Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Um eine Apostille für Dokumente aus einer deutschen Ermittlungsakte zu erhalten, die in Russland vor Gericht verwendet werden sollen, müssen Sie einige Schritte beachten.
Da die Staatsanwaltschaft in Berlin zuständig ist, sollten Sie sich an das Landgericht in Berlin wenden, um die Apostille zu beantragen. Hier sind die Schritte, die Sie befolgen sollten:
1.
Beglaubigte Kopie erstellen:
Ihr Rechtsanwalt sollte zunächst eine beglaubigte Kopie der relevanten Dokumente aus der Ermittlungsakte erstellen. Dies kann durch einen Notar erfolgen, der die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt.
2.
Apostille beantragen:
Mit der beglaubigten Kopie können Sie dann die Apostille beantragen.
In Deutschland sind die Landgerichte für die Erteilung von Apostillen zuständig. Da die Staatsanwaltschaft in Berlin ist, sollten Sie sich an das Landgericht Berlin wenden.
3.
Einreichung der Dokumente:
Reichen Sie die beglaubigte Kopie zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Apostille beim Landgericht Berlin ein.
Es ist ratsam, sich vorher über die genauen Anforderungen und eventuell benötigte Formulare zu informieren, die das Landgericht Berlin für die Apostillierung verlangt.
4.
Bearbeitungszeit und Gebühren:
Beachten Sie, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann und Gebühren anfallen. Informieren Sie sich im Voraus über die Höhe der Gebühren und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.
II.
Da die Option der besiegelten Teilausfertigungen von der Staatsanwaltschaft nicht möglich ist, bleibt der Weg über die beglaubigte Kopie und die Apostille der richtige Ansatz. Es ist wichtig, dass Ihr Rechtsanwalt die Dokumente korrekt vorbereitet und die notwendigen Schritte beim Landgericht einleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Dies war leider nicht die Frage. Bitte die Frage nochmals durchlesen
Meine Frage war wenn ein Rechtsanwalt die Akte mittels Akteneinsicht hat (der ja kein Notar ist),
wie erfolgt dann die Weiterleitung der Akte zu dem Notar damit der eine beglaubigte Kopie erstellen kann oder kann der Rechtsanwalt der kein Notar ist die Ermittlungsakte selbst beglaubigen und es braucht gar keinen Notar?
Sind sie sicher mit Landgericht Berlin? Der Rechtsanwalt ist ja in Regensburg und der erstellt ja die beglaubigten Kopien sprich laut der Apostillierungsstelle wird ja nicht der Inhalt geprueft sondern lediglich ob der Anwalt in Regensburg echt ist.
Sprich wenn beglaubigte Kopien in Regensburg erstellt werden --> LG Regensburg
Wenn die besiegelten Teilausfertigungen genehmigt gewesen waren von der Staatanwaltschaft Berlin dann das LG Berlin
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Im Folgenden beantworte ich Ihre Frage zur praktischen Vorgehensweise bei der Apostillierung von Dokumenten aus einer deutschen Ermittlungsakte, die Ihr Rechtsanwalt im Rahmen der Akteneinsicht erhalten hat.
Der Fokus liegt auf der Frage, wie die Beglaubigung und Apostillierung ablaufen, insbesondere wenn der Rechtsanwalt kein Notar ist, und welches Landgericht zuständig ist.
1.
Beglaubigung der Kopien – Wer ist zuständig?
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht befugt, öffentliche Beglaubigungen von Kopien vorzunehmen.
Die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original ist in Deutschland den Notaren, bestimmten Behörden und Gerichten vorbehalten. Rechtsanwälte können zwar einfache Kopien anfertigen und diese mit einem Kanzleistempel versehen, dies stellt jedoch keine öffentliche Beglaubigung im Sinne der Apostillierung dar.
Vorgehen:
- Ihr Rechtsanwalt fertigt eine Kopie der relevanten Seiten der Ermittlungsakte an.
- Diese Kopien müssen dann einem Notar vorgelegt werden.
- Der Notar bestätigt die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (öffentliche Beglaubigung).
Eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ist für die Apostillierung nicht erforderlich und wird von den Apostillierungsstellen in der Regel nicht akzeptiert. Entscheidend ist die notarielle Beglaubigung.
2.
Apostillierung – Zuständigkeit des Landgerichts
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille richtet sich nach dem Sitz des Notars, der die Beglaubigung vorgenommen hat, nicht nach dem Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, das die Akte ursprünglich geführt hat.
Das bedeutet:
- Wird die Kopie von einem Notar in Regensburg beglaubigt, ist das Landgericht Regensburg für die Apostillierung zuständig.
- Wäre die Kopie von einer Behörde oder einem Notar in Berlin beglaubigt worden, wäre das Landgericht Berlin zuständig.
Dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis und ist die einzig praktikable Lösung.
3. Konkrete Schritte im Überblick
- Kopie anfertigen:
Ihr Rechtsanwalt fertigt die Kopien der gewünschten Aktenseiten an.
- Beglaubigung durch Notar:
Die Kopien werden einem Notar in Regensburg vorgelegt. Der Notar beglaubigt die Übereinstimmung mit dem Original.
- Apostille beantragen:
Die notariell beglaubigten Kopien werden beim Landgericht Regensburg zur Apostillierung eingereicht.
(Das Landgericht prüft dabei nicht den Inhalt, sondern nur die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Notars.)
- Verwendung im Ausland:
Die mit Apostille versehenen Dokumente können dann in Russland vor Gericht verwendet werden.
4.
Zusammenfassung und Hinweise
- Rechtsanwälte können keine öffentlichen Beglaubigungen für Apostillen vornehmen.
- Notare sind für die Beglaubigung der Kopien zuständig.
- Das Landgericht am Sitz des Notars (hier: Regensburg) ist für die Apostillierung zuständig.
- Eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ist nicht erforderlich und wird nicht anerkannt.
- Die Staatsanwaltschaft Berlin ist nur für die Ausstellung von Originaldokumenten oder besiegelten Ausfertigungen zuständig, was in Ihrem Fall aber nicht möglich ist.
5.
Fazit:
Ihr Rechtsanwalt in Regensburg kann die Akte nicht selbst beglaubigen. Die Kopien müssen von einem Notar in Regensburg beglaubigt werden. Die Apostille wird dann beim Landgericht Regensburg beantragt. Die Staatsanwaltschaft Berlin ist in diesem Zusammenhang nicht mehr zuständig, da keine Originalausfertigungen oder besiegelten Teilausfertigungen ausgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt