Selbstgeleistete Hausmeisterdienste in NK-Abrechnung aufführen?

19. Februar 2025 17:35 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:34

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Monat steht für mich wieder die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung für meinen Mieter an. Da er im Jahr 2024 nicht ein einziges Mal seine Plichten zur Bürgersteig- sowie zur Flurreinigung (Eingangsbereich von 6qm) wahrgenommen hat, habe ich alleinig als Vermieter diese Arbeiten erledigt.Im Mietvertrag ist geregelt, dass er sich in Absprache mit den anderen Mietern hierzu abzuwechseln hat. Allerdings wohnen keine anderen Mieter im Haus. Nun meine Fragen hierzu:
1. Liege ich richtig, dass der Mieter alleinig für diese Arbeiten zuständig wäre?
2. Darf ich in der Nebenkostenabrechnung 2024 Kosten für die von mir erledigten Arbeiten als Hausmeisterkosten in Eigenleistung berechnen?
3. Sind 0,50 Euro pro qm der von ihm angemieteten Wohnfläche pauschal angemessen? Also, 0,50 Euro x 50 qm = 25 Euro pro Monat?
Zusatzinfo: Anstatt zu reinigen, hinterlässt mein Mieter auch noch Unrat/Müll/Verunreinigungen.

Hinzu kommt - im Mietvertrag ist der Zahlungseingang der Miete auf den 1. eines jeden Monats datiert. Jedoch geht seit über einem Jahr die Mietzahlung regelmäßig erst ab dem 15. eines Monats ein - manchmal sogar auch später. Was raten Sie mir in diesem Fall?

Vielen Dank für Ihre baldige Rückmeldung.

19. Februar 2025 | 17:54

Antwort

von


(1137)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


1. Zuständigkeit des Mieters: Gemäß dem Kontext ist die Reinigung und Schneeräumung grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, kann jedoch durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Da in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, dass der Mieter sich in Absprache mit anderen Mietern abwechseln soll, und keine anderen Mieter im Haus wohnen, könnte argumentiert werden, dass der Mieter allein für die Reinigung zuständig ist. Allerdings könnte die Formulierung im Mietvertrag, die eine Absprache mit anderen Mietern vorsieht, zu Unklarheiten führen, da diese Bedingung faktisch nicht erfüllt werden kann.



2. Berechnung von Hausmeisterkosten: Wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Sie grundsätzlich die Kosten für die von Ihnen erledigten Arbeiten in Rechnung stellen, sofern dies im Mietvertrag klar geregelt ist. Da der Mietvertrag jedoch keine Regelung für den Fall enthält, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, besteht zunächst nur ein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten. Sie müssten den Mieter gemäß § 280 BGB ausdrücklich auffordern, die Leistung zu erbringen, und ihm eine angemessene Frist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist könnten Sie die Kosten geltend machen.



3. Angemessenheit der Kosten: Die pauschale Berechnung von 0,50 Euro pro qm erscheint im Vergleich zu den im Kontext genannten 0,18 €/qm als relativ hoch. Es wäre ratsam, die Angemessenheit dieser Kosten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen.



Zusatzinfo - Mietzahlung: Da die Mietzahlung regelmäßig verspätet erfolgt, haben Sie das Recht, den Mieter schriftlich abzumahnen und auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit hinzuweisen. Sollte der Mieter weiterhin unpünktlich zahlen, könnten Sie weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, wie z.B. die Kündigung des Mietverhältnisses wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2025 | 11:12

Guten Tag!

Zu der Angemessenheit der Kosten habe ich noch Fragen:

Woher kommt der Maßstab
0,18 €/qm für Reinigungskosten?

Ist es nicht üblich, sich an den marktüblichen Preisen zu orientieren, welche entsprechende Firmen vorgeben? Da läge ich im Vergleich mit 0,50 Euro/qm noch recht günstig.

Ich hatte Angebote eingeholt - die Kosten würden sich bis auf 1500 Euro jährlich belaufen, bei wöchentlicher Reinigung durch eine Firma.

Vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort bereits im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2025 | 11:34

Ja, das ist richtig. wenn die marktüblichen Preise sich als höher darstellen, dann können diese als Orientierungswert herangezogen werden.

ANTWORT VON

(1137)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER