Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass diese Information nur der ersten Orientierung dienen kann und keine umfassende Beratung ersetzt.
Da der vorliegende Vertrag sehr umfassend ist, kommentiere ich vorliegend die Passagen abschnittsweise - im Voraus kann ich jedoch sagen, dass dieser Vertrag im Großen und Ganzen der Üblichkeit entspricht, also keine ungewöhnlichen "Fallen" beinhaltet (bitte beachten Sie insoweit jedoch meine Hinweise) - der Aufbau und die Formulierungen variieren je von Notar zu Notar. Beachten Sie jedoch bitte, dass ich natürlich nicht beurteilen kann, inwiefern die einzelnen Passagen den zwischen Ihnen und den Verkäufern verabredeten Einzelheiten entsprechen.
I. Hier gibt der Vertrag die aktuellen Grundbucheintragungen wieder. Dass der Notar Einsicht genommen hat (bzw. hat nehmen lassen), versichert er unter VI "Sonstiges". Daher wissen Sie, dass Ihre Verkäufer tatsächlich zu je 50% Eigentümer, keine Auflassungsvormerkungen für Dritte und außer den Eintragungen in Abt. III keine weiteren Rechte Dritter vorhanden sind.
Vorliegend wird auch klargestellt, dass Sie die Belastungen aus Abt. III, Nr. 1,2, 5 und 6 nicht übernehmen, sondern dass sie auf Kosten der Verkäufer (ggf. aus dem Kaufpreis) abzulösen sind. Fraglich ist jedoch hier, ob noch Einträge zu Nr. 3 und 4 vorhanden sind! Falls diese zwischenzeitlich gelöscht wurden, bedarf es in der Tat keiner weiteren Erwähnung.
Die Löschung der Eintragungen muß gesondert beantragt werden, was folglich auch am Ende von I. geschieht.
II.
Bei II 2. könnte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, dass mitverkaufte Zubehör noch gesondert aufzuzählen, damit man sich hierüber auch hinterher im Klaren ist. Die rechtliche Defintion für Zubehör ist strenger als die im Allgemeingebrauch verwandte und umfaßt unstreitig alle nur untrennbar mit dem Haus verbundenen Objekte. Je nach Region werden in Deutschland dagegen z.B. Einbauküchen mal als Zubehör mal nicht als Zubehör angesehen. Dinge, die für sie von besonderer Wichtigkeit sind, sollten vorsichtshalber aufgeführt werden. Außerdem würde dann auf den Kaufpreisteil, der für das Zubehör anfällt, keine Grunderwerbssteuer anfallen.
Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.
Bei II. 6. sollten sie noch einmal sicher gehen, dass sie - falls nicht anders vereinbart - tatsächlich keine Belastungen übernehmen (also Abt. III Nr. 3 und 4 auch bereits wirklich gelöscht sind).
Hinsichtlich des Baulastenverzeichnisses empfiehlt es sich, dieses kurzfristig einzusehen und sich nicht allein darauf zu verlassen, dass den Verkäufern keine Baulasten bekannt sind. Viele Gemeinden führen ein solches Verzeichnis jedoch überhaupt nicht.
Bei II. 7. ist wichtig, und vorliegend auch geschehen, dass sich die Verkäufer hinsichtlich der Räumung des Objekts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, d.h. Sie nicht erst vor Gericht einen Titel erstreiten müssen sondern direkt aus dem Vertrag die Räumung vollstrecken können.
Die Regelungen in II. 9a und 9b sind wichtig für Sie, da eine Auszahlung der Darlehenssummen von Kreditinstituten idR nur erfolgt, wenn diese die zuvor erforderlichen Sicherheiten (Grundschuldeintragung) erlangen. Da Sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht Eigentümer des Grundstücks sind (das werden Sie erst mir Eintragung im Grundbuch), müssen die bisherigen Eigentümer solchen Eintragungen zustimmen und sie hierfür bevollmächtigen. Diesbezüglich bedarf es natürlich auch wieder der vorhandenen, die Käufer schützenden, Regelungen, damit diese hieraus nicht in Anspruch genommen werden können.
Bei II 10. ist sehr wichtig, dass wie vorhanden der Kaufpreis erst fällig wird, wenn mit Hilfe einer vorrangigen Vormerkung (10. a) sicher gestellt ist, dass Sie Anspruch auf Eigentumsübertragung haben und die Löschungsbewilligungen der Grundschuldinhaber (10 c.), das Negativattest der örtlichen Gemeinde (10 b.) vorhanden und die Räumung sicher gestellt ist (d.).
II 11. ist wiederum zum Schutz der Verkäufer wichtig, da Sie sich hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtung ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Gleiches gilt für das unter II 12. geregelte Rücktrittsrecht der Verkäufer im Falle ihres zweiwöchigen Zahlungsverzuges.
III. regelt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung - alle Formulierungen entsprechen der Üblichkeit. Diese Vormerkung sichert im Grundbuch Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung (die Verkäufer können also nicht mehr an Dritte verkaufen und übertragen). Da Sie nach erfolgter Eintragung im Grundbuch die Vormerkung nicht mehr brauchen, muss gleichzeitig beantragt werden, dass diese wieder zu löschen ist.
IV. regelt nunmehr die Auflassung, also den Willen das Eigentum zu übertragen. Der Kaufvertrag selbst normiert nur die schuldrechtliche Verpflichtung Eigentum zu übetragen - die Auflassung regelt dann die erforderlich Erklärungen hinsichtlich des Übergangs als gesondertem Akt.
Auch in unter VI geregelten Vollmachten für den Notar sind üblich und notwendig, damit dieser die notwendigen Erklärungen zur Abwicklung des Vertrages abgeben kann.
Sollten noch Fragen offen/unklar sein, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Ohnesorge
Rechtsanwalt
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Hallo,
erst einmal herzlichen Dank für die m.E. sehr gute und ausführliche Antwort, die zu einer ersten Orientierung sehr hilfreich war.
Nun habe ich noch eine Nachfrage bzw. Erklärung:
Die Belastungen zu Abt. III/1-2 beziehen sich auf das Hauptgrundstück, dass den beiden Eigentümern je zur Hälfte gehört. Die Belastungen zu Abt. III/5-6 beziehen sich auf die Stellplätze, die 1/24 Miteigentumsanteil haben. D.h. unter Blatt X Abt. III 1-2 steht dasselbe (2 Hypothekenbelastungen) wie unter Blatt Y Abt. III 5-6.
Es gibt nur im Blatt Y eine Abt. III 3-4, die aber zu einem anderen Miteigentümer dieser Stellfläche gehört und damit hier wohl nicht relevant ist.
Nun die Nachfrage bzw. Verständnisproblem zu: Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.
Was ist damit gemeint: Grob fahrlässige und vom Verkäufer vertretene Schäden VOR der Besichtigung oder meinen Sie damit die Schäden, die evtl. noch grob fahrlässig entstehen können bei oder vor dem Auszug (z.B. Verkäufer rammt mit Umzugswagen das Haus und zerstört eine tragende Wand und ich trete zurück, weil ich das Haus in dem Zustand nicht beziehen möchte).
Vielen Dank im Voraus
"Hallo,
erst einmal herzlichen Dank für die m.E. sehr gute und ausführliche Antwort, die zu einer ersten Orientierung sehr hilfreich war."
Vielen Dank für das Lob. Hier vorsichtshalber noch mal mein einschränkenden Hinweis, dass die verwandten Formulierungen zwar üblich sind, aber eben nicht notwendigerweise Ihren Wünschen entsprechen müssen.
"Nun habe ich noch eine Nachfrage bzw. Erklärung:
Die Belastungen zu Abt. III/1-2 beziehen sich auf das Hauptgrundstück, dass den beiden Eigentümern je zur Hälfte gehört. Die Belastungen zu Abt. III/5-6 beziehen sich auf die Stellplätze, die 1/24 Miteigentumsanteil haben. D.h. unter Blatt X Abt. III 1-2 steht dasselbe (2 Hypothekenbelastungen) wie unter Blatt Y Abt. III 5-6.
Es gibt nur im Blatt Y eine Abt. III 3-4, die aber zu einem anderen Miteigentümer dieser Stellfläche gehört und damit hier wohl nicht relevant ist."
Danke für die Erläuterung. Sofern sich aus dem Grundbuchauszug eindeutig ergibt, dass sich die Belastungen nur auf andere (insofern genau bestimmte) Miteigentümer beziehen, also nicht Sie mit dem durch Sie zu übernehmenden Miteigentumsteil dafür haften, bedürfen Sie in der Tat keiner Erwähnung. Insofern sollte nur klar gestellt sein, dass der Vertrag alle Belastungen, die das durch Sie zu übernehmende Eigentum umfassen nennt und Sie das Grundstück lastenfrei erwerben.
"Nun die Nachfrage bzw. Verständnisproblem zu: Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.
Was ist damit gemeint: Grob fahrlässige und vom Verkäufer vertretene Schäden VOR der Besichtigung oder meinen Sie damit die Schäden, die evtl. noch grob fahrlässig entstehen können bei oder vor dem Auszug (z.B. Verkäufer rammt mit Umzugswagen das Haus und zerstört eine tragende Wand und ich trete zurück, weil ich das Haus in dem Zustand nicht beziehen möchte)."
Damit sind zum Einen vorhandene Schäden/Mängel gemeint, die die Verkäufer kennen, aber verschwiegen haben (Vorsatz) oder aber aus grober Fahrlässigkeit nicht kennen, bzw. selbst verschuldet haben (das meint die Formulierung "vertreten müssen", hier inkl. der sogenannten einfachen Fahrlässigkeit), zum Anderen noch verschuldete Schäden, die bis zur Übergabe eintreten könnten. Da die Gefahr (also das Schadensrisiko) erst mit der Übergabe auf Sie übergeht, könnten auch noch neue Schäden (Ihr Beispiel mit der tragenden Wand) hinzutreten, die dann evt. durch die Verkäufer (in Ihrem obigen Beispiel: ja) verschuldet wurden. Umfasst sind also Fälle vorher und danach. In diesem Fall möchten Sie ja ggf. von dem Kaufvertag zurücktreten. Da zuvor die gesetzliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen wurde, bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Erwähnung eines Rücktrittsrechts.
Der gesetzliche Regelfall der Mängelgewährleistung ist, dass der/die Verkäufer generell (ohne die Notwendigkeit eines eigenen Verschuldens im Sinne von Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) für Mängel der Kaufsache haften. Da man Immobilien idR wie gesehen kauft und der Verkäufer nicht für verborgene Mängel, die er selbst - außer eben bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht kannte, haften möchte, wird idR abweichend von der gesetzlichen Regelung dieser Gewährleistungsausschluß, bzw. -Einschränkung vereinbart.
"Vielen Dank im Voraus"
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hinreichend erläutert zu haben.
Vielen Dank!