Notarvertrag OK?

6. August 2008 14:07 |
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Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige den Kauf einer Immobilie und möchte nur eine kurze Info, ob der Notarvertrag evtl. Fallen enthält oder es eher nur ein Standardvertrag ist, bei dem nichts Besonderes zu beachten ist.

K A U F V E R T R A G
mit Auflassung

I. Grundbuchbestand

Als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichtes XXX von XXX verzeichneten Grundbesitzes der Gemarkung XXX Gebäude- und Freifläche,
XXX

sind die Erschienenen zu 1. und 2. zu je ½ eingetragen

s o w i e des in Blatt XXX verzeichneten Grundbesitzes XXXGebäude- und Freifläche für ruhenden Verkehr,
Maximilian-Kolbe-Straße
Größe: XXX qm,

sind die Erschienenen zu 1. und 2. zu je 1/24 eingetragen

- Blätter XXX nachstehend auch „Vertragsobjekt“ genannt -

Das Vertragsobjekt ist in Abteilung II des Grundbuchs nicht und in Abteilung III - als Gesamtrechte unter jeweiliger Mithaft untereinander-, wie folgt, belastet:

lfd. Nr. 1: XXX DM Grundschuld ohne Brief für die XXX Bank XXX unter Abt. III Nr. 6.

Die vorstehenden Belastungen III/1,2 bzw. III/5,6 werden von der Käuferseite nicht übernommen, sondern soweit erforderlich aus dem Kaufpreis abgelöst.
Die Verkäuferseite steht dafür ein, dass seitens der eingetragenen Gläubigerin Ablösungsbereitschaft besteht. Eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung geht zu Lasten der Verkäuferseite.
Die Verkäuferseite tritt ihre Ansprüche, die ihr als Eigentümer bezüglich der Rechte III/1,2 bzw. III/5,6 zustehen, aufschiebend bedingt bis zur Zahlung des Kaufpreises und bis zur Höhe des Kaufpreises an die Käuferseite ab. Die Käuferseite nimmt die Abtretung an.

Der amtierende Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen anzufordern und entgegenzunehmen.

Antrag:
Die Erschienenen beantragen bereits jetzt die Löschung der Rechte III/1,2 bzw. III/5,6 allerorts im Grundbuch auf Kosten der Verkäuferseite, und zwar so, wie es die Gläubigerin bewilligen wird.


II. Kauf

Die Verkäuferseite v e r k a u f t das Eigentum an dem vorstehend unter Position I. dieser Urkunde näher bezeichneten Vertragsobjekt an die dies annehmende Käuferseite -zu Alleineigentum-, mit sämtlichen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und Zubehör.


Der Kauf erfolgt zu nachstehenden
B e d i n g u n g e n :


1. Der (Gesamt)Kaufpreis beträgt

€ XXXXX


2. Die Veräußerung soll sich auf das Zubehör erstrecken.

3. Die Übergabe erfolgt zum XXX, vollständige Kaufpreiszahlung vorausgesetzt; ansonsten am 03. Werktag, der der vollständigen Kaufpreiszahlung folgt.
Das Eigentum geht mit der Eintragung im Grundbuch, die Gefahr mit der Übergabe auf die Käuferseite über.

4. Ansprüche und Rechte der Käuferseite wegen eines Mangels des Vertragsobjektes und der evtl. mit verkauften beweglichen Sachen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, die Verkäuferseite handelt vorsätzlich. Die Verkäuferseite versichert, dass ihr versteckte Mängel nicht bekannt sind.
Die Käuferseite hat den Grundbesitz besichtigt; sie kauft ihn im gegenwärtigen Zustand.

Der Notar hat die Vertragsparteien, insbesondere die Käuferseite, eingehend und ausführlich über die gesetzlichen Regelungen der Mängelhaftung belehrt und erörtert. Der Käuferseite ist daher die Tragweite des oben vereinbarten Mängelausschlusses bekannt.

5. Für den angegebenen Flächeninhalt haftet die Verkäuferseite nicht. Die Käuferseite ist nicht verpflichtet, einen etwaigen Mehrgehalt herauszugeben oder wegen desselben einen höheren Kaufpreis zu zahlen.

6. Für die Freiheit des verkauften Grundstücks von im Grundbuch eingetragenen Rechten wird gehaftet – mit Ausnahme evtl. mit dieser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastung/en -, nicht aber für etwa im Baulastenverzeichnis eingetragene Rechte. Die Verkäuferseite erklärt, dass ihr solche nicht bekannt sind.
Der Notar wird von der Einsicht in das Baulastenverzeichnis entbunden. Der Notar wies die Beteiligten auf die Möglichkeit hin, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.

7. Die Nutzungen gehen mit dem Tag der Übergabe auf die Käuferseite über. Öffentliche Abgaben und Lasten sowie Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge trägt ab Übergabe die Käuferseite, gleichgültig ob die Maßnahme bereits begonnen wurde oder nicht. Die Verkäuferseite erklärt, dass solche Maßnahmen nicht bekannt sind und fällige öffentliche Abgaben bezahlt sind.

Die Verkäuferseite bewohnt das Vertragsobjekt derzeit noch selbst. Sie verpflichtet sich bis zur Übergabe auszuziehen und das Vertragsobjekt geräumt und besenrein an die Käuferseite zu übergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so zahlt die Verkäuferseite der Käuferseite ab dem Tag der vertraglichen Übergabe eine monatliche Nutzungsentschädi-gung in Höhe von € (i.W.: Euro ) pro angefangenen Monat.
Hinsichtlich der Räumung des Vertragsobjektes unterwirft sich die Verkäuferseite - mehrere als Gesamtschuldner - gegenüber der Käuferseite der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

8. Die Kosten der Beurkundung, der Auflassung, der Eintragung im Grundbuch, Genehmigungsgebühren sowie alle sonstigen Kosten, die aus Anlass und der Durchführung des vorliegenden Vertrages erwachsen, werden von der Käuferseite getragen. Diese trägt auch die anfallende Grunderwerbsteuer.
Löschungskosten eingetragener, nicht übernommener Belastungen, trägt die Verkäuferseite.

9.a. Das Vertragsobjekt ist lastenfrei in Abt. II und III des Grundbuchs auf die Käuferseite zu Eigentum zu übertragen, es sei denn, die Käuferseite oder von ihr Bevollmächtigte hätten bei der Belastung selbst mitgewirkt oder die entsprechenden Belastungen dienen der Finanzierung des Kaufpreises.

Um der Käuferseite die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, verpflichtet sich die Verkäuferseite, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte zugunsten deutscher Geldinstitute als derzeitiger Grundstückseigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Vereinbarungen wiedergegeben werden:

1. Sicherungsabrede:
Die Grundpfandrechtsgläubigerin darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld der Käuferseite geleistet hat.
Sollte das Grundpfandrecht zurückzugewähren sein, so kann nur seine Löschung verlangt werden, nicht Abtretung oder Verzicht.
Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen die Käuferseite als neuen Sicherungsgeber.

2. Zahlungsanweisung:
Zahlungsansprüche, durch die sie erstmals valutiert werden, werden mit der Maßgabe, dass sie zur Bezahlung des Kaufpreises gemäß den Regelungen in Ziffer 10. dieser Urkunde zu verwenden sind, soweit der Kaufpreis nicht anderweitig zur Freistellung des verkauften Grundbesitzes von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt.

3. Persönliche Zahlungspflichten, Kosten:
Die Verkäuferseite übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfand-rechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten. Die Käuferseite verpflichtet sich, die Verkäuferseite von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.

4. Fortbestand des Grundpfandrechts:
Das bestellte Grundpfandrecht darf auch nach der Eigentums-umschreibung auf die Käuferseite bestehen bleiben. Alle Rechte und Ansprüche, die mit ihm zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf die Käuferseite übertragen. Entsprechende Grundbucheintragungen werden bewilligt.

Der amtierende Notar wird bei der Gläubigerin eine Erklärung einfordern, dass diese die vorgenannten Bedingungen gegen sich gelten lässt und gemäß ihnen handeln wird.

9.b. Die Verkäuferseite bevollmächtigt hiermit die Käuferseite, das Vertragsobjekt bis in Höhe von einschließlich € nebst bis zu 20% Jahreszinsen und bis zu 10% Nebenleistungen einmalig zu belasten und gemäß § 800 ZPO den jeweiligen Grundstückseigentümer in Ansehung des Grundpfandrechtes der sofortigen Zwangsvoll-streckung aus dieser Urkunde in den Vertragsgrundbesitz zu unterwerfen nach Maßgabe der unter vorstehender Ziffer 9.a. vereinbarten Bedingungen. Ebenso bevollmächtigt die Verkäuferseite die Käuferseite Löschungen und Rangänderungen zuzustimmen bzw. zu bewilligen und beantragen und mit der Vormerkung der Käuferseite im Range zurückzutreten.

