Mietrecht diverse schwerwiegende Mängel

| 29. August 2025 13:24 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe in meiner Wohnung diverse schwerwiegende Mängel, diese habe ich meinem Vermieter (der schlecht auf mich zu sprechen ist und nie antwortet) per Einwurfschreiben vor über einem Monat geschildert, ohne Reaktion. Vor ca 3 Wochen kam Wasser aus einer Wand und in der Küche waren Wasserpfützen. Da es Sonntag war und mein Vermieter nicht erreichbar war musste ich den Notfall Klempner rufen, der aber zunächst nichts tun konnte. Am nächsten Tag war wieder wasser in der Küche, habe erneut Klempner beauftragt da mein Vermieter nicht erreichbar war. Die Rechnungen hierfür habe ich ihm zugeschickt mit 14 Tage Zahlungsfrist. Diese ist verstrichen. Ich hab nun erneut per Einschreiben angekündigt das ich den Rechnungsbetrag von der nächsten Miete abziehen werde. Ist das rechtlich in Ordnung? Alles ist Dokumentiert, der Vermieter mehrfach auf die mängel per Einwurfschreiben aufmerksam gemacht worden. Ich möchte mich nur absichern das er mich nicht einfach kündigen kann.

Vielen Dank im Voraus

29. August 2025 | 14:21

Antwort

von


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Guten Tag,

der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Mängel haben Sie mehrfach angezeigt und dokumentiert, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Damit befand sich der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel im Verzug.

Als es zu dem Wasseraustritt kam, lag ein akuter Notfall vor, der ein sofortiges Handeln erforderlich machte. In einer solchen Situation dürfen Sie gemäß § 536a Abs. 2 BGB selbst Handwerker beauftragen und Ersatz der notwendigen Kosten vom Vermieter verlangen. Die von Ihnen beauftragten Notfalleinsätze des Klempners waren daher rechtmäßig, und die Rechnungen können Sie vom Vermieter ersetzt verlangen.

Da der Vermieter die Zahlung trotz Fristsetzung nicht geleistet hat, ist Ihr Aufwendungsersatzanspruch fällig. Sie sind daher berechtigt, diesen Anspruch nach §§ 387 ff. BGB gegen die Mietforderung aufzurechnen. Voraussetzung ist, dass Sie nur die tatsächlich angefallenen, belegbaren Kosten verrechnen und dies dem Vermieter nachvollziehbar mitteilen.

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssen Sie nicht befürchten. Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen Mietrückstand voraus. Da Sie aber berechtigt aufgerechnet haben, liegt kein Rückstand vor.

Zusammenfassend ist Ihr Vorgehen rechtlich in Ordnung. Wichtig ist, dass Sie dem Vermieter gegenüber die Aufrechnung klar und schriftlich erklären, unter Beifügung der Rechnungen und mit Hinweis auf die gesetzliche Grundlage. So sind Sie rechtlich abgesichert.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 29. August 2025 | 14:34

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