüllung der vertraglichen Hauptleistung (hier: Gestattung der Erdarbeiten) nicht in der Lage ist.
Ergebnis:
Der Anbieter hätte sich vor Vertragsschluss darüber informieren müssen, ob Sie als Mieter die erforderlichen Rechte zur Gestattung der Erdarbeiten besitzen. Unterlässt er dies, trägt er das Risiko, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann. Ihnen kann daraus kein Nachteil entstehen.
3. Benachteiligt Sie die Schadensersatzklausel nach § 307 BGB?
Nach § 307 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die pauschal 50% der Gebühren aus der Mindestvertragslaufzeit als Schadensersatz vorsieht, ist kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn der Vertrag aus Gründen scheitert, die nicht in Ihrer Sphäre liegen (z.B. fehlende Zustimmung des Eigentümers).
Wesentliche Aspekte:
Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie den tatsächlichen Schaden des Anbieters realistisch abbildet und dem Kunden die Möglichkeit einräumt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Sie benachteiligt Sie unangemessen, wenn Sie als Mieter von vornherein nicht in der Lage waren, die Leistung zu ermöglichen und der Anbieter dies hätte erkennen können.
Nach der Rechtsprechung sind pauschale Schadensersatzklauseln, die keine Rücksicht auf die individuellen Umstände nehmen, häufig unwirksam, wenn sie den Kunden für Umstände haften lassen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
Ergebnis:
Die Klausel, wonach Sie 50% der Mindestvertragslaufzeit als Schadensersatz zahlen sollen, benachteiligt Sie unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam, da Sie als Mieter keine Möglichkeit hatten, die Vertragserfüllung herbeizuführen und der Anbieter dies hätte erkennen müssen.
Zusammenfassung
Mitwirkungspflicht: Sie haben Ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, da Sie als Mieter keine Zustimmung zu baulichen Maßnahmen erteilen können.
Prüfpflicht des Anbieters: Der Anbieter hätte vor Vertragsschluss prüfen müssen, ob Sie als Mieter zur Vertragserfüllung in der Lage sind.
Schadensersatzklausel: Die pauschale Schadensersatzklausel benachteiligt Sie unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der weiteren Korrespondenz mit dem Anbieter benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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