Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Zuständigkeit des Mieters: Gemäß dem Kontext ist die Reinigung und Schneeräumung grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, kann jedoch durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Da in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter sich in Absprache mit anderen Mietern abwechseln soll, und keine anderen Mieter im Haus wohnen, könnte argumentiert werden, dass der Mieter allein für die Reinigung zuständig ist. Allerdings könnte die Formulierung im Mietvertrag, die eine Absprache mit anderen Mietern vorsieht, zu Unklarheiten führen, da diese Bedingung faktisch nicht erfüllt werden kann.
2. Berechnung von Hausmeisterkosten: Wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Sie grundsätzlich die Kosten für die von Ihnen erledigten Arbeiten in Rechnung stellen, sofern dies im Mietvertrag klar geregelt ist. Da der Mietvertrag jedoch keine Regelung für den Fall enthält, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, besteht zunächst nur ein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten. Sie müssten den Mieter gemäß § 280 BGB ausdrücklich auffordern, die Leistung zu erbringen, und ihm eine angemessene Frist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist könnten Sie die Kosten geltend machen.
3. Angemessenheit der Kosten: Die pauschale Berechnung von 0,50 Euro pro qm erscheint im Vergleich zu den im Kontext genannten 0,18 €/qm als relativ hoch. Es wäre ratsam, die Angemessenheit dieser Kosten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen.
Zusatzinfo - Mietzahlung: Da die Mietzahlung regelmäßig verspätet erfolgt, haben Sie das Recht, den Mieter schriftlich abzumahnen und auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit hinzuweisen. Sollte der Mieter weiterhin unpünktlich zahlen, könnten Sie weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wie z.B. die Kündigung des Mietverhältnisses wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Guten Tag!
Zu der Angemessenheit der Kosten habe ich noch Fragen:
Woher kommt der Maßstab
0,18 €/qm für Reinigungskosten?
Ist es nicht üblich, sich an den marktüblichen Preisen zu orientieren, welche entsprechende Firmen vorgeben? Da läge ich im Vergleich mit 0,50 Euro/qm noch recht günstig.
Ich hatte Angebote eingeholt - die Kosten würden sich bis auf 1500 Euro jährlich belaufen, bei wöchentlicher Reinigung durch eine Firma.
Vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort bereits im Voraus.
Ja, das ist richtig. wenn die marktüblichen Preise sich als höher darstellen, dann können diese als Orientierungswert herangezogen werden.