Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Es ist davon auszugehen, dass in dem notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung durch den Verkäufer soweit es rechtlich möglich ist, ausgeschlossen wurde. Der Vertrag muss auf solche Klauseln hin geprüft werden.
Es ist festzuhalten, dass beim Erwerb einer Immobilie der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, den Käufer über ihm bekannte wesentliche Mängel aufzuklären.
Asbest stellt aufgrund seiner Gesundheitsgefährlichkeit und der damit verbundenen Sanierungskosten einen solchen wesentlichen Mangel dar.
Verschweigt der Verkäufer den Umstand arglistig, können Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden – insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Problematisch ist die Beweislast: Sie als Käufer müssen darlegen und nachweisen, dass der Verkäufer von dem Asbest wusste und bewusst nicht offenlegte. Allein die bloße Vermutung, er habe es wissen müssen, reicht nicht aus.
Eine Informationspflicht der Firma, die den Bodenbelag verlegt hat, besteht grundsätzlich nicht, den Käufer oder sonstige Stellen über das Vorhandensein von Asbest zu informieren. Die Kenntnis und Mitteilungspflicht knüpft in erster Linie an den Verkäufer an.
Sollte allerdings die ausführende Firma dem damaligen Auftraggeber (also dem Vorbesitzer) schriftlich auf das Asbestrisiko hingewiesen haben, könnte dies ein starkes Indiz für die Kenntnis des Verkäufers sein. Entsprechende Unterlagen oder Nachweise wären daher von hoher Relevanz.
Um Ihre aktuelle Situation zu klären, empfiehlt sich zunächst die Beauftragung eines Sachverständigen, der die gesamte Wohnung auf Asbest untersucht. Nur so erhalten Sie eine verlässliche Grundlage für weitere rechtliche Schritte.
Sollten auch in anderen Bereichen Asbestbelastungen festgestellt werden, wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfangt dies den Wert der Wohnung erheblich mindert und ob hieraus Ansprüche gegen den Verkäufer resultieren. Die Kosten einer Asbestsanierung können unter Umständen vollständig oder teilweise geltend gemacht werden, sofern sich eine arglistige Täuschung nachweisen lässt.
Ohne Nachweis der Kenntnis beim Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses können Sie Ihre Ansprüche nicht durchsetzen. Der Verkäufer kann sich daher in der Tat auf Unkenntnis berufen.
In der Praxis wird dann auf Indizien zurückgegriffen – etwa Renovierungsarbeiten, Handwerkerrechnungen, Gespräche mit Nachbarn oder sonstige Dokumentationen. Nur wenn solche Nachweise existieren, ist eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung realistisch.
Zusammenfassend: Sie sollten zunächst durch ein Gutachten Klarheit über das Ausmaß der Asbestbelastung schaffen. Parallel sollten Sie versuchen, Belege für eine mögliche Kenntnis des Verkäufers zu sichern (z. B. Einsicht in Unterlagen von Handwerksfirmen oder Versicherungen).
Erst auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob Sie gegenüber dem Verkäufer rechtlich vorgehen können und ob eine Kostenerstattung für eine Sanierung in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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