Rechtshilfe - Kauf eines KFZ mit Mangeln - Rücktritt Kaufvertrag

2. Mai 2025 13:42 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Wir haben im März einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft.
Bei Besichtigung hörte man ein Rasseln aus dem Motorenraum und ich habe den Verkäufer fragend angesehen der dann DIREKT meinte 'das ist normal'. Nach dem kauf viel mir dieses Geräusch von mal zu mal immer mehr auf. Daraufhin kontaktierte ich den Verkäufer der sagte dafür bräuchten wir einen Termin. Kurze Zeit später (ca 5 Tage) konnten wir einen viel zu hohen Ölverbrauch verstellen (was bei Besichtigung ebenfalls verneint wurde, das Fahrzeug benötige zwischen den Serviceintervallen kein zusätzliches Öl).
Am Montag 28.04. brachte ich das Auto dann zur Fehlersuche und Nachbesserung zum Händler. Am Mittwoch erkundigte ich mich nach dem Stand und wurde mit der Aussage 'es ist irgendwas mit dem Turbo aber was genau kann ich nicht sagen, ich bin ja kein Mechaniker' abgewimmelt.
Heute morgen wurde ich kontaktiert, das Fahrzeug wäre fertig. Dann bin ich zu dem Händler gefahren und wurde direkt von dem Inhaber empfangen der mich zu dem Fahrzeug brachte und sagte ich solle das Auto starten und hören ob das Geräusch noch da sei. Es war noch da.
Dann begannen die Ausreden, es sei normal, dann wäre das Geräusch und das Spiel noch im Rahmen, dann wiederum kann man da nichts machen.
Nachdem ich aber darauf bestand das dies nicht normal und nicht OK sei. Vor allem da dieser Mangel bereits davor von dem Verkäufer(Angestellter des Besitzers) wissentlich als 'normal' betitelt und überspielt wurde. Nachdem ich sagte ich würde das Fahrzeug zu einem Vertragshändler zur Fehlersuche überbringen, wurde mir gesagt 'Er könne das ja zu einem VW Partner bringen, er würde da einpaar Leute kenn'. Dies verneinte ich da mir diese Angelegenheit etwas suspekt vorkam.
Nun die Frage: Kann ich von dem Kaufvertrag zurück treten und mein Geld (18.700€) zurück verlangen?

2. Mai 2025 | 15:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache bei Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht (§ 434 BGB). In Ihrem Fall scheint das Rasseln im Motorraum und der hohe Ölverbrauch auf einen solchen Mangel hinzudeuten, insbesondere da der Verkäufer diese als "normal" bezeichnete, was sich als falsch herausgestellt hat.

2. Recht auf Nachbesserung
Sie haben dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, was dieser jedoch nicht erfolgreich durchgeführt hat.

3. Arglistige Täuschung
Wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht hat, könnte dies als arglistige Täuschung gewertet werden, was Ihnen das Recht geben könnte, den Vertrag anzufechten und den Kaufpreis zurückzuverlangen.

Dass der Verkäufer von einem Mangel wusste, wird wohl nicht bestritten werden können. Fraglich ist, ob er auch arglistig gehandelt hat. Dazu müsste er wissen, dass der Sachmangel erheblich ist und eben nicht normal. Aber auch Aussagen ins Blaue hinein begründen, den Vorwurf der Arglist. Denn er hätte vorher abklären müssen, ob das Rauschen normal ist oder nicht.

Fazit
Meiner Meinung nach ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt, und Sie können den Vertrag anfechten.

Ich empfehle Ihnen, dies durch einen anwaltlichen Schriftsatz zu erklären.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Ergänzung vom Anwalt 2. Mai 2025 | 16:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Um Ihre Frage nach dem Rücktritt noch zu beantworten:

Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass ein Sachmangel besteht und sie eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist. Eine Fristsetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch entbehrlich, zum Beispiel wenn der Händler dies ausdrücklich verweigert.

Gerne können Sie mir den Kaufvertrag schicken, dann überprüfe ich diesen für Sie. Dann kann ich Ihnen eine rechtsverbindliche Aussage für die Chancen geben.

Beste Grüße
RA Richter

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