10. Kaufpreiszahlung:
Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung fällig -auf ein von der Verkäuferseite noch bekannt zu gebendes Konto- bis zum XXX , jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach schriftlicher Mitteilung des amtierenden Notars an den Käufer, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in Abschnitt I. aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung die Käuferseite mitgewirkt hat. Die Käuferseite verpflichtet sich zur Zahlung der Eintragungskosten unmittelbar nach Anforderung;
b) Vorliegen der Verzichtserklärung bzw. des Negativattestes wegen des gemeindlichen Vorkaufsrechts;
c) Vorliegen sämtlicher Löschungsunterlagen eingetragener, nicht übernommener Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuches entweder auflagenfrei oder aber mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, Gebrauch zu machen;
d) die Räumung des Vertragsobjektes durch die Verkäuferseite spätestens zum XXX gewährleistet ist. Die Räumung wird der Käuferseite von der Verkäuferseite nachgewiesen.

Bei Fälligkeit hat die Käuferseite aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von der Gläubigerin angeforderten Höhe abzulösen und ggf. einen verbleibenden Restbetrag/Nettoerlös an die Verkäuferseite zu überweisen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Fälligkeitsmitteilung des Notars der Zahlungsaufforderung der Verkäuferseite gleichsteht.
Die Käuferseite kommt in Verzug, wenn sie auf eine Mahnung der Verkäuferseite, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt.

11. Kommt die Käuferseite mit ihrer Kaufpreiszahlung in Verzug, so ist der Kaufpreis oder ein offenstehender Restkaufpreis mit 10 v.H. jährlich zu verzinsen.
Die Käuferseite unterwirft sich hinsichtlich des Kaufpreises ohne Zinsen aus diesem Vertrag gegenüber der Verkäuferseite, bei mehreren Personen als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB , der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Verkäuferseite ist berechtigt, sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, jedoch nicht vor Eintritt der Fälligkeit.

12. Kommt die Käuferseite mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag um mehr als zwei Wochen in Verzug, so ist die Verkäuferseite berechtigt, von dem vorliegenden Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall des Rücktritts bevollmächtigt die Käuferseite schon heute die Verkäuferseite, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB , sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen und Rechtserklärungen abzugeben, die zur Löschung der zugunsten der Käuferseite einzutragenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erforderlich sind, jedoch im Innenverhältnis erst dann, wenn der Käuferseite von der beabsichtigten Löschung mind. 8 Tage zuvor Mitteilung gemacht worden ist.
Hierzu vereinbaren wir, die Vertragsparteien, dass im Falle eines Rücktritts der Verkäuferseite von vorliegendem Vertrag dessen Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem amtierenden Notar abzugeben ist und mit dem Tage des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem amtierenden Notar die Rücktrittserklärung auch gegenüber der Käuferseite als zugegangen gilt.


III. Auflassungsvormerkung

Zur Sicherung des der Käuferseite zustehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus diesem Vertrag bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käuferseite im Beteiligungsverhältnis, wie in Position II. dieser Urkunde angegeben, zulasten des Vertragsobjektes.
Die Käuferseite bewilligt und beantragt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen ohne deren Zustimmung erfolgt sind.

Vorbehalten bleibt der Vorrang für noch auf Veranlassung der Käuferseite einzutragende (Gesamt)Grundpfandrechte in Höhe von bis zu € nebst bis zu 20 % Zinsen jährlich ab heute und bis zu 10 % Nebenleistungen einmalig. Der Betrag kann bei allen betroffenen Grundstücken nur als Gesamtrecht ausgenutzt werden. Es wird bewilligt und beantragt, diesen Rangvorbehalt bei der Vormerkung einzutragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Rangvorbehalt nur vor dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter ausgenutzt werden kann.

Die Vertragsbeteiligten beantragen des weiteren die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs nach Eintragung der Eigentums-übertragungsvormerkung auf Kosten der Käuferseite zu Händen des amtierenden Notars.

Sodann erklären die Erschienenen die Auflassung wie folgt:


IV. Auflassung

Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem unter Position I. dieser Urkunde näher bezeichneten Vertragsobjekt von der Verkäuferseite auf die Käuferseite übergehen soll, und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Das Eigentum ist sodann einzutragen auf den Namen des Erschienenen zu 3. zu Alleineigentum.

Der Notar wird beauftragt, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu stellen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises von der Verkäuferseite bestätigt oder von der Käuferseite nachgewiesen ist.
Vorher soll der Notar keine Ausfertigungen und/oder beglaubigte Abschriften dieser Urkunde an die Vertragsbeteiligten (Ausnahme: Grundbuchamt) erteilen, die die Auflassungserklärung enthalten.


V. Vollmacht

XXX


VI. Sonstiges

Der Notar hat das Grundbuch XXX einsehen lassen.

Eine steuerrechtliche Beratung hinsichtlich dieses Vertrages durch den Notar hat nicht stattgefunden.

Weitere Abreden wurden nicht getroffen.

Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch die Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeits-bescheinigung sowie der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung notwendig sind.

Die Vertragsbeteiligten ermächtigen den Notar, erforderliche Erklärungen einzuholen und Genehmigungserklärungen für sie in Empfang zu nehmen.

Die Vertragsbeteiligten verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht aus dieser Urkunde und ermächtigen ausschließlich den amtierenden Notar, die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Der Notar ist ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde dem Grundbuchamt getrennt vorzulegen, diese einzuschränken und ganz oder teilweise zurückzuziehen sowie insoweit zu ändern oder zu ergänzen, dass etwaige Beanstandungen des Grundbuchamtes behoben werden können. Der Notar ist berechtigt, überhaupt alles zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung des Vertrages erforderlich sein sollte.

Der Notar wurde im übrigen mit dem Vollzug dieser Urkunde beauftragt.

Wir, die Vertragsbeteiligten, beantragen die Erteilung je einer einfachen Abschrift dieser Urkunde für uns sowie die Erteilung der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Abschriften und eine Ausfertigung für das zuständige Amtsgericht - Grundbuchamt -.

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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass diese Information nur der ersten Orientierung dienen kann und keine umfassende Beratung ersetzt.

Da der vorliegende Vertrag sehr umfassend ist, kommentiere ich vorliegend die Passagen abschnittsweise - im Voraus kann ich jedoch sagen, dass dieser Vertrag im Großen und Ganzen der Üblichkeit entspricht, also keine ungewöhnlichen "Fallen" beinhaltet (bitte beachten Sie insoweit jedoch meine Hinweise) - der Aufbau und die Formulierungen variieren je von Notar zu Notar. Beachten Sie jedoch bitte, dass ich natürlich nicht beurteilen kann, inwiefern die einzelnen Passagen den zwischen Ihnen und den Verkäufern verabredeten Einzelheiten entsprechen.

I. Hier gibt der Vertrag die aktuellen Grundbucheintragungen wieder. Dass der Notar Einsicht genommen hat (bzw. hat nehmen lassen), versichert er unter VI "Sonstiges". Daher wissen Sie, dass Ihre Verkäufer tatsächlich zu je 50% Eigentümer, keine Auflassungsvormerkungen für Dritte und außer den Eintragungen in Abt. III keine weiteren Rechte Dritter vorhanden sind.

Vorliegend wird auch klargestellt, dass Sie die Belastungen aus Abt. III, Nr. 1,2, 5 und 6 nicht übernehmen, sondern dass sie auf Kosten der Verkäufer (ggf. aus dem Kaufpreis) abzulösen sind. Fraglich ist jedoch hier, ob noch Einträge zu Nr. 3 und 4 vorhanden sind! Falls diese zwischenzeitlich gelöscht wurden, bedarf es in der Tat keiner weiteren Erwähnung.

Die Löschung der Eintragungen muß gesondert beantragt werden, was folglich auch am Ende von I. geschieht.

II.
Bei II 2. könnte darüber nachgedacht werden, ob es sinnvoll ist, dass mitverkaufte Zubehör noch gesondert aufzuzählen, damit man sich hierüber auch hinterher im Klaren ist. Die rechtliche Defintion für Zubehör ist strenger als die im Allgemeingebrauch verwandte und umfaßt unstreitig alle nur untrennbar mit dem Haus verbundenen Objekte. Je nach Region werden in Deutschland dagegen z.B. Einbauküchen mal als Zubehör mal nicht als Zubehör angesehen. Dinge, die für sie von besonderer Wichtigkeit sind, sollten vorsichtshalber aufgeführt werden. Außerdem würde dann auf den Kaufpreisteil, der für das Zubehör anfällt, keine Grunderwerbssteuer anfallen.

Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.

Bei II. 6. sollten sie noch einmal sicher gehen, dass sie - falls nicht anders vereinbart - tatsächlich keine Belastungen übernehmen (also Abt. III Nr. 3 und 4 auch bereits wirklich gelöscht sind).

Hinsichtlich des Baulastenverzeichnisses empfiehlt es sich, dieses kurzfristig einzusehen und sich nicht allein darauf zu verlassen, dass den Verkäufern keine Baulasten bekannt sind. Viele Gemeinden führen ein solches Verzeichnis jedoch überhaupt nicht.

Bei II. 7. ist wichtig, und vorliegend auch geschehen, dass sich die Verkäufer hinsichtlich der Räumung des Objekts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, d.h. Sie nicht erst vor Gericht einen Titel erstreiten müssen sondern direkt aus dem Vertrag die Räumung vollstrecken können.

Die Regelungen in II. 9a und 9b sind wichtig für Sie, da eine Auszahlung der Darlehenssummen von Kreditinstituten idR nur erfolgt, wenn diese die zuvor erforderlichen Sicherheiten (Grundschuldeintragung) erlangen. Da Sie zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht Eigentümer des Grundstücks sind (das werden Sie erst mir Eintragung im Grundbuch), müssen die bisherigen Eigentümer solchen Eintragungen zustimmen und sie hierfür bevollmächtigen. Diesbezüglich bedarf es natürlich auch wieder der vorhandenen, die Käufer schützenden, Regelungen, damit diese hieraus nicht in Anspruch genommen werden können.

Bei II 10. ist sehr wichtig, dass wie vorhanden der Kaufpreis erst fällig wird, wenn mit Hilfe einer vorrangigen Vormerkung (10. a) sicher gestellt ist, dass Sie Anspruch auf Eigentumsübertragung haben und die Löschungsbewilligungen der Grundschuldinhaber (10 c.), das Negativattest der örtlichen Gemeinde (10 b.) vorhanden und die Räumung sicher gestellt ist (d.).

II 11. ist wiederum zum Schutz der Verkäufer wichtig, da Sie sich hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtung ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Gleiches gilt für das unter II 12. geregelte Rücktrittsrecht der Verkäufer im Falle ihres zweiwöchigen Zahlungsverzuges.

III. regelt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung - alle Formulierungen entsprechen der Üblichkeit. Diese Vormerkung sichert im Grundbuch Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung (die Verkäufer können also nicht mehr an Dritte verkaufen und übertragen). Da Sie nach erfolgter Eintragung im Grundbuch die Vormerkung nicht mehr brauchen, muss gleichzeitig beantragt werden, dass diese wieder zu löschen ist.

IV. regelt nunmehr die Auflassung, also den Willen das Eigentum zu übertragen. Der Kaufvertrag selbst normiert nur die schuldrechtliche Verpflichtung Eigentum zu übetragen - die Auflassung regelt dann die erforderlich Erklärungen hinsichtlich des Übergangs als gesondertem Akt.

Auch in unter VI geregelten Vollmachten für den Notar sind üblich und notwendig, damit dieser die notwendigen Erklärungen zur Abwicklung des Vertrages abgeben kann.

Sollten noch Fragen offen/unklar sein, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Ohnesorge
Rechtsanwalt

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Zeltinger Str. 11
13465 Berlin
www.kanzlei-frohnau.de
Tel: 030 - 401 2001
Fax: 030 - 406 1221
Email: ohnesorge@kanzlei-frohnau.de
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Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2008 | 21:46

Hallo,

erst einmal herzlichen Dank für die m.E. sehr gute und ausführliche Antwort, die zu einer ersten Orientierung sehr hilfreich war.

Nun habe ich noch eine Nachfrage bzw. Erklärung:

Die Belastungen zu Abt. III/1-2 beziehen sich auf das Hauptgrundstück, dass den beiden Eigentümern je zur Hälfte gehört. Die Belastungen zu Abt. III/5-6 beziehen sich auf die Stellplätze, die 1/24 Miteigentumsanteil haben. D.h. unter Blatt X Abt. III 1-2 steht dasselbe (2 Hypothekenbelastungen) wie unter Blatt Y Abt. III 5-6.

Es gibt nur im Blatt Y eine Abt. III 3-4, die aber zu einem anderen Miteigentümer dieser Stellfläche gehört und damit hier wohl nicht relevant ist.

Nun die Nachfrage bzw. Verständnisproblem zu: Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.

Was ist damit gemeint: Grob fahrlässige und vom Verkäufer vertretene Schäden VOR der Besichtigung oder meinen Sie damit die Schäden, die evtl. noch grob fahrlässig entstehen können bei oder vor dem Auszug (z.B. Verkäufer rammt mit Umzugswagen das Haus und zerstört eine tragende Wand und ich trete zurück, weil ich das Haus in dem Zustand nicht beziehen möchte).

