Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Um die Frage zu beantworten, ob ein Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 oder gegen den vollständigen Einkommensteuerbescheid eingelegt werden kann, ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen und die bisherigen Schritte zu betrachten.
Zunächst ist festzustellen, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2020 am 04.03.2025 ergangen ist. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 07.04.2025 endet, wurde ein Antrag auf Änderung gestellt, dem jedoch nicht entsprochen wurde.
Gemäß § 355 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Da der Steuerbescheid am 04.03.2025 ergangen ist, endet die Einspruchsfrist am 07.04.2025. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.
In Ihrem Fall wurde bereits ein Antrag auf Änderung gestellt, der abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung kann ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung und nicht gegen den ursprünglichen Steuerbescheid gerichtet ist, da die Einspruchsfrist für den Steuerbescheid noch nicht abgelaufen ist. Wenn Sie also auch gegen den Einkommensteuerbescheid an sich Einspruch einlegen wollen, müssen Sie dies gesondert tun.
Die Ablehnung des Antrags auf Änderung wurde damit begründet, dass der nachgereichte Beleg die Einkommensteuerfestsetzung 2017 betrifft und die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist. Das Finanzamt hat korrekt festgestellt, dass die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 mit Ablauf des 31.12.2021 abgelaufen ist und daher eine Berücksichtigung der nachgereichten Angaben nicht mehr erfolgen kann.
Um den Sachverhalt weiter zu begründen, können Sie den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 nachreichen. Es ist jedoch fraglich, ob dies zu einer Änderung der Entscheidung führt, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist und die Rückzahlung der Anwärtersonderzuschläge im Jahr 2020 erfolgte, was steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Zusammenfassend:
- Sie können fristgerecht Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 einlegen.
- Der Einspruch sollte gut begründet sein und den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 enthalten.
- Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dies zu einer Änderung der Entscheidung führt, da die Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 bereits abgelaufen ist und die Rückzahlung im Jahr 2020 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Falls Sie dennoch Einspruch einlegen möchten, könnte der Einspruch wie folgt formuliert werden:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuer 2020 vom 18.03.2025 ein.
Begründung:
Die Rückzahlung der Anwärtersonderzuschläge erfolgte im Jahr 2020, und die entsprechende Bescheinigung vom Informationstechnikzentrum Bund vom 10.11.2020 wurde bereits eingereicht. Zusätzlich reiche ich den Leistungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 14.08.2020 nach, der die Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge bestätigt.
Ich bitte um erneute Prüfung und Berücksichtigung dieser Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]"
Bitte beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten dieses Einspruchs aufgrund der abgelaufenen Festsetzungsfrist für das Jahr 2017 gering sind.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
großen Dank für Ihre Bewertung des Falls.
Eine Frage ergibt sich für mich aus der bisherigen Argumentation, da ich mit der Festlegung des Finanzamts auf die Steuererklärung noch immer nicht einverstanden bin, da ein wichtiger Grund nicht berücksichtigt ist:
wenn mein Schwiegersohn später, d. h. in 2021 oder 2022 gekündigt hätte, wäre der Leistungsbescheid vom Eisenbahn-Bundesamt genauso auf den Berechnungszeitraum 2016/2017 erstellt worden, da erst mit Ausscheiden dieser Leistungsbescheid erstellt wird.
Aber: mit Bezug des Finanzamts auf 2017 wäre der Steueranspruch dann auf jeden Fall erloschen, wegen Verjährung. Deshalb kann der Berechnungszeitraum der Leistungsbescheinigung nicht der Steuerfall in 2017 sein, sondern nur des Jahres, indem die Berechnung und Bescheid gekommen ist und die Zahlung geleistet wurde.
Können Sie das untermauern?
Vielen Dank schon jetzt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Informationen.
Sie können den in 2020 zurückgezahlten Arbeitslohn als negative Einnahme geltend machen. Dazu müssen Sie darlegen, dass die Zuordnung der Rückzahlung ins Jahr 2017 gegen § 11 EStG verstößt, danach sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr zu berücksichtigen in dem die Einnahme zugeflossen, bzw. Ausgabe abgeflossen ist. Hier wäre die Ausgabe im Sinne einer negativen Einnahme in 2020 abgeflossen, weshalb die Zuordnung in 2020 zu erfolgen hat.
Ich empfehle die Hinzuziehung eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts, da sich der Eindruck aufdrängt, dass das Finanzamt es auf eine Klage ankommen lässt. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht nur Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung, sondern auch gegen den Steuerbescheid an sich einlegen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt