Parken in Einfahrt

| 19. März 2025 09:59 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Es geht um eine Einfahrt/Zufahrt zu 8 Reihenhäusern. Der Bordstein ist nicht abgesenkt. Ein "Einfahrt freihalten" Schild ist sichtbar auf dem Grundstück des ersten Hauses angebracht. Ohne diese Einfahrt gibt es keine Möglichkeit zu den Grundstücken zu kommen. Darf man dort dauerhaft parken, da der Bordstein nicht abgsenkt ist?

19. März 2025 | 10:26

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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage - ohne die konkreten Verhältnisse im Detail zu kennen - wie folgt beantworten.

§ 12 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative StVO bestimmt:
"Das Parken ist unzulässig [...] vor Grundstücksein- und -ausfahrten [...]."

Vor der Einfahrt darf nicht geparkt werden.

Darauf, dass der Bordstein nicht abgesenkt (siehe § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) ist, kommt es bei einer Grundstückseinfahrt nicht an.

(Beim "Zuparken" könnte auch eine strafrechtliche Nötigung und/oder zivilrechtlich eine Besitzstörung vorliegen.)


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. März 2025 | 07:52

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