Hier ist entscheidend, ob das Auktionshaus durch die fehlende Bereitstellung von Bildern und Zustandsbericht gegen seine eigenen AGB verstoßen hat. Wenn in den AGB klar festgelegt ist, dass zu jedem Fahrzeug mindestens sechs Bilder und ein Zustandsbericht bereitgestellt werden müssen, und dies nicht erfolgt ist, könnte dies als erheblicher Verstoß gewertet werden. Ein solcher Verstoß könnte die Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sein, insbesondere wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei Kenntnis der tatsächlichen Fahrzeugmängel kein Gebot abgegeben hätten.
Allerdings ist zu beachten, dass bei Onlineauktionen ein Gebot grundsätzlich als verbindliches Kaufangebot gilt. Das bedeutet, dass mit dem Zuschlag ein Kaufvertrag zustande kommt. Dennoch kann ein Verstoß gegen die AGB des Auktionshauses die Wirksamkeit dieses Vertrags in Frage stellen, insbesondere wenn die AGB Bestandteil des Vertrags sind und deren Einhaltung für die Vertragspartner verbindlich ist.
Es ist ratsam, die Kommunikation mit dem Auktionshaus schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Position zu stärken. Man kann prüfen, ob der Verstoß gegen die AGB ausreichend ist, um den Kaufvertrag anzufechten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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