Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bezug nehmend auf Ihre erste Frage ist für die Inanspruchnahme des Maklers zunächst entscheidend, ob er lediglich Angaben des Verkäufers weitergibt und dies entsprechend mitteilt oder ob er die Auskünfte als eigenes Wissen „verkauft" und sich später herausstellt, dass die Informationen falsch oder unvollständig sind - denn nur dann wird eine Haftung infrage kommen. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung dürfte jedenfalls allein aufgrund der Aussage „In liebevoller Handarbeit bis ins kleinste Detail mit allen technischen Innovationen" nicht in Betracht kommen. Denkbar wäre allenfalls eine Haftung aufgrund zugesicherter Eigenschaften, wobei hier allerdings vielmehr eine allgemeine Werbeanpreisung, ohne Bezug zu einer konkret rechtsverbindlichen Aussage, die Vertragsinhalt werden konnte, vorliegen dürfte. Dies gilt vor allem dann, wenn vor Einzug die Möglichkeit bestand die Wohnung zu besichtigen, sich der Mieter also selbst ein Bild vom tatsächlichen Zustand machen konnte. Anderes würde nur gelten, wenn ein bestimmter, überdurchschnittlicher Standard ausdrücklich vereinbart war.
Im Hinblick auf Ihre zweite Frage ist zunächst festzuhalten, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls gibt. Die Anfertigung eines Protokolls ist aber, gerade zur Vermeidung von Streitigkeiten in Bezug auf den Zustand anlässlich der Rückgabe der Wohnung, immer ratsam. Die Beweislast, dass etwaige Schäden nicht von Ihnen verursacht wurden, kann in der Tat zu Ihren Lasten gehen. Ich würde Ihnen raten, den Vermieter noch einmal unter Fristsetzung aufzufordern, eine entsprechende Dokumentierung mit Ihnen vorzunehmen. Unbedingt sollten Sie aber die Schäden durch Fotomaterial samt Datumsangabe festhalten. Ob die Schäden von Ihnen (auf Kosten des Vermieters) beseitigt werden können, hängt zum einen von der Art der Schäden und zum andern vom Tätigwerden des Vermieters nach einer Mängelanzeige, verbunden mit einer Mahnung durch Sie ab. Jedenfalls muss durch den Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung zumindest vermindert sein. Dies ist bei einfachen Schönheitsmängeln nicht der Fall, insbesondere wenn diese Mängel z.B. aufgrund einer vorherigen Besichtigung bei Vertragsschluss bekannt waren. Anderes würde - wie bereits erwähnt - auch hier nur gelten, wenn ein bestimmter Standard zugesichert war.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
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