Widerruf der Prüfungszulassung (Pflegefachfrau-/mann)

| 7. September 2025 09:33 |
Preis: 30,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


20:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich im letzten Jahr der Ausbildung zum Pflegefachmann.
Am 11.08. wurde mir die Zulassung zur Prüfung widerrufen mit der Begründung:

Die Zulassung ist von der weiterhin regelmäßigen Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen abhängig und erfolgt aus diesem Grund unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.
Damit werden die Voraussetzung für die Prüfungszulassung gemäß § 11 der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) nicht erfüllt.

Zu dem Zeitpunkt lief noch der letzte Einsatz (Vertiefungseinsatz).
Die praktische Prüfung war am 19. und 20.08 vorgesehen, die schriftlichen beginnen ab dem 10.09.

Die Schule hat mitgeteilt, dass mir noch eine Anzahl von praktischen Stunden fehlen.
Mein Träger hat den Plan dementsprechend angepasst, so dass ich die fehlenden Stunden bis zum Ende des Einsatzes (07.09.) absolviert habe.
Nun teilt die Behörde mit, dass ich eine erneute Zulassung beantragen muss und da diese 14 Tage vor der Prüfung erfolgen muss, ich an den schriftlichen Prüfungen nicht mehr teilnehmen kann.

Es gibt keine Möglichkeit des Widerspruchs, nur die der Klage.

Meine Frage ist, ob die Behörde den Widerruf zurücknehmen kann, nachdem sie die Bestätigung der Schule hat, dass die Stunden vollständig sind bzw. ob es für mich überhaupt eine Möglichkeit gibt, an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen.
Falls nein, müsste ich auf den nächsten Prüfungszeitraum der Schule warten (dies wäre ja erst in 6 bzw. 12 Monaten möglich)

Vielen Dank!

7. September 2025 | 10:00

Antwort

von


(98)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Schilderung Ihres Sachverhalts. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung zu Ihrer Situation im Hinblick auf den Widerruf der Prüfungszulassung und die Möglichkeit, an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen.

1. Rechtsgrundlage für die Prüfungszulassung und deren Widerruf

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in der Pflegeausbildung richtet sich nach den Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV). Nach § 11 PflAPrV ist die Zulassung zur Prüfung unter anderem davon abhängig, dass die vorgeschriebenen praktischen Ausbildungsstunden vollständig absolviert wurden.

Die Zulassung kann – wie in Ihrem Fall geschehen – unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen abschließend vorliegen, aber deren Erfüllung absehbar ist. Ein Widerruf ist dann möglich, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen doch nicht erfüllt werden.

2. Widerruf der Zulassung: Rechtmäßigkeit und Heilung

Der Widerruf der Zulassung erfolgte mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die erforderlichen praktischen Stunden noch nicht vollständig nachgewiesen waren. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn die Zulassung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Sie die fehlenden Stunden bis zum Ende des Einsatzes nachgeholt und die Schule dies auch bestätigt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung nachträglich erfüllt.

Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich erfüllt werden, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, dies zu berücksichtigen und die Zulassung erneut zu erteilen. Ein einmal ausgesprochener Widerruf kann zurückgenommen werden, wenn die Gründe für den Widerruf weggefallen sind.

3. Erneute Zulassung und Fristproblematik

Die Behörde verlangt nun, dass Sie eine erneute Zulassung beantragen, die mindestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn erfolgen muss. Da diese Frist nicht mehr eingehalten werden kann, wird Ihnen die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen im aktuellen Zeitraum verwehrt.

Hier stellt sich die Frage, ob die starre Anwendung der 14-Tage-Frist im Einzelfall verhältnismäßig ist. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht sind Fristen grundsätzlich einzuhalten. Allerdings kann in besonderen Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden, insbesondere wenn die Verzögerung nicht von Ihnen zu vertreten ist, sondern auf verwaltungsinternen Abläufen oder auf einer nachträglichen Erfüllung der Voraussetzungen beruht.

4. Möglichkeiten zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen

a) Rücknahme des Widerrufs

Die Behörde kann den Widerruf der Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nunmehr vorliegen. Sie sollten der Behörde die Bestätigung der Schule über die vollständige Ableistung der praktischen Stunden unverzüglich vorlegen und unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes die Rücknahme des Widerrufs beantragen.

b) Ermessensspielraum der Behörde

Die Behörde hat einen Ermessensspielraum, ob sie die Zulassung zur Prüfung trotz Fristversäumnis noch erteilt. Sie sollten auf die besondere Situation hinweisen, dass die Voraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen erfüllt wurden und die Verzögerung nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist.

c) Härtefallantrag

Sollte die Behörde an der Frist festhalten, können Sie einen Härtefallantrag stellen. In diesem sollten Sie darlegen, dass Ihnen durch die Nichtzulassung ein erheblicher Nachteil entsteht (Verzögerung des Berufseinstiegs um 6 bis 12 Monate) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung nunmehr vollständig erfüllt sind.

