Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Sichtung Ihrer Schilderung ergibt sich aus rechtlicher Sicht eine komplexe, aber gut angreifbare Sachlage.
1. Vertragliche Grundlagen: Werkvertrag und Garantie
Bei der Beauftragung der Solarteur-Firma zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Maßgeblich ist dabei, dass Ihnen eine funktionierende Gesamtanlage geschuldet wurde, d.h. inklusive funktionierendem Batteriespeicher und Wandler.
Darüber hinaus sprechen Sie von einer 10-jährigen Garantie, die Ihnen von der Solarteur-Firma eingeräumt wurde. Es handelt sich dabei mutmaßlich um eine vertragliche Garantieerklärung im Sinne von § 443 BGB. Die Firma kann sich in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf eine Insolvenz des Herstellers berufen, wenn sie selbst die Garantie gegeben hat.
2. Mangelhafte Leistung und fehlende Nachbesserung
Die Anlage ist seit der Endmontage im Jahr 2021 in wesentlichen Teilen (Akku, Wandler, Kommunikationseinheit) mangelhaft. Die wiederholten Ausfälle, die andauernde Funktionsunfähigkeit des Speichers und die nun vollständige Außerbetriebnahme des Systems stellen erhebliche Sachmängel im Sinne von § 634 BGB dar. Diese berechtigen Sie u.a. zu:
- Nacherfüllung (§ 635 BGB)
- Rücktritt vom Vertrag (§ 636, 323 BGB)
- Minderung des Werklohns (§ 638 BGB)
- Schadensersatz statt der Leistung (§ 636, 280, 281 BGB)
Allerdings muss dem Unternehmer zuvor grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden – was Sie, wie geschildert, mehrfach bereits getan haben.
3. Garantiepflicht trotz Herstellerinsolvenz
Die Solarteur-Firma kann sich im Rahmen ihrer Garantiepflicht nicht darauf berufen, dass der Hersteller der Bauteile (Solarmax) insolvent ist. Denn sie schuldet Ihnen vertraglich eine funktionsfähige Anlage und hat Ihnen offenbar eine eigenständige Garantie gegeben. Gegebenenfalls müssen kompatible Ersatzteile anderer Hersteller eingebaut werden, auch wenn dies mit erhöhtem Aufwand oder Kosten verbunden ist.
4. Angebot zur kostenpflichtigen Umrüstung
Das Angebot zur kostenpflichtigen Umrüstung auf ein neues System für 7.000 € ist aus rechtlicher Sicht nicht akzeptabel, solange der ursprüngliche Mangel nicht ordnungsgemäß behoben wurde. Sie haben einen Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung, wenn die Garantie noch besteht – was hier nach Ihrer Schilderung eindeutig der Fall ist.
5. Handlungsempfehlung
Ich empfehle Ihnen folgendes weiteres Vorgehen:
a) Letzte Fristsetzung zur kostenfreien Nachbesserung unter Hinweis auf die bestehende Garantie (z. B. 14 Tage), verbunden mit dem Hinweis, dass Sie im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist:
- den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 BGB),
- die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises verlangen (§ 346 BGB),
- und ggf. Schadensersatz geltend machen (§ 280 BGB),
- sowie die Einschaltung rechtlicher Hilfe (ggf. gerichtliche Geltendmachung) prüfen werden.
b) Ablehnung des kostenpflichtigen Angebots zur Umrüstung mit Hinweis auf Ihre Rechte aus dem bestehenden Vertrag und der Garantie.
c) Sofern keine Reaktion erfolgt, ist eine gerichtliche Geltendmachung in Form einer Klage auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz möglich.
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit empfehle ich Ihnen ferner die Beauftragung eines Rechtsanwalt zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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