Der Bundesanteil am Umweltbonus ist bei einem Leasingvertrag grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Nur wenn Sie das Fahrzeug nicht in Ihr Betriebsvermögen genommen haben, sondern es privat nutzen und lediglich Fahrten oder eine Nutzungseinlage in die Buchführung aufnehmen, könnten Sie den Zuschuss aus der Steuererklärung herausnehmen. In der betrieblichen EÜR gibt es bei Leasing keine Anschaffung, also auch keine Kaufpreisminderung, sodass das Finanzamt den Bonus regelmäßig als Einnahme ansieht. Ein kompletter Wegfall dieser Einnahme ist daher nur schwer durchsetzbar.
Die Leasingsonderzahlung ist nach der Rechtsprechung kein sofort abziehbarer Aufwand, sondern ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das auf die gesamte Laufzeit verteilt werden muss. Das gilt auch in der EÜR, unabhängig davon, wann tatsächlich gezahlt wurde. Eine degressive Abschreibung ist nicht möglich, weil Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind und daher keine AfA vornehmen können. Sie dürfen lediglich den jährlichen Anteil der Sonderzahlung ansetzen.
Zur Minderung der Einkünfte in 2023 sollten Sie die sogenannte Kostendeckelung prüfen. Dabei darf der geldwerte Vorteil aus der 1-%-Regelung den tatsächlichen Fahrzeugaufwand nicht übersteigen. Da die Sonderzahlung erst 2024 abgeflossen ist, waren die tatsächlichen Kosten 2023 niedriger, sodass hier eine Entlastung entstehen kann. Falls Sie bisher die volle 1-%-Regelung versteuert haben, könnte ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids genau an dieser Stelle ansetzen.
Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie nachträglich nicht mehr für eine Leasingsonderzahlung geltend machen, weil dieser nur für zukünftige Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter vorgesehen ist. Bei einem klassischen Leasing ohne Eigentum geht das nicht.
Konkrete Handlungsmöglichkeiten: Wenn der Steuerbescheid 2023 noch offen ist, Einspruch einlegen und die Korrektur beantragen, mit Hinweis auf die Pflicht zur Verteilung der Sonderzahlung und die Kostendeckelung. Falls der Bescheid bereits bestandskräftig ist, bleibt ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO, da die verspätete Abbuchung der Sonderzahlung nicht von Ihnen zu vertreten war und zu einem untypisch hohen Gewinn in 2023 geführt hat. Parallel sollten Sie gegenüber der Wohngeldstelle Widerspruch gegen die Rückforderung einlegen und auf das laufende Steuerverfahren verweisen, da sich bei einer Änderung der Einkommensteuer auch die Wohngeldbemessung ändert.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!
Leasingsonderzahlung > „Sie dürfen lediglich den jährlichen Anteil der Sonderzahlung ansetzen."
1. Verstehe ich es richtig, dass ich die Sonderzahlung anteilig für jeden Monat errechnen muss, da der Leasingbeginn in der Mitte des Jahres war?
Korrekturantrag
Mein Einkommensteuerbescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Gegenüber der Wohngeldstelle habe ich bereits Widerspruch gegen die Rückforderung eingelegt und auf das laufende Steuerverfahren verwiesen.
2. Kann ich beim Finanzamt die Korrektur wegen der Pflicht zur Verteilung der Sonderzahlung beantragen, obwohl der Bescheid schon ergangen und ein Widerspruch nicht mehr möglich ist?
Billigkeitsantrag
3. Um was genau sollte ich im Billigkeitsantrag bitten?
Wenn ich darum bitte die Abbuchung der Sonderzahlung steuerlich von 2024 auf 2023 zu verlagern, wie ursprünglich geplant, ändert sich ja die Höhe des Einkommens nicht, da die Sonderzahlung in jedem Fall auf 4 Jahre aufgeteilt werden muss, richtig? (was die komplette Unterhaltung ad absurdum führen würde, oder?)
Kann ich stattdessen darum bitten den erhaltenen Umweltbonus von 2023 steuerlich in 2024 zu verlagern, da er ursprünglich ja nur zweckgebunden "durchgereicht" werden sollte?
4. Meine Einkommensteuererklärung für 2024 ist noch offen (und fällig). Eine Änderung der Steuerlast in 2023 würde ja auch Einfluss auf die Steuerlast in 2024 haben. Sollte ich trotzdem erstmal die Steuererklärung für 2024 nach jetzigem Stand machen und später ändern, wenn der Billigkeitsantrag erfolg hatte?
Vielen Dank und mit besten Grüßen!
Sehr gerne, für die weiteren Fragen habe ich ein kleines Zusatzangebot hinterlegt. Herzliche Grüße!