Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass eine Straftat begangen wurde. Sie kann von jedem gestellt werden und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Eine Strafanzeige führt zu Ermittlungen, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer Straftat Kenntnis erhält.
Ein Strafantrag hingegen ist ein ausdrücklicher Wunsch des Geschädigten, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Dieser ist bei bestimmten Straftaten, wie der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB, erforderlich (§ 230 StGB).
Erläuterung zu § 230 StGB - Strafantrag
Gemäß § 230 Abs. 1 StGB wird eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung in diesen Fällen nur erfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt.
Erläuterung zu Abschnitt 234 RiStBV - Besonderes öffentliches Interesse
Nach 234 RiStBV liegt ein besonderes öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn:
- Der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,
- Die Tat besonders roh, leichtfertig oder aus menschenverachtenden Beweggründen begangen wurde,
- Eine erhebliche Verletzung verursacht wurde, oder
- Dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten das Stellen eines Strafantrags nicht zugemutet werden kann.
Der Umstand, dass der Verletzte auf eine Bestrafung keinen Wert legt, kann ebenfalls berücksichtigt werden.
Anwendung auf Ihren Fall
In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass weder Sie noch Ihre Freundin einen Strafantrag gestellt haben. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, muss das Verfahren gegen Sie, wenn kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, eingestellt werden. Ob ein solches besonderes öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Da Sie sich wechselseitig in einem Beziehungsstreit offenbar nur leichte Verletzungen beigefügt und bereits mitgeteilt haben, dass Sie keine Strafverfolgung wünschen und keinen Strafantrag gestellt haben, besteht m.E. eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das öffentliche Interesse verneint und das Verfahren eingestellt wird, wenn Sie keine Aussage machen. Eine genauere Prognose wäre nach Akteneinsicht möglich.
Empfehlung
Da Sie beide nicht möchten, dass es zu einem Strafverfahren kommt, sollten Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen und nicht zur polizeilichen Vorladung erscheinen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Schulz
Rechtsanwalt
19. März 2025
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03:49
Antwort
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