Arbeitszeitregelung Teilzeit Verteilung Arbeitstage

19. August 2025 20:28 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im genehmigten Teilzeitantrag steht,

"die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich auf 16 Stunden und verteilt sich in der Regel auf die Wochentage Montag und Dienstag".

Was bedeutet hier "in der Regel"?

Kann der AG ohne meine Zustimmung verpflichtend verlangen, dass ich auch Donnerstag und Freitag anstatt Montag und Dienstag zur Arbeit komme?

Im mündlichen Vorabgespräch wurde besprochen, dass die Bereitschat zum Tausch meinerseits für beispielsweise Donnerstag und Freitag besteht, dies aber nur durch meine Zustimmung und nicht durch Bestimmung der AG, entschieden werden darf.

Danke für die Info.

19. August 2025 | 20:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Formulierung "in der Regel auf die Wochentage Montag und Dienstag" bedeutet, dass die Arbeitszeit grundsätzlich auf diese beiden Tage gelegt wird, aber nicht absolut und ausnahmslos. "In der Regel" lässt einen gewissen Spielraum für Abweichungen zu, etwa bei betrieblichen Erfordernissen oder in besonderen Situationen. Allerdings ist damit keine generelle und einseitige Änderungsbefugnis des Arbeitgebers verbunden.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere § 8 Abs. 4 TzBfG, ist die Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres und ohne Ihre Zustimmung dauerhaft oder regelmäßig andere Tage (wie Donnerstag und Freitag) anordnen, wenn im Antrag und in der gelebten Praxis Montag und Dienstag als Arbeitstage festgelegt wurden.

Aus dem Kontext ergibt sich zudem, dass eine einvernehmliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit Vorrang hat. So heißt es beispielsweise: "Sie haben auch Anspruch auf Festschreibung der konkreten Tage, entsprechend Ihrer Wünsche.".
Auch wird betont, dass eine Änderung der festgelegten Arbeitszeitverteilung durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt wird (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG.

Das mündliche Vorabgespräch, in dem vereinbart wurde, dass ein Tausch nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen soll, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Solche Absprachen sind im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verbindlich, insbesondere wenn sie die Auslegung der schriftlichen Vereinbarung

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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