Schulentlassung nach Fall mit Aufsichtsbehörde

25. März 2025 16:11 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


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Zusammenfassung

Auch Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Freundin verständigte die Schulaufsichtsbehörde über ein fragwürdiges, vermutlich rechtswidriges Verhalten des Schulleiters gegenüber einer Klasse. Eine Privatschule. Ihre Hoffnung war, dass sich damit etwas tut, da der Schulleiter sehr von sich überzeugt war und immun gegen Elternkritik war.

Heute erzählte sie mir ganz aufgelöst, dass die Privatschule ihr Kind aus der Schule entließ. Es sieht natürlich nach einer Racheaktion aus.

Kann sie etwas dagegen unternehmen -- oder haben Privatschulen dahingehend freie Hand?

Ist die Schulaufsicht ein so großer Akt, dass die Schulleitung sich davor fürchtet, oder was genau ist der Hintergrund? Denn ihrer Schilderung nach ging es ihr bloß darum, dass sich etwas tut.

Mit freundlichen Grüßen

25. März 2025 | 17:31

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Anfrage:

Je nach Trägerschaft z.B. freie Träger, kirchliche Träger, Waldorfschulen etc., gelten neben internen Satzungen auch das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 nebst spezifischen Verordnungen sowie auch zivilrechtliche Maßstäbe:

Der Vertrag mit einer Privatschule (ein gemischttypischer Dienstleistungsvertrag mit schulrechtlicher Prägung) unterfällt der gesetzlichen Regelung nach dem SchulG Berlin - Teil VII - Schulen in freier Trägerschaft und unterliegt der staatlichen Schulaufsicht:

Zitat:
§ 95 SchulG Bln Schulgestaltung und Aufsicht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß § 102 Abs. 2 und 3.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Rahmen des Absatzes 2 jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz).

Auf ergänzende Betreuungsangebote an Ersatzschulen einschließlich Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 14 und die nach § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.


Eine Kündigung durch die Schule muss angemessen und verhältnismäßig sein.
Die Kündigung muss nicht begründet werden, wenn sie fristgerecht und ordentlich erfolgt.
Eine fristlose Kündigung dagegen bedarf eines wichtigen Grundes, der schwer wiegt – etwa wiederholtes Fehlverhalten, massive Störung des Schulbetriebs etc.

Wenn der Vertrag also plötzlich und sogar als Reaktion auf eine Meldung bei der Schulaufsichtsbehörde gekündigt wurde, dann liegt dringender Klärungsbedarf vor.

Ist die Einschaltung der Schulaufsicht ein „großer Akt"?
Nein, sie ist ein völlig legitimer und vom Gesetzgeber vorgesehener Weg zur Qualitätssicherung und Rechtskontrolle. Insbesondere bei Privatschulen, die staatlich anerkannt oder staatlich genehmigt sind, unterliegt die Schulleitung der Schulaufsicht. Dies betrifft:

die Einhaltung schulrechtlicher Normen,
den Schutz der Schülerrechte,
ggf. auch den Umgangston und pädagogische Standards.

Die Schulaufsicht über Privatschulen hat keine direkte disziplinarische Funktion wie bei Beamten, kann aber Missstände dokumentieren und Konsequenzen beim Fortbestand der Genehmigung der Schule ziehen.

Dass eine Schule über so eine Meldung verärgert ist, mag kaum nachvollziehbar sein, ist aber jedenfalls kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil: Wenn eine Kündigung wegen der Wahrnehmung berechtigter Rechte erfolgt, könnte sie sittenwidrig (§ 138 BGB) oder gar vergeltend sein – was rechtlich angreifbar oder im Fall der Vergeltung nichtig wäre.

3. Was kann Ihre Freundin unternehmen?

a) Kündigung prüfen lassen:
Ihre Freundin sollte per " Antrag auf Akteneinsicht" umgehend Einblick in die Kündigung und deren Begründung fordern.
Wurde der Vertrag fristlos oder ordentlich gekündigt?
Ist der Grund in irgendeiner Weise schriftlich fixiert?

b) Widerspruch einlegen / Rechtsmittel prüfen:
Auch wenn es ohne "Rechtsbehelfsbelehrung" keine „Widerspruchsfrist" im zivil- oder verwaltungsrechtlichen Sinne gibt, sollte sie schriftlich per Einwurfeinschreiben oder FAX der Kündigung widersprechen, wenn diese offensichtlich im Zusammenhang mit der Meldung an die Aufsicht steht.

Es empfiehlt sich, einen im Schulrecht versierten Anwalt (m./w.) hinzuzuziehen, um die Kündigung zu hinterfragen bzw. dann anzufechten oder ggf. Schadensersatzansprüche zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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