Eine Stundung kommunaler Abgaben ist immer eine Billigkeitsentscheidung. Maßstab sind § 222 AO i.V.m. § 15 AO sowie die kommunalen Abgabengesetze, hier § 28 KAG. Eine Stundung kommt nur in Betracht, wenn die sofortige Zahlung für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Zusätzlich darf eine zinslose Stundung nach ständiger Praxis nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel innerhalb des engeren Familienkreises.
Das Argument der SWA zielt darauf ab, dass durch die Verpachtung an die Genossenschaft ein neuer Rechtsträger als Schuldner auftritt. Eine Genossenschaft ist eine juristische Person und keine reine „Angehörigengemeinschaft" im Sinne von § 15 AO. Auch wenn nur Familienangehörige Mitglieder sind, ist die Genossenschaft rechtlich eigenständig. Damit fehlt die Voraussetzung für eine Stundung nach dem Angehörigenprivileg, weil es auf die Rechtsform und nicht auf die persönliche Zusammensetzung ankommt.
Die Stundung hätte also nur solange Bestand, wie der Beitragsschuldner identisch mit den ursprünglichen Familienmitgliedern war. Durch die Verpachtung wurde die Situation geändert. Die SWA darf die Stundung daher neu bewerten und auch aufheben, zumal ein Abgabenanspruch nicht endgültig erlassen, sondern nur zeitweise zurückgestellt wurde.
Prüfen könnte man noch, ob trotz der neuen Konstellation eine Stundung aus wirtschaftlicher Härte beantragt werden kann. Das wäre unabhängig von der Angehörigenregelung und würde im Einzelfall entschieden, allerdings dann in der Regel nicht zinslos.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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