Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Ist es rechtens, dass ich für eine Leistung von 30 Minuten insgesamt 50 Minuten bezahlen muss?
Nein, das ist nicht rechtens. Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) darf der Arzt nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen. Das bedeutet, dass die abgerechnete Zeit der tatsächlich aufgewendeten Zeit entsprechen muss. Wenn die Videokonferenz jeweils nur 30 Minuten gedauert hat, dürfen auch nur 30 Minuten abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Arzt nur für die tatsächlich erbrachte Leistung eine Vergütung verlangen kann.
2. Ist die Ärztin berechtigt, einfach den Faktor zu verändern, nur um auf die vorherige Summe für 50 Minuten zu kommen und damit auf den Endpreis pro Sitzung von 100,55 €?
Das ist so nicht zulässig. Die GOÄ sieht für jede Leistung einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt den Steigerungssatz (Faktor) nach billigem Ermessen festlegen kann, wobei insbesondere Schwierigkeit und Zeitaufwand zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein willkürliches Anheben des Faktors, um auf einen bestimmten Endbetrag zu kommen, ist nicht zulässig. Der Steigerungsfaktor muss sachlich begründet werden, insbesondere durch erhöhte Schwierigkeit oder besonderen Zeitaufwand. Ein bloßer Ausgleich für eine zuvor falsch abgerechnete Zeit ist keine zulässige Begründung.
Zudem ist zu beachten, dass der übliche Schwellenwert für ärztliche Leistungen der 2,3-fache Satz ist. Ein Überschreiten dieses Faktors ist nur bei entsprechender Begründung zulässig, die der Arzt im Einzelfall darlegen muss.
3. Kann ich meine Kürzung der Rechnung auf die 60,33 € pro Sitzung aufrechterhalten?
Ja, Sie können die Kürzung auf den Betrag, der der tatsächlich erbrachten Leistung (30 Minuten, Ziffer 31 GOÄ, Faktor 2,3) entspricht, aufrechterhalten. Sie sind nur verpflichtet, die tatsächlich erbrachte und korrekt abgerechnete Leistung zu bezahlen. Die Ärztin müsste im Streitfall darlegen und beweisen, dass ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist, da die Schwierigkeit und der Zeitaufwand nicht über das Übliche hinausgingen.
Zusammenfassend:
- Sie müssen nur die tatsächlich erbrachte Leistung (30 Minuten) bezahlen.
- Die Ärztin darf den Steigerungsfaktor nicht willkürlich erhöhen, um auf einen bestimmten Endbetrag zu kommen.
- Sie können die Kürzung auf den angemessenen Betrag (60,33 € pro Sitzung) beibehalten.
Sollte die Ärztin auf der höheren Forderung bestehen, müsste sie im Streitfall darlegen, warum ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist. Andernfalls ist Ihre Kürzung rechtlich haltbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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