Guten Tag,
der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Mängel haben Sie mehrfach angezeigt und dokumentiert, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Damit befand sich der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel im Verzug.
Als es zu dem Wasseraustritt kam, lag ein akuter Notfall vor, der ein sofortiges Handeln erforderlich machte. In einer solchen Situation dürfen Sie gemäß § 536a Abs. 2 BGB selbst Handwerker beauftragen und Ersatz der notwendigen Kosten vom Vermieter verlangen. Die von Ihnen beauftragten Notfalleinsätze des Klempners waren daher rechtmäßig, und die Rechnungen können Sie vom Vermieter ersetzt verlangen.
Da der Vermieter die Zahlung trotz Fristsetzung nicht geleistet hat, ist Ihr Aufwendungsersatzanspruch fällig. Sie sind daher berechtigt, diesen Anspruch nach §§ 387 ff. BGB gegen die Mietforderung aufzurechnen. Voraussetzung ist, dass Sie nur die tatsächlich angefallenen, belegbaren Kosten verrechnen und dies dem Vermieter nachvollziehbar mitteilen.
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs müssen Sie nicht befürchten. Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen Mietrückstand voraus. Da Sie aber berechtigt aufgerechnet haben, liegt kein Rückstand vor.
Zusammenfassend ist Ihr Vorgehen rechtlich in Ordnung. Wichtig ist, dass Sie dem Vermieter gegenüber die Aufrechnung klar und schriftlich erklären, unter Beifügung der Rechnungen und mit Hinweis auf die gesetzliche Grundlage. So sind Sie rechtlich abgesichert.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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