5. Rechtsschutzmöglichkeiten

Da die Behörde Ihnen nur die Möglichkeit der Klage einräumt, können Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, dass die Behörde verpflichtet wird, Sie vorläufig zur Prüfung zuzulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch auf Zulassung) glaubhaft gemacht werden.

6. Fazit und Empfehlung

- Die Behörde kann und sollte den Widerruf der Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung nunmehr erfüllt sind.
- Sie haben einen Anspruch auf erneute Zulassung, sofern die praktischen Stunden vollständig nachgewiesen sind.
- Die starre Anwendung der 14-Tage-Frist ist im Einzelfall nicht zwingend, insbesondere wenn die Verzögerung nicht von Ihnen zu vertreten ist.
- Sie sollten der Behörde die Nachweise unverzüglich vorlegen und auf eine kurzfristige Entscheidung drängen.
Sollte die Behörde ablehnen, besteht die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, um Ihre Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen zu sichern.

Zusammengefasst:
Die Behörde kann den Widerruf zurücknehmen und Sie zur Prüfung zulassen, wenn die Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind. Sie sollten dies mit Nachdruck und unter Hinweis auf die besonderen Umstände beantragen. Sollte die Behörde ablehnen, bleibt Ihnen der Weg zum Verwaltungsgericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2025 | 19:51

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn die Behörde sich weigert, jedoch die Klage zu kurzfristig wäre und somit eine Teilnahme nicht mehr anzuordnen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2025 | 20:00

Sie schildern, dass die Behörde die erneute Zulassung zur Prüfung verweigert und eine Klage aufgrund der Kürze der Zeit nicht mehr rechtzeitig zur Teilnahme an den anstehenden schriftlichen Prüfungen führen würde. In dieser Situation stellt sich die Frage, welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten Ihnen noch verbleiben.

1. Einstweiliger Rechtsschutz (Eilverfahren)

Wenn eine Klage im Hauptsacheverfahren zu spät käme, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Dies erfolgt in der Regel nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ziel ist es, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Prüfung zugelassen zu werden, bis über die Hauptsache entschieden ist.

Voraussetzungen:

Sie müssen einen Anordnungsanspruch (materieller Anspruch auf Zulassung) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit, da die Prüfung unmittelbar bevorsteht) glaubhaft machen.
Die Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob Ihnen ohne die vorläufige Zulassung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, etwa eine erhebliche Verzögerung des Berufseinstiegs.

Hinweis:
Die Erfolgsaussichten eines solchen Eilantrags hängen davon ab, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen nun erfüllen und ob die Fristversäumnis nicht von Ihnen zu vertreten ist. Die Gerichte wägen das Interesse an einer geordneten Prüfungsdurchführung gegen Ihr Interesse an der Teilnahme ab.

2. Härtefallantrag bei der Behörde oder Prüfungskommission

Unabhängig vom gerichtlichen Weg können Sie bei der zuständigen Behörde oder Prüfungskommission einen Härtefallantrag stellen. Darin sollten Sie die besonderen Umstände schildern, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Zulassung nun vorliegen und die Versäumung der Frist nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist. Sie können um eine Ausnahme von der Frist oder eine Sonderzulassung bitten.

3. Nachteilsausgleich und Wiederholungstermin

Sollte eine Teilnahme an den aktuellen Prüfungen nicht mehr möglich sein, bleibt als letzte Möglichkeit die Teilnahme am nächsten regulären Prüfungstermin. Sie können jedoch beantragen, dass Ihnen durch die Verzögerung keine Nachteile entstehen, etwa durch eine bevorzugte Zulassung zum nächsten Termin oder durch einen Nachteilsausgleich, falls dies in der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

4. Schadensersatzansprüche

Sollte die Behörde schuldhaft Ihre rechtzeitige Zulassung verhindert haben, könnten unter Umständen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Verschulden der Behörde vorliegt und Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist.

5. Fazit

Der effektivste Weg, kurzfristig eine Teilnahme an der Prüfung zu erreichen, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
Parallel sollten Sie alle Möglichkeiten bei der Behörde ausschöpfen, insbesondere einen Härtefallantrag stellen.
Sollte beides nicht zum Erfolg führen, bleibt nur die Teilnahme am nächsten Prüfungstermin, ggf. mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich.
Schadensersatzansprüche sind nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend.
Ich hoffe, diese Übersicht hilft Ihnen, die nächsten Schritte zu planen und Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

Bewertung des Fragestellers 7. September 2025 | 14:36

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