Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zu Vertrag 1 (E-Mail-Postfächer):
1. Ja, Sie können den Vertrag jetzt schon zum 30.08.2025 kündigen. Es ist ratsam, die Kündigung schriftlich zu formulieren und dem Insolvenzverwalter zuzustellen, da dieser nun die rechtliche Vertretung des insolventen Unternehmens innehat.
2. Ja, Sie sollten dem Kunden die Möglichkeit geben, die Postfächer zu einem anderen Provider umzuziehen. Dies gehört zu den nachvertraglichen Pflichten, die es dem Kunden ermöglichen, seine Daten zu sichern.
3. Eine angemessene Frist für den Umzug der Postfächer könnte etwa 30 Tage betragen. Wenn Sie keine Antwort erhalten, sollten Sie den Insolvenzverwalter erneut kontaktieren und eine letzte Frist setzen. Bleibt auch diese unbeantwortet, können Sie den Account nach Ablauf der Frist löschen.
4. Sie können den Account mit den Postfächern löschen, sobald die Frist für den Umzug abgelaufen ist und keine Reaktion erfolgt ist.
Zu Vertrag 2 (domainname.com):
1. Ja, auch diesen Vertrag können Sie jetzt schon zum 30.08.2025 kündigen. Die Kündigung sollte ebenfalls schriftlich an den Insolvenzverwalter erfolgen.
2. Ja, Sie müssen dem Kunden die Möglichkeit geben, die Domain zu einem anderen Provider umzuziehen. Dies ist Teil der nachvertraglichen Pflichten.
3. Auch hier wäre eine Frist von etwa 30 Tagen angemessen. Bei ausbleibender Antwort sollten Sie den Insolvenzverwalter erneut kontaktieren und eine letzte Frist setzen. Erfolgt keine Reaktion, können Sie die Domain nach Ablauf der Frist löschen.
4. Die Domain kann gelöscht werden, wenn die Frist für den Umzug abgelaufen ist und keine Reaktion erfolgt ist.
Zu Vertrag 3 (domainname.de):
1. Die Information des Insolvenzverwalters ist als Nichteintrittserklärung gemäß § 103 InsO zu verstehen, was bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht fortführen möchte. Dies kann als Kündigung des Vertrages interpretiert werden.
2. Eine ausdrückliche Kündigung Ihrerseits ist nicht mehr erforderlich, da der Insolvenzverwalter den Nichteintritt erklärt hat.
3. Ja, Sie sollten dem Kunden die Möglichkeit geben, die Domain zu einem anderen Provider umzuziehen.
4. Eine Frist von etwa 30 Tagen wäre auch hier angemessen. Bei ausbleibender Antwort sollten Sie den Insolvenzverwalter erneut kontaktieren und eine letzte Frist setzen. Erfolgt keine Reaktion, können Sie die Domain nach Ablauf der Frist löschen.
5. Die Domain kann gelöscht werden, wenn die Frist für den Umzug abgelaufen ist und keine Reaktion erfolgt ist.
Für jeglichen Schriftverkehr ist der Insolvenzverwalter der richtige Adressat, da er die rechtliche Vertretung des insolventen Unternehmens übernommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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