Gebotsabgabe trotz Verstoß gegen AGBs bindend?

15. Mai 2025 00:40 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe einen gewerblichen Motorradhandel und habe in einer Onlineauktion eines Auktionshauses für gewerbliche Händler auf ein Motorrad geboten und auch den Zuschlag erhalten.

Das Motorrad war ohne Bilder und ohne Zustandsbericht inseriert. In den eigenen AGBs des Auktionshauses steht jedoch u.A., dass zu jedem Fahrzeug min. 6 Bilder sowie ein Zustandsbericht zu Verfügung gestellt werden.

Das war hier jedoch nachweislich nicht der Fall.

Im Nachhinein wurden mir auf Nachfrage Bilder und Zustandsbericht per Mail zugeschickt auf welchen erhebliche Beschädigungen zu erkennen waren, weshalb ich vom Kauf zurückgetreten bin. Das Auktionshaus beharrt jedoch auf die Zahlung.

Ich gab mein Gebot in der Hoffnung ab ein günstiges Motorrad zu erwerben und falls es sich dennoch, wie leider eingetreten, in einem sehr schlechten Zustand befindet, ich vom Kauf zurückgetreten könne, da das Angebot in meinen Augen so hätte nicht Online gehen dürfen, da es gegen die AGBs verstößt.

Nun zu meiner Frage: Ist mein Gebot dennoch bindend oder ist es ungültig, da das Auktionshaus gegen die eigenen AGBs verstoßen hat und das Motorrad so hätte nie in die Versteigerung gehen dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

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Hier ist entscheidend, ob das Auktionshaus durch die fehlende Bereitstellung von Bildern und Zustandsbericht gegen seine eigenen AGB verstoßen hat. Wenn in den AGB klar festgelegt ist, dass zu jedem Fahrzeug mindestens sechs Bilder und ein Zustandsbericht bereitgestellt werden müssen, und dies nicht erfolgt ist, könnte dies als erheblicher Verstoß gewertet werden. Ein solcher Verstoß könnte die Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sein, insbesondere wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei Kenntnis der tatsächlichen Fahrzeugmängel kein Gebot abgegeben hätten.

Allerdings ist zu beachten, dass bei Onlineauktionen ein Gebot grundsätzlich als verbindliches Kaufangebot gilt. Das bedeutet, dass mit dem Zuschlag ein Kaufvertrag zustande kommt. Dennoch kann ein Verstoß gegen die AGB des Auktionshauses die Wirksamkeit dieses Vertrags in Frage stellen, insbesondere wenn die AGB Bestandteil des Vertrags sind und deren Einhaltung für die Vertragspartner verbindlich ist.

Es ist ratsam, die Kommunikation mit dem Auktionshaus schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Position zu stärken. Man kann prüfen, ob der Verstoß gegen die AGB ausreichend ist, um den Kaufvertrag anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


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