Steuerliche Behandlung des Umweltbonus für E-Autos

| 28. August 2025 16:13 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


17:35

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in 2023 den staatlichen Umweltbonus für das Leasing eines E-Autos beantragt und bewilligt bekommen. Das Leasing begann im August und die Fördersumme (4500€) kam im Oktober auf mein Konto, um dann im selben Jahr als Teil einer Leasingsonderzahlung (6500€) an die Leasingbank weitergereicht zu werden. Die erhaltene Fördersumme habe ich in der Steuererklärung als Einnahmen deklariert.

Trotz mehrfacher Aufforderungen hatte sich die Leasingbank jedoch geweigert die Leasingsonderzahlung in 2023 einzuziehen (obwohl laut AGB die Zahlung vor dem Leasingbeginn hätte erfolgen müssen). Der späte Einzug der Leasingsonderzahlung erst im Februar 2024 hatte zur Folge, dass ich in 2023 eine künstlich erhöhte Einkommensteuerschuld hatte.

Nun ist es aber auch so, dass die Wohngeldstelle das in 2023 gezahlte Wohngeld (1038€) komplett zurückfordert, da ich vermeintlich zu hohe Einnahmen in diesem Jahr hatte.

Ich suche nun nach einem Weg meine Einkommensteuererklärung von 2023 rückwirkend zu berichtigen, um einen neuen Steuerbescheid zu erhalten und die Rückzahlung des Wohngeldes verhindern zu können.

1. Im Netz gibt es Aussagen darüber, dass eine zweckgebundene Förderung, also der Bundesanteil beim Umweltbonus, nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandelt wird. Kann ich in meinem Fall diesbezüglich meine Steuererklärung nachträglich ändern, um mein Jahreseinkommen in 2023 zu mindern?

2. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leasingsonderzahlungen bei betrieblich genutzten Fahrzeugen über die Laufzeit des Leasingvertrags abgeschrieben werden müssen. Kann/sollte ich rückwirkend diese Abschreibung vornehmen und wenn ja, auch degressiv?

3. Sehen Sie andere Mittel mein Jahreseinkommen in 2023 zu mindern? Einen Investitionsabzugsbetrag für die Sonderzahlung nachträglich geltend machen? Ich bin Selbständig und nutze das Zufluss-Abfluss-Prinzip in der EÜR.

Vielen Danke und mit besteh Grüßen!

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Der Bundesanteil am Umweltbonus ist bei einem Leasingvertrag grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Nur wenn Sie das Fahrzeug nicht in Ihr Betriebsvermögen genommen haben, sondern es privat nutzen und lediglich Fahrten oder eine Nutzungseinlage in die Buchführung aufnehmen, könnten Sie den Zuschuss aus der Steuererklärung herausnehmen. In der betrieblichen EÜR gibt es bei Leasing keine Anschaffung, also auch keine Kaufpreisminderung, sodass das Finanzamt den Bonus regelmäßig als Einnahme ansieht. Ein kompletter Wegfall dieser Einnahme ist daher nur schwer durchsetzbar.

Die Leasingsonderzahlung ist nach der Rechtsprechung kein sofort abziehbarer Aufwand, sondern ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das auf die gesamte Laufzeit verteilt werden muss. Das gilt auch in der EÜR, unabhängig davon, wann tatsächlich gezahlt wurde. Eine degressive Abschreibung ist nicht möglich, weil Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind und daher keine AfA vornehmen können. Sie dürfen lediglich den jährlichen Anteil der Sonderzahlung ansetzen.

Zur Minderung der Einkünfte in 2023 sollten Sie die sogenannte Kostendeckelung prüfen. Dabei darf der geldwerte Vorteil aus der 1-%-Regelung den tatsächlichen Fahrzeugaufwand nicht übersteigen. Da die Sonderzahlung erst 2024 abgeflossen ist, waren die tatsächlichen Kosten 2023 niedriger, sodass hier eine Entlastung entstehen kann. Falls Sie bisher die volle 1-%-Regelung versteuert haben, könnte ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids genau an dieser Stelle ansetzen.

Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie nachträglich nicht mehr für eine Leasingsonderzahlung geltend machen, weil dieser nur für zukünftige Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter vorgesehen ist. Bei einem klassischen Leasing ohne Eigentum geht das nicht.

Konkrete Handlungsmöglichkeiten: Wenn der Steuerbescheid 2023 noch offen ist, Einspruch einlegen und die Korrektur beantragen, mit Hinweis auf die Pflicht zur Verteilung der Sonderzahlung und die Kostendeckelung. Falls der Bescheid bereits bestandskräftig ist, bleibt ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO, da die verspätete Abbuchung der Sonderzahlung nicht von Ihnen zu vertreten war und zu einem untypisch hohen Gewinn in 2023 geführt hat. Parallel sollten Sie gegenüber der Wohngeldstelle Widerspruch gegen die Rückforderung einlegen und auf das laufende Steuerverfahren verweisen, da sich bei einer Änderung der Einkommensteuer auch die Wohngeldbemessung ändert.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2025 | 15:09

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!


Leasingsonderzahlung > „Sie dürfen lediglich den jährlichen Anteil der Sonderzahlung ansetzen."

1. Verstehe ich es richtig, dass ich die Sonderzahlung anteilig für jeden Monat errechnen muss, da der Leasingbeginn in der Mitte des Jahres war?


Korrekturantrag

Mein Einkommensteuerbescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Gegenüber der Wohngeldstelle habe ich bereits Widerspruch gegen die Rückforderung eingelegt und auf das laufende Steuerverfahren verwiesen.

2. Kann ich beim Finanzamt die Korrektur wegen der Pflicht zur Verteilung der Sonderzahlung beantragen, obwohl der Bescheid schon ergangen und ein Widerspruch nicht mehr möglich ist?


Billigkeitsantrag

3. Um was genau sollte ich im Billigkeitsantrag bitten?

Wenn ich darum bitte die Abbuchung der Sonderzahlung steuerlich von 2024 auf 2023 zu verlagern, wie ursprünglich geplant, ändert sich ja die Höhe des Einkommens nicht, da die Sonderzahlung in jedem Fall auf 4 Jahre aufgeteilt werden muss, richtig? (was die komplette Unterhaltung ad absurdum führen würde, oder?)

Kann ich stattdessen darum bitten den erhaltenen Umweltbonus von 2023 steuerlich in 2024 zu verlagern, da er ursprünglich ja nur zweckgebunden "durchgereicht" werden sollte?

4. Meine Einkommensteuererklärung für 2024 ist noch offen (und fällig). Eine Änderung der Steuerlast in 2023 würde ja auch Einfluss auf die Steuerlast in 2024 haben. Sollte ich trotzdem erstmal die Steuererklärung für 2024 nach jetzigem Stand machen und später ändern, wenn der Billigkeitsantrag erfolg hatte?


Vielen Dank und mit besten Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2025 | 17:35

Sehr gerne, für die weiteren Fragen habe ich ein kleines Zusatzangebot hinterlegt. Herzliche Grüße!

Bewertung des Fragestellers 31. August 2025 | 15:11

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. August 2025
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Sehr freundliche und ausführliche Antwort. Vielen Dank, jederzeit gerne wieder!


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