Abbruch der Weiterbildung für Allgemeinmediziner

| 22. Mai 2025 18:04 |
Preis: 60,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich irgendwo gelesen habe, daß man die Fördergelder der KVB bei der Weiterbildung zum Allgemeinmediziner, zurückzahlen muß, wenn man die Weiterbildung abbricht und sich nicht innerhalb von 7 Jahren der Prüfung zum Facharzt für Allgemeinmedizin anmeldet bzw absolviert.

In meinem Fall mit bereits einem Facharzt, habe ich nach 1 Jahr und 5 Monaten die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner in einer Praxis abgebrochen und gekündigt, da ich auch nach nachfragen keine Weiterbildung erhalten habe, keine freien Tage zu Pflichtfortbildung in psychosomatischer Grundversorgung, auch keinen finanziellen Zuschuß hierzu, auch meine Patienten immer alleine behandelt habe, ohne feedback oder die Möglichkeit auch mal die eine oder andere Stunde dem Weiterbilder zuzusehen.
Da ich fachfremd bin, ist mir zwar durch meine jahrelange Tätigkeit im KV Dienst, die Arbeit als Allgemeinmediziner nicht fremd, aber dennoch gibt es viele Dinge, die ich in meinem Fachgebiet nicht benötigt bzw gelernt habe.
Dazu kam es aber während meiner Praxiszeit nicht - ich habe völlig selbständig Patienten behandelt, häufig waren auch keine Weiterbilder anwesend, da ich v.a. die Nachmittage abgedeckt habe

Ich habe im internet auch bei der KVB nichts zu diesem Thema gefunden, meine aber eben über diese Klausel gestolpert zu sein, daß ich meine Förderung zurückzahlen muß, wenn ich diese Weiterbildung nicht beende ( auch mit der Möglichkeit in eine andere Praxis zu wechseln)

Ich würde Sie hiermit um eine fachkundige Antwort bitten
Mit freundlichen Grüßen

22. Mai 2025 | 18:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Grundlagen der Förderung durch die KVB

Die KVB fördert im Rahmen der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (meist auf Basis der Vereinbarung nach § 75a SGB V) Weiterbildungsstellen in Praxen mit einem monatlichen Zuschuss (derzeit i. d. R. 5.000 €). Der Förderbetrag geht an den Weiterbilder, nicht direkt an den Weiterzubildenden.

Wichtig: Es gibt jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden – und diese können auch den Weiterzubildenden betreffen.

Mögliche Rückzahlungspflicht bei Abbruch der Weiterbildung

In einigen Fördervereinbarungen – insbesondere in Bayern – gibt es Regelungen, wonach die Förderung anteilig zurückzuzahlen ist, wenn:

die Weiterbildung abgebrochen wird, und

sich der Arzt nicht innerhalb von 7 Jahren zur Facharztprüfung für Allgemeinmedizin anmeldet, und

kein „wichtiger Grund" für den Abbruch vorliegt.

Ihr Fall: Bewertung

Positiv für Sie spricht:

- Bereits vorhandener Facharzttitel; Sie befinden sich in einer zusätzlichen Weiterbildung.

- Abbruch aus wichtigem Grund: Ihre Darstellung zeigt eine erhebliche Abweichung vom Förderziel:

- Keine Weiterbildungsinhalte vermittelt.

- Keine Supervision.

- Keine Freistellung oder finanzielle Unterstützung für Pflichtkurse.

- Arbeit ohne Anleitung trotz fachfremden Hintergrunds.

- Tatsächliche Tätigkeit entsprach keiner strukturierten Weiterbildung.

Das sind starke Argumente, dass der Abbruch aus wichtigem Grund erfolgte – damit entfällt die Rückzahlungsverpflichtung in der Regel.

Was Sie tun sollten

Dokumentieren Sie Ihre Gründe schriftlich, z. B. in einem Schreiben an die KVB – idealerweise als formlose Stellungnahme, falls eine Rückforderung erfolgt oder angekündigt wird.

Führen Sie die relevanten Punkte sachlich auf, etwa:

- Keine Anleitung, keine Strukturierung der Weiterbildung.

- Keine Teilnahme an Pflichtkursen möglich.

- Kein Kontakt mit dem Weiterbilder in der Praxis.

- Abbruch war notwendig, um weiteren Schaden an Ihrer Weiterbildung zu verhindern.

Falls noch kein Kontakt zur KVB aufgenommen wurde: Wenden Sie sich proaktiv an die Abteilung „Weiterbildung Allgemeinmedizin" der KVB und bitten um eine verbindliche Auskunft zur Rückzahlungspflicht.

Fazit

Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn Sie ohne wichtigen Grund abbrechen und sich nicht zur Facharztprüfung anmelden. In Ihrem Fall spricht sehr viel dafür, dass ein wichtiger Grund vorlag. Auch mit einem Praxiswechsel wäre eine Fortführung unter diesen Umständen unzumutbar gewesen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2025 | 19:51

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