Gerne zu Ihren Fragen:
1) „Drei Monate nicht hilfebedürftig – hebt das Jobcenter den vorläufigen Bewilligungsbescheid auf?"
Ja, für diese drei Monate entfällt der Anspruch (Monatsprinzip/Zufluss).
Aber: Das Jobcenter muss den gesamten Bewilligungsabschnitt nicht vollständig aufheben. Es kann die Monate innerhalb des laufenden Abschnitts auf 0 € setzen und später endgültig festsetzen. Bitten Sie ausdrücklich um diese monatsweise Anpassung, da Ihre Einkommenssteigerung befristet ist.
2) „Neuantrag im Januar, obwohl bis 31.01.2026 vorläufig bewilligt ist?"
Nur wenn das Jobcenter den Bewilligungsbescheid ab Oktober insgesamt aufhebt, brauchen Sie für Januar einen neuen Antrag.
Wenn der Abschnitt fortbesteht (mit 0-Euro-Monaten), genügt Mitteilung + Lohnabrechnung, damit ab Januar wieder gezahlt werden kann (abschließende Festsetzung folgt).
3) „Darf das Jobcenter einen (Neu-)Antrag ablehnen, weil zuerst Wohngeld zu beantragen ist?"
Ja, wenn mit Wohngeld keine Hilfebedürftigkeit mehr bestünde, kann das Jobcenter auf Wohngeld verweisen und Bürgergeld ablehnen; parallel gibt es kein Bürgergeld. Dabei ist Ermessen auszuüben (BA-Weisungen der
Bundesagentur für Arbeit)
Ihre überschlägige Rechnung (1.060 € netto + ~90 € Wohngeld ≈ 1.150 €) würde Ihren Bedarf von 1.113 € wohl decken, mithin dann kein Bürgergeld. Prüfen Sie die Wohngeldhöhe sorgfältig (abhängig u. a. von Mietstufe/Bruttokaltmiete/Haushaltsgröße).
Was Sie vorsorglich jetzt tun sollten:
- Jetzt schriftlich mitteilen, dass Sie Okt–Dez befristet 30 Std./Woche arbeiten, und um monatsweise Anpassung (Zahlbetrag 0 € in Okt–Dez) innerhalb des laufenden Abschnitts bitten; keine vollständige Aufhebung ab Oktober. Begründung: Befristete Mehrarbeit.
- Lohnabrechnungen monatlich einreichen (Okt–Dez sowie Jan), damit die endgültige Festsetzung korrekt erfolgt.
- Januar 2026: Falls der Abschnitt doch aufgehoben wurde, unverzüglich im Januar Neuantrag stellen (wirkt ab Monatsanfang der Antragstellung).
- Wohngeld: Lassen Sie eine Proberechnung machen; wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigt, müssen Sie es vorrangig nutzen (kein Parallelbezug).
- Weihnachts-/Jahresend-Zulagen beachten: Sie wirken nur im Zuflussmonat (ggf. Null-Monat im Dezember, ab Januar wieder Anspruch).
Dies ist eine allgemeine sozialrechtliche Einschätzung nach Ihrer Sachverhaltsschilderung und der aktuellen Verwaltungspraxis bzw. Rechtsprechung; keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Keine Prüfung von Tarif-/Arbeitsvertrag, Lohnsteuer-/SV-Abzügen, Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Individualunterlagen. Zahlenbeispiele sind vereinfachte Prognosen; die tatsächliche Höhe hängt u. a. von Bruttoeinkommen, absetzbaren Beträgen, Unterkunftskosten, einmaligen Zahlungen und Haushaltskonstellation ab. Ich denke dennoch, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Bedarf fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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