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2008 | 22:49

"Hallo,

erst einmal herzlichen Dank für die m.E. sehr gute und ausführliche Antwort, die zu einer ersten Orientierung sehr hilfreich war."

Vielen Dank für das Lob. Hier vorsichtshalber noch mal mein einschränkenden Hinweis, dass die verwandten Formulierungen zwar üblich sind, aber eben nicht notwendigerweise Ihren Wünschen entsprechen müssen.

"Nun habe ich noch eine Nachfrage bzw. Erklärung:

Die Belastungen zu Abt. III/1-2 beziehen sich auf das Hauptgrundstück, dass den beiden Eigentümern je zur Hälfte gehört. Die Belastungen zu Abt. III/5-6 beziehen sich auf die Stellplätze, die 1/24 Miteigentumsanteil haben. D.h. unter Blatt X Abt. III 1-2 steht dasselbe (2 Hypothekenbelastungen) wie unter Blatt Y Abt. III 5-6.

Es gibt nur im Blatt Y eine Abt. III 3-4, die aber zu einem anderen Miteigentümer dieser Stellfläche gehört und damit hier wohl nicht relevant ist."

Danke für die Erläuterung. Sofern sich aus dem Grundbuchauszug eindeutig ergibt, dass sich die Belastungen nur auf andere (insofern genau bestimmte) Miteigentümer beziehen, also nicht Sie mit dem durch Sie zu übernehmenden Miteigentumsteil dafür haften, bedürfen Sie in der Tat keiner Erwähnung. Insofern sollte nur klar gestellt sein, dass der Vertrag alle Belastungen, die das durch Sie zu übernehmende Eigentum umfassen nennt und Sie das Grundstück lastenfrei erwerben.

"Nun die Nachfrage bzw. Verständnisproblem zu: Bei II. 4. sollten hinsichtlich der Haftung der Verkäufer auch grobe Fahrlässigkeit und von den Verkäufern zu vertretende Schäden mit umfasst sein. Die Belehrung im Absatz danach ist erforderlich, da insofern von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen abgewichen wird. Für von den Verkäufern zu vertretene Schäden wird gemeinhin ein gesondertes Rücktrittsrecht des Käufers vereinbart.

Was ist damit gemeint: Grob fahrlässige und vom Verkäufer vertretene Schäden VOR der Besichtigung oder meinen Sie damit die Schäden, die evtl. noch grob fahrlässig entstehen können bei oder vor dem Auszug (z.B. Verkäufer rammt mit Umzugswagen das Haus und zerstört eine tragende Wand und ich trete zurück, weil ich das Haus in dem Zustand nicht beziehen möchte)."

Damit sind zum Einen vorhandene Schäden/Mängel gemeint, die die Verkäufer kennen, aber verschwiegen haben (Vorsatz) oder aber aus grober Fahrlässigkeit nicht kennen, bzw. selbst verschuldet haben (das meint die Formulierung "vertreten müssen", hier inkl. der sogenannten einfachen Fahrlässigkeit), zum Anderen noch verschuldete Schäden, die bis zur Übergabe eintreten könnten. Da die Gefahr (also das Schadensrisiko) erst mit der Übergabe auf Sie übergeht, könnten auch noch neue Schäden (Ihr Beispiel mit der tragenden Wand) hinzutreten, die dann evt. durch die Verkäufer (in Ihrem obigen Beispiel: ja) verschuldet wurden. Umfasst sind also Fälle vorher und danach. In diesem Fall möchten Sie ja ggf. von dem Kaufvertag zurücktreten. Da zuvor die gesetzliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen wurde, bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Erwähnung eines Rücktrittsrechts.

Der gesetzliche Regelfall der Mängelgewährleistung ist, dass der/die Verkäufer generell (ohne die Notwendigkeit eines eigenen Verschuldens im Sinne von Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) für Mängel der Kaufsache haften. Da man Immobilien idR wie gesehen kauft und der Verkäufer nicht für verborgene Mängel, die er selbst - außer eben bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht kannte, haften möchte, wird idR abweichend von der gesetzlichen Regelung dieser Gewährleistungsausschluß, bzw. -Einschränkung vereinbart.

"Vielen Dank im Voraus"

Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hinreichend erläutert zu haben.

Vielen Dank!

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
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