GbR schickt defekte Ware.

30. Juli 2025 14:41 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo.

Ich habe am 20.12.2024 bei Kleinanzeigen eine gebrauchte Vakuumpumpe für 773,50€ gekauft.
Nachdem der Verkäufer nach der Zahlung es nicht geschafft hat das die Spedition die Pumpe zu mir schickt, obwohl die Versandkosten schon im Preis enthalten waren habe ich selber eine Spedition beauftragt.
Die Pumpe kam an. Ich teste die Pumpe. Sie ist defekt.
Ich habe den Verkäufer kontaktiert. Er kann sich das nicht erklären. Hat aber vermutlich die Pumpe nicht vorher getestet, denn es war kein Strom kabel angeschlossen.
Sein Kollege wolle sich um die Reparatur kümmern. Nachdem einige Tage nichts passiert ist habe ich vorgeschlagen die Pumpe per Spedition zurückzusenden.
Das habe ich auch getan. Der Verkäufer wollte die Pumpe reparieren lassen. Ich habe wochenlang nichts gehört. Mehrsmals nachgefragt.
Nun ist die ganze Sache schon 8 Monate her und ich glaube nicht das noch etwas passiert.

Ich habe folgenden Brief mit Rückschein an den Verkäufer geschickt:

20.07.2025

Betreff: Rückabwicklung Kauf Vakuumpumpe / Rückerstattung Kaufpreis und Versandkosten
Sehr geehrter Herr xxx,
ich beziehe mich auf den Kauf der gebrauchten Vakuumpumpe vom Dezember 2024 zum Kaufpreis von 773,50 €. Trotz mehrfacher Aufforderung hatten Sie es über Wochen nicht geschafft, den Versand zu organisieren, weshalb ich den Versand schließlich selbst veranlasst habe. Die Versandkosten in Höhe von 140,99 € habe ich zunächst selbst übernommen, obwohl diese bereits im Kaufpreis enthalten waren.
Nach Erhalt der Pumpe musste ich feststellen, dass das Gerät defekt ist. Da das Gerät nicht wie beschrieben funktionstüchtig war, habe ich es am 23.04.2025 an Sie zurückgesandt. Auch diese Versandkosten in Höhe von 128,38 € habe ich übernommen.
Insgesamt habe ich folgende Zahlungen geleistet:
• 773,50 € Kaufpreis
• 140,99 € Versandkosten zu mir
• 128,38 € Rückversand
In Summe habe ich somit 1.042,87 € an Sie bzw. für den Versand gezahlt.
Ich fordere Sie daher auf, mir unverzüglich den vollständigen Betrag in Höhe von 1.042,87 € auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: xxx
IBAN: xxx
Bitte überweisen Sie den Betrag spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens.

Sollte innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang erfolgen, werde ich ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx

Es ist bis zum heutigen Tage nichts passiert.
Ich frage mich wie ich nun am besten vorgehen kann um mein Geld zurück zu bekommen.
Ich habe gesehen das man bei "mahnbescheid24" das Geld anfordern kann. Bei Nichtreaktion wird ein Vollstreckungsbescheid ausgeführt.

Soll ich das machen? Oder was raten Sie mir?

Vielen Dank.

30. Juli 2025 | 15:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Aus anwaltlicher Sicht sind Ihre Ansprüche auf Rückabwicklung und Erstattung der insgesamt 1.042,87 € schlüssig. Da die Pumpe bei Erhalt mangelhaft war, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und Sie die Sache zurückgesandt haben, bestehen Rücktritts‑ und Aufwendungsersatzansprüche. Ist der Verkäufer Unternehmer, gilt zusätzlich die Beweislastvermutung des § 477 BGB zu Ihren Gunsten.

Ich halte es für ratsam, zunächst ein letztes anwaltliches Aufforderungsschreiben mit klarer Fristsetzung zu versenden (14 Kalendertage ab Zugang), in dem der Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücklich erklärt, die Zahlung des Gesamtbetrags nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag nach Fristablauf sowie die Erstattung der bisher angefallenen und künftig entstehenden Rechtsverfolgungskosten verlangt und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs ohne weitere Korrespondenz der amtliche Online‑Mahnbescheid und anschließend der Vollstreckungsbescheid angekündigt wird. Bei Widerspruch werden die Ansprüche sowie auch die außergerichtlichen Anwaltskosten im Klageverfahren beim Amtsgericht geltend gemacht.

Dienste wie „mahnbescheid24" stellen letztlich denselben amtlichen Antrag nur als Zwischenstelle. Ich rate dazu, wenn das anwaltliche Schreiben keinen Erfolg hat, den offiziellen Online‑Mahnantrag direkt zu verwenden, damit Forderung, Zinsen, Kosten und Zustellung sauber gesteuert werden. Parallel sollten Sie sämtliche Belege bereithalten (Anzeige/Beschreibung aus Kleinanzeigen, Kommunikationsverlauf, Zahlungsnachweise, Frachtrechnungen, Einlieferungs‑/Zustellbelege, Einschreiben‑Rückschein).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Asefi
Rechtsanwältin


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