Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 2221 BGB bestimmt: "Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat."
Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung ist der Verkehrswert des Nachlasses (§ 2311 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ohne Abzug von Verbindlichkeiten (OLG Schleswig ZEV 2009, 625, zitiert nach Erman/Schmidt, BGB, 17. Auflage 2023, § 2221, Rn 6).
Ist der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst, soll Grundlage der Bruttowert abzüglich der Verbindlichkeiten sein (Seite 3 der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergürung des Testamentsvollstreckers 2025).
Es kommt aber in erster Linie darauf an, was der Erblasser gewollt hat.
Es ist zu ermitteln, ob hier der Bruttonachlass oder der Reinnachlass (Bruttonachlass abzüglich Nachlassverbindlichkeiten) Grundlage der Bemessung sein sollte.
Bei notariellen Testamenten taucht häufig der "Reinnachlass" auf. Es ist zu ermitteln, ob die Bezeichnung/ der Erblasser den Bruttonachlass oder den Nettonachlass meint.
Ganz aus der Luft gegriffen ist die Auffassung des Testamentsvollstreckers nicht.
Bitte geben Sie an, zu welchem Zweck die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob es Ansatzpunkt dazu gibt, was der Erblasser gewollt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Es ist ein handschriftliches Testament. Zweck der Anordnung der Testamentsvollstreckung war vermutlich die räumliche Entfernung der Erben zum Erblasser und dass der Erblasser die Erben nicht mit der Abwicklung beschäftigen wollte.
Im Testament heißt es, Aufgabe ist es die Vermächtnisse zu erfüllen, mein Vermögen und mein sonstiges Hab und Gut testamentsgemäß zu verteilen bzw. zu verkaufen und nach Abzug aller Verbindlichkeiten den Erben zu übergeben.
Sehr geehrte Ratsuchende,
dann spricht Einiges dafür, dass Bemessungsgrundlage der Bruttonachlass ohne Abzug der Verbindlichkeiten ist/ sein soll.
Ich sehe aber keinen Nachteil für die Beteiligten, wenn der Testamentsvollstrecker den Nettonachlass (freiwillig) ansetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt