Unerreichbarkeit von Behörden / Unmöglichkeit, Anträge einzureichen

| 11. Mai 2025 18:19 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Mann (guineische Staatsbürgerschaft, wohnhaft in Deutschland, befristeter Aufenthaltstitel) und ich (deutsche Staatsbürgerschaft) möchten einige Familienangehörige meines Mannes aus Guinea zu unserer Hochzeit nach Deutschland einladen. Zur Einreise nach Deutschland benötigen diese ein Schengen-Visum, was bei der deutschen Botschaft in Conakry (Guinea) beantragt werden muss. Zum Stellen des Antrags und Einreichung der Unterlagen muss über ein Online-Terminbuchungssystem eine Termin bei der Botschaft gebucht werden. Die Antragsteller in Guinea, mein Mann und ich versuchen seit 6 Monaten einen Termin bei der Botschaft zu buchen - bisher ohne Erfolg. Wir haben noch nie auch nur ein Terminangebot im Terminbuchungssystem gesehen, obwohl wir zu allen Tages- und Nachtzeiten auf den entsprechenden Link geklickt haben. Auf Nachfrage teilte uns die Botschaft mit, dass wir es weiter versuchen sollen und sie uns nicht sagen können, zu welcher Uhrzeit/an welchem Tag neue Termine freigeschaltet werden, da diese vom System automatisch generiert werden.

Ich habe nun folgende Fragen:
- Um ein Visum zu erhalten, muss man erstmal die Möglichkeit bekommen, überhaupt einen Antrag darauf stellen zu können. De facto ist es aber bei der deutschen Botschaft in Guinea aufgrund des mangelnden Terminangebots aktuell nicht möglich, einen Antrag auf ein Visum zu stellen. Gibt es ein Recht auf Erreichbarkeit von Behörden bzw. darauf, Anträge einreichen und prüfen lassen zu können?
- Das Terminvergabesystem verhindert eine faire und vorhersehbare Terminvergabe. Um eine realistische Chance auf einen Termin zu haben, müsste man jeden Tag 24 Stunden lang alle paar Minuten auf den Link zum Terminvergabeportal klicken, was absolut unpraktikabel und unzumutbar ist. Berufstätige Menschen sind aufgrund des eingeschränkten Zeitfensters, das ihnen "zum Klicken" zur Verfügung steht, im Nachteil. Gibt es ein Recht auf ein gerechtes und transparentes Terminvergabesystem bei Behörden, z.B. nach dem Wartelistenprinzip, wenn die Nachfrage nach Terminen das Angebot deutlich übersteigt?
- Falls ja, ein Anwalt welches Fachgebiets könnte uns weiterhelfen? Fällt es überhaupt unter deutsches Recht, da es sich zwar um eine deutsche Behörde handelt, die betroffenen Antragssteller jedoch nicht in Deutschland wohnhaft sind? Oder könnten wir (mein Mann und ich) als Kläger auftreten?
Vielen Dank für Ihre Antwort!

11. Mai 2025 | 18:40

Antwort

von


(1137)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:



1. Recht auf Erreichbarkeit von Behörden und Antragsstellung: Es gibt grundsätzlich keinen expliziten Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin bei einer Botschaft, wie aus dem Kontext hervorgeht. Die Botschaft ist verpflichtet, Anträge zu prüfen, aber es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Termin zur Antragsstellung gewährt werden muss. Die Botschaft hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie es weiter versuchen sollen, was darauf hindeutet, dass sie ihre Pflicht zur Antragsannahme formal erfüllt, auch wenn die praktische Umsetzung für Antragsteller schwierig ist.



2. Recht auf ein gerechtes und transparentes Terminvergabesystem: Der Kontext gibt keine spezifischen Informationen darüber, ob es ein Recht auf ein gerechtes und transparentes Terminvergabesystem gibt. Es wird jedoch angedeutet, dass die Kapazitäten in Botschaften oft knapp sind und die Terminvergabe nicht immer transparent oder fair erscheint. Ein gerechtes System könnte theoretisch durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Auswärtigen Amt eingefordert werden, wenn die Terminvergabe als unzumutbar angesehen wird.



3. Rechtsgebiet und Zuständigkeit: Da es sich um eine deutsche Behörde handelt, fällt die Angelegenheit grundsätzlich unter deutsches Recht. Sie und Ihr Mann könnten als Kläger auftreten, insbesondere wenn Ihr Mann in Deutschland lebt und Sie deutsche Staatsbürgerin sind. Ein Anwalt, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat, könnte in diesem Fall hilfreich sein, da es um die Verwaltungspraxis einer deutschen Behörde geht.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es keine klaren gesetzlichen Ansprüche auf eine bestimmte Terminvergabe gibt, aber es gibt Möglichkeiten, durch Beschwerden oder rechtliche Schritte Druck auf die Botschaft auszuüben, um eine fairere Praxis zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 12. Mai 2025 | 11:16

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie noch: Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht vor, dass Anträge schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden können. Die Behörde muss Anträge entgegennehmen und bearbeiten (§ 71b VwVfG). Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin, aber die Antragsstellung muss Ihnen dennoch zeitnah ermöglicht und der Antrag binnen drei Monaten bearbeitet werden, andernfalls können Sie Untätigkeitsklage erheben, § 75 VwGO. Die Beauftragung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht und/oder Migrationsrecht ist zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2025 | 21:42

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