Sehr geehrter Ratsuchender,
als Schädiger müssen Sie die notwendigen Reparaturkosten tragen.
Dabei ist auch ein Abzug Neu-für-Alt zu berücksichtigen.
Es kommt also auf das Alter des Fahrzeuges an.
Denn der Vorteil der neuwertigen Lackierung muss dann berücksichtigt und in Abzug gebracht werden.
Auch Vorschäden sind zu berücksichtigen.
Die dafür notwendigen Reparatunren müssten ebenfalls in Abzug gebracht werden.
Sie haben zwar das Recht, die Höhe über einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Aber die Kosten müssten Sie dann tragen.
Sofern Ihre Werkstatt Ihnen eine günstigere Reparatur nachweist, sollten Sie dann auch nur den Betrag tragen und zwar auch für den beschädigten Bereich.
Muss also alles lackiert werden, auch Altschäden, würde dass dann sicherlich einen Abzug von 50% allein rechtfertigen..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle, vielen Dank zunächst. Der Vermieter behauptet, er würde immer mit dem Austausch der Teile kalkulieren. Darf er das, oder kann ich einem reinen Lackschaden die Kalkulation einer Neulackierung verlangen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar darf er gerne so kalkulieren.
Aber Sie müssen das dann nicht zahlen.
Sie sind eben nur zum Ersatz des Schadens unter Berücksichtigung der Vorschäden und des Abzugs Neu-für-Alt verpflichtet.
Und das wird deutlich niedriger